Diskussion:Anlagebuch

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 145.253.74.210 in Abschnitt Handelsbuchbestand von Nichthandelsbuchinstituten
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Zu Ausnahmregelungen

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Hier wird noch auf den Referentenentwurf der Bundesregierung verwiesen. Denn mit Einführung des BilMoG wurde die Fair Value-Bewertung nur für Kreditinstitute eingeführt. Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist nur für Kreditinstitute gem. § 340e Abs. 4 HGB für Finanzinstrumente anzuwenden, die sich (bereits seit erstmaligem Zugang) im Handelbestand befinden. Wie der beizulegende Zeitwert zu ermitteln ist wird in § 255 Abs. 4 HGB beschrieben. Insofern sind die Ausführungen in diesem Abschnitt nicht richtig. (nicht signierter Beitrag von 85.177.102.126 (Diskussion | Beiträge) 20:00, 9. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Handelsbuchbestand von Nichthandelsbuchinstituten

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betreffend: Trennung von Anlage- und Handelsbuch

Ein Nichthandelsinstitut hat trotzdem ein Handelsbuch zu führen, das aber keinen Bestand ausweisen darf.

Nichthandelsbuchinstitut [Bearbeiten]

Ein Nichthandelsbuchinstitut im Sinne von § 1 Abs. 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 11 KWG strebt keine Erzielung von kurzfristigen Eigenhandelserfolgen im Sinne des § 340 c Abs. 1 HGB an. Bei diesen Instituten sind alle Bestände ausnahmslos dem Anlagebuch zugeordnet, und ein Handelsbuch wird ohne Bestand geführt. Die Anforderungen zur Unterlegung von Marktpreisrisikopositionen des Handelsbuchs nach §§ 294 ff. SolvV treffen somit für diese Institutsgruppe nicht zu.


Die Fett markierten Textstellen treffen nicht zu!!!

Gemäß § 13 KWG ist ein Institut ein Nichthandelsbuchinstitut, wenn es nach § 2 Abs. 11 KWG von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist. Diese Freistellung knüpft an die Einhaltung der in § 2 Abs. 11 KWG festgeschrieben Höchstgrenzen für das Handelsbuch an, die vom Institut laufend zu überwachen ist. Daraus folgt, dass das Handelsbuch von Nichthandelsbuchinstituten einen Bestand unter Einhaltung der in § 2 Abs. 11 formulierten Obergrenzen ausweisen darf. Gemäß § 19 der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) haben Nichthandelsbuchinstitute den Handelsbuchbestand quartalsweise elektronisch an die Deutsche Bundesbank zu melden. (nicht signierter Beitrag von 145.253.74.210 (Diskussion) 17:12, 30. Jun. 2011 (CEST)) Beantworten