Diskussion:Alterseinkünftegesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Karl 3 in Abschnitt Aufkommensneutralität des AltEGes
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Berechtigung

[Quelltext bearbeiten]

Steuerpflichtiger Anteil einer Bestandsrente von bisher 27% auf nunmehr 50% erhöht: Mit welcher Berechtigung?

Eine Altersrente ab 65 setzt sich aus einem Kapitalanteil von 73% und einem Ertragsanteil von 27% zusammen. Bisher war allein der Ertragsanteil von 27% steuerpflichtig. Nun sind ab 2005 nicht mehr 27% sondern 50% der Rente steuerpflichtig. Das heißt, zusätzlich zu den 27% Ertragsanteil werden nun auch noch 23% des Kapitalanteils zur Einkommenssteuer herangezogen.

Der Kapitalanteil sind die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Diese sind im Brutto-lohn enthalten und wurden somit schon einmal versteuert. Warum wird nun auf 23% von den 73% ein zweites Mal Einkommenssteuer erhoben? Gilt der Grundsatz nicht mehr, dass dieselben Einkünfte nicht zweimal zur Einkommenssteuer herangezogen werden dürfen? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.184.18.86 (DiskussionBeiträge) 17:39, 5. Apr 2006) Forevermore 11:51, 9. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Die Antwort findet sich in diesem Urteil und zusammengefasst geht es darum, dass die Rentenzahlungen zum Teil aus Arbeitgeberleistungen zur Rentenversicherung bestehen, die bisher (also während der Einzahlungsphase) eben nicht besteuert wurden. (siehe auch: "Rentensteuer") --Omi´s Törtchen 20:09, 5. Apr 2006 (CEST)

Im Artikel ensteht der falsche Eindruck, die Vorsorge für die 1. und 2. Schicht werden steuerlich gleich behandelt. Das ist nicht so.

Nur für die 1. Schicht gilt: Die Vorsorge kann zu 60% als Sonderausgabe bis max. 20000 Euro mit den beschriebenen Übergangsfristen geltend gemacht werden.

Für die 2. Schicht gibt es neben der Steuerbegünstigung Förderzulagen.

Gem. § 10a Abs. 1 EStG können Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente)bis zu einer Höhe von maximal 525 Euro im Veranlagungszeitraum 2002/2003 1.050 Euro im Veranlagungszeitraum 2004/2005 1.575 Euro im Veranlagungszeitraum 2006/2007 2.100 Euro ab Veranlagungszeitraum 2008 (jeweils abzüglich Grund- und Kinderzulagen)

als Sonderausgaben von der Summe der Einkünfte abgezogen werden. Das FinAmt nimmt außerdem eine eine Günstigerprüfung mit der Sparzulage vor gem. § 83 EStG. (nicht signierter Beitrag von 46.115.22.97 (Diskussion) 15:51, 14. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Spätfolgen von Rot-Grün: Finanzämter stellen Rentern zu hunderttausenden Bescheide mit Nachforderungen zu

[Quelltext bearbeiten]

Wie diesem Bericht des Bayrischen Rundfunks zu entnehmen ist, erweist sich das durch Rot-Grün beschlossene Gesetz (beziehungsweise die darin anscheinend enthaltenen Übergangsregelungen) nunmehr für hunderttausende Rentner als „Altersversüßung“ der eigenen Sorte. Dem Bericht zufolge hat der Fiskus massenweise Anschreiben mit Steuernachforderungen (zum Teil im vierstelligen Bereich!) zugestellt. Den betroffenen Rentern drohen darüber hinaus, so jedenfalls der Bericht, auch Konflikte mit Gesetz – wegen Steuerhinterziehung. Ebenso Nachzahlungen und Versäumniszuschläge. All das, weil der Gesetzgeber offensichtlich versäumt hat, die betroffenen Personengruppen auf angemessene Weise zu informieren.

Bin in der Thematik leider nicht ausreichend drin. Außerdem muß ich mich, nachdem ich den BR-Artikel gelesen habe, auch erst mal sortieren :-(((. Zum Artikel selbst: Weshalb es nötig ist, alten Leuten klammheimlich eine Rentenbesteuerung reinzudrücken und warum das Bundesverfassungsgericht angeblich auf diesem Gesetz bestanden haben soll und warum, wird leider nicht so recht klar. Denke allerdings, die für die betroffenen äußerst unerfreulichen Folgen sollte man im Beitrag schon thematisieren. --Richard Zietz 18:29, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Doppelbesteuerung

[Quelltext bearbeiten]

Anders als der Artikel vermuten lässt, liegt durch das Alterseinkünftegesetz natürlich eine Doppelbesteuerung vor: Ein Pflichtversicherter, der seine Arbeit vor 2025 aufnahm und 2040 oder später in den Ruhestand tritt, konnte erst ab 2025 seine RV-Beiträge vollständig von der Steuer absetzen. In der davor liegenden Zeit wurden seine Beiträge teilweise besteuert. Als Konsequenz liegt eine Doppelbesteuerung vor. Denn den versteuerten Beiträgen zur Rentenversicherung aus der Zeit vor 2025 steht kein Steuerfreibetrag der Rente entgegen. Anders als bei Beamten liegt bei Pflichtversicherten also eine Doppelbesteuerung vor. Diese Situation bedeutet auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (nicht signierter Beitrag von 87.187.35.201 (Diskussion) 11:12, 19. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Das Thema ist immer wieder Gegenstand der Kritik. --TennisOpa (Diskussion) 13:09, 31. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Hierzu auch Rentenbesteuerung insbesondere Abschnitt "Kritik".--Karl 3 (Diskussion) 16:40, 6. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Missverständliche Formulierung bei der Altersentlastung von Rentenbezügen

[Quelltext bearbeiten]

Hallo, den nachfolgenden Passus finde ich schwer bis misverständlich: "Für alle Neurentner eines Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden Rente und der gesamten Rente (=steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der ersten Rentenzahlung für alle fortlaufenden Jahre angewandt (§ 22 Nr. 1. a) aa) Satz 5 EStG)." Denn wenn es in dem zweiten Satz um den Prozentsatz ginge, ist dazu ja im ersten Satz gesagt, dass der angeblich gleich bleiben soll - gemeint dagegen scheint zu sein, dass der steuerfreie Teil der Rente - als Prozentsatz der jeweiligen Gesamtrente - nicht jedes Jahr neu berechnet, sondern ab dem auf die erste Rentenzahlung folgenden Jahr als gleichbleibender Absolutbetrag für alle fortlaufenden Jahre übernommen wird. Falls ich da so richtig sehe, sollte das vielleicht korrigiert werden, oder? --Qniemiec (Diskussion) 11:13, 26. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Das siehst Du richtig. Jetzt musst Du nur „glückliche“ Worte darfür finden.--Stephan Klage (Diskussion) 17:50, 26. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Ok, hoffe sie gefunden zu haben. :-)) --Qniemiec (Diskussion) 16:28, 28. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Wenn man weiß worum es geht, leuchtet es gut ein. Merci und LG --Stephan Klage (Diskussion) 18:34, 28. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Siehe auch

[Quelltext bearbeiten]

Das scheinen Kernelemente des Alterseinkünftegesetzes zu sein. Warum stehen die unter Siehe auch? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:11, 20. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Ergänzung, ist angewachsen auf

--Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 10:17, 20. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Ja so ist es. Es muss sich halt mal jemand die Mühe machen, die Stichworte sinnvoll im Flusstext zu verarbeiten. Das wäre sogar eine Maßnahme der Qualitätssicherung. --Stephan Klage (Diskussion) 11:43, 20. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Aufkommensneutralität des AltEGes

[Quelltext bearbeiten]

Wie im Artikel ausgeführt, war Grundlage des Alterseinkünftegesetzes 2004 das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, in dem unter Tz 241 auf das Gutachten des Sachverständigenrats (SVR) für die Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Chancen auf einen höheren Wachstumspfad, Jahresgutachten 2000/2001, Ziff. 368 verwiesen wurde. Laut SVR „wird angesichts der hohen und in Zukunft steigenden Freibeträge das Gros der Renten faktisch steuerfrei bleiben.“ Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass „auch nach dem Übergang zu nachgelagerten Besteuerung ca. 80 % der Rentnerhaushalte nicht steuerlich belastet würden.“ S. 8, Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2150 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) …, BTDrs. 15/3004 vom 29.April 2004

Aus der Antwort des BMF auf eine Anfrage von Sahra Wagenknecht geht hervor, dass im Jahr 2024 die Rentnergeneration voraussichtlich € 58,2 Mrd. Einkommensteuer zahlt. Vgl. Steuerbelastung der Renten steigt schrittweise an, News 04.03.2024, Rentenbesteuerung, Haufe Online Redaktion. Geht man überschlägig von 22 Mio Rentnern aus, würde jeder jährlich € 2.645 Einkommensteuer zahlen.

Gibt es Publikationen, die die vorgenannten Aussagen des SVR bzw. des Gesetzgebers aus heutiger Sicht bewerten? --Karl 3 (Diskussion) 15:59, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Den Begriff "Aufkommensneutralität" mag in politische Diskussionen einführen, wer unbedingt will, aber das ist weder Inhalt noch Grundlage eines Gesetzes, mit dem der Gesetzgeber eine Rechtslage ändern musste, deren Verfassungswidrigkeit das BVerfG festgestellt hatte.
Die zunehmende steuerliche Entlastung der Beiträge geht nach der Gesetzeskonzeption mit einer zunehmenden Belastung in der Zeit des Rentenbezugs einher. Eine "Doppelbesteuerung" hat in der Vergangenheit nicht stattgefunden und ist für die Zukunft nicht zu erwarten, jedenfalls nicht nach den zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen.
Die genannten 58,2 Mrd. Einkommensteuer, die in der angegebenen Quelle Haufe news gar nicht genannt sind, werden nach der praktischerweise nicht angegebenen BT-Drucksache 20/10338 von "Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften" gezahlt, also von Personen, die unter anderem(!) auch Renteneinkünfte haben. Neben Mieteinnahmen, Kapitaleinkünften, Beamtenversorgung, Betriebsrente usw. Einen solchen Gesamtbetrag durch die geschätzte Anzahl von Rentnern zu teilen, verkennt schon die Grundlage der Einkommenbesteuerung, nämlich die Progression! Ich bitte doch von solchen Beiträgen abzusehen. Wikipedia ist kein Forum zur Verbreitung politischer Propaganda. --Lexberlin (Diskussion) 18:56, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Es gibt auf den Diskussionsseiten sinnvolle Beiträge, weniger sinnvoll und überhaupt nicht zielführende. In welche Kategorie die vorstehende Äußerung aufgrund meiner Frage einzuordnen ist, mag der Leser beurteilen. Fakt ist, dass der SVR und der damalige Gesetzgeber davon ausgingen, dass "ca. 80 % der Rentnerhaushalte nicht steuerlich belastet würden." (Quelle s.o.) Bereits 2007 wiesen Mitglieder des SVR, die Herren Rürup und Rische darauf hin, dass im GA SVR 2000/2001 getroffene Annahmen korrigiert werden müßten, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen. Quelle: F.A.Z. [1] In das AltEGes fand der Hinweis von Rürup/Rische keinen Eingang! Immerhin hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren Änderungen vorgenommen, die künftige Doppelbesteuerungen ausschließen sollen, wissend, dass dies beim derzeitigen Stand noch nicht in allen Fällen gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die damalige Zielsetzung, nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung erreicht wird, durchaus legitim. --Karl 3 (Diskussion) 10:09, 2. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Danke für den Hinweis auf BT-Drucksache 20/10338. Dort ist auf Seite 23f unter Punkt 29 meine Frage beantwortet: Ein monatlicher Rentenzahlbetrag von €1.500 entspricht einem Jahresbrutto von €20.253. Darauf entfallen im Jahr 2023 €463,60 ESt = lt. Tabelle 3%. Berücksichtigt man die erweiterten Abzugsmöglichkeiten der Altersvorsorgeaufwendungen, dürfte damit belegt sein,"dass ca. 80 % der Rentnerhaushalte nicht steuerlich belastet würden". Allerdings handelt es sich bei der zitierten BTDrs. um eine Primärquelle, sobald diese rezipiert wurde, könnte diese Feststellung in den Artikel übernommen werden. --Karl 3 (Diskussion) 12:31, 2. Apr. 2024 (CEST)Beantworten