Diskussion:Anwachsung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Anwachsen und Zuwachsen
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Steuerliche Bedeutung

[Quelltext bearbeiten]

eine überragende Bedeutung liegt im Steuerrecht bei Betriebssteuern. Deshalb muss das Steuerrecht im Stichwort mit aufgenommen werden.

Stichworte: Steuerbescheide Bekanntgabe Haftungsbescheide für Steuerschulden (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 17:22, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Vandalismus durch Sichter E....

[Quelltext bearbeiten]

Wer wie E... löscht, ohne dies zu begründen, versteht entweder die Probleme nicht oder handelt voluntativ. Das ist nach den auch für E ... geltenden Regeln von Wikipedia wieder einmal Vandalismus.

Glückwunsch zu den rechtlich grob fehlerhaften Löschungen in der Versionsgeschichte, lieber E...--89.204.139.168 20:24, 16. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Wenn du dir endlich mal merken könntest, dass man nicht überall Leerzeilen einfügt und wenn du es lassen könntest ständig Fittkau zu zitieren, bräuchten ich und andere nicht dauern hinter dir her arbeiten. Weitere Begründungen gibts nicht. Este (Diskussion) 11:31, 17. Jul. 2013 (CEST)Beantworten


Lieber Sichter E..., das ist eine tolle Begründung. Damit gibt es für Dich die Anwachsung im Steuerrecht nicht und alles wird gelöscht. Es gibt also eine umfassende BFH und Finanzrechtsprechung für die Betriebssteuern, die Literatur und z.B. Abschnitt 16 Abs.4 UStAE; a.A. der Sicher E..., der alles für irrelevant hält und löscht. Dazu gibt es die obige apodiktische Begründung unseres umfassenden Löschmeisters E.....

Na dann liebe Nutzer gibt es nur den Hinweis: Datev oder Juris nutzen. Wikipedia hilft wegen sachwidriger Löschungen nur über die gelöschten Vorversionen. Auch von meiner Seite gibt es dann keine weitere Begründung mehr. --82.113.122.166 20:31, 17. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Gesamtrechtsnachfolge

[Quelltext bearbeiten]

Der praktische wichtigste Fall der Anwachsung betrifft im Zivilrecht und im Steuerrecht (§ 45 AO)das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und die liquidationslose Übernahme seines Anteils durch den letzten Gesellschafter, der dann Gesamtrechtsnachfolger wird. Die Gesellschaft erlischt durch diesen Vorgang.--89.204.136.53 17:09, 27. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Realteilung

[Quelltext bearbeiten]

Eine Realteilung ist keine Gesamtrechtsnachfolge. (nicht signierter Beitrag von 5.147.206.83 (Diskussion) 17:57, 14. Nov. 2013 (CET))Beantworten

Anwachsen und Zuwachsen

[Quelltext bearbeiten]

Habe gerade den Verweis auf § 738 BGB für das Ausscheiden eines Gesellschafters auf § 712 Abs. 1 BGB geändert. Dabei fällt mir aber auf, dass dort von "Zuwachsen" die Rede ist. Man müsste darüber nachdenken, ob man Zuwachsen und Anwachsen getrennt behandeln will. --Referenzbrezel (Diskussion) 14:47, 2. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Nein. Anwachsung ist gemeint. Anwachsung ist natürlich ein Zuwachs. --Stephan Klage (Diskussion) 15:25, 2. Aug. 2024 (CEST)Beantworten