Diskussion:Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von PeterTrompeter in Abschnitt Lemmaänderung nach "Unverletzlichkeit der Wohnung"
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(zu dumm dass es Diskutitel gibt, nicht wahr? - also nachgetragen)

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Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Abwehrgrundrecht, d.h. es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates. Es steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt. Zweck dieses Grundrechtes ist der Individuumsschutz, nämlich das Recht des einzelnen sich in seiner Privatssphäre frei entfalten zu können. Dieses Grundrecht bildet jedoch kein Recht auf Wohnung, dies darf in diesem Zusammenhang nicht missverstanden werden. Es ist strittig, ob auch Geschäfts- und Betriebsräume unter den Grundrechtsschutz des Art. 13 GG fallen oder nicht. Die momentane Rspr. bejaht dies, da auch im Arbeitsbereich die Persönlichkeit entfaltet wird, was demnach unter den elementaren Schutzbereich des Art. 13 GG fällt.

„Dieses Grundrecht bildet jedoch kein Recht auf Wohnung, dies darf in diesem Zusammenhang nicht missverstanden werden.“ Welcher Teil im Artikel könnte denn deiner Meinung nach zu diesem Missverständnis führen? --Pohli 18:24, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Bei der Unverletzlichkeit der Wohnung wird vergessen dass diese auch von einem Gerichtsvollzieher und Hartz 4 Schnüfflern regelmäßig durchbrochen wird. (nicht signierter Beitrag von 91.21.184.3 (Diskussion) 16:02, 27. Jul 2010 (CEST))
…leider nicht nur Gerichtsvollzieher im regulären Mahnverfahren, das ja die Möglichkeit des Widerspruchs und der richterlichen Prüfung der Forderung beinhaltet. Berechtigt zum Aufbrechen der Wohnung ist auch der Zoll sowie beispielsweise die Vollstreckungsabteilungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Deklariert also beispielsweise die GKV "IchMachDichKrank" (IMDK) eine Forderung, kann sie diese im Rahmen der Amtshilfe an eine Vollstreckungsbehörde wie den Zoll weiterreichen. Praktischerweise haben die großen GKV, die ja offentlich-rechtliche Körperschaften sind, die passende Behörde mit verbeamteten Vollstreckern im gleichen Haus, die IMDK deklariert also gleichzeitig die Forderung, die die IMDK dann vollstreckt. Ganz besonders toll ist dabei, daß weder der Innen- noch der Außendienst der IMDK-Vollstreckungsbehörde die Forderung der IMDK-Mahnabteilung prüft und daß die Möglichkeit des Widerspruchs nicht vorgesehen ist. Ein wenig pikant an der Konstruktion ist auch, daß die GKV gerne Bagatellbeträge von einigen hundert Euro vollstreckt und durch den legalisierten Einbruch Sachschäden in vielfacher Höhe des zu vollstreckenden Betrags verursacht, der dann natürlich ebenso vom Geschädigten zu tragen ist wie die Kosten für Zeugen und Schlosser. Die "Unverletzlichkeit der Wohnung" ist im heutigen Deutschland ein sehr theoretisches Konzept, das in der Realität nur sehr begrenzt Bedeutung hat. Der Artikel in seiner derzeitigen Fassung führt jedenfalls in die Irre, da er ausschließlich die Verfassungstheorie berücksichtigt. 85.179.0.158 00:22, 20. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Lauschangriff

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es sollten auf jedenfall die Probleme mit Art, 13 III, IV in bezug auf Lauschangriff und Video-überwachung durch das BKA eingegangen werden--89.52.170.147 00:46, 27. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

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Im Artikel Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz steht im Abschnitt "Durchführung":

"Die Hauseigentümer müssen die Erfüllung der Nutzungspflicht (für erneuerbare Energien) nachweisen und die Vertreter der zuständigen Behörden sind zu Stichproben vor Ort befugt, wozu ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt wurde (§ 11 Abs. 2 )."

Stimmt das? Wenn ja, sollte das wohl in den Artikel rein... --87.185.221.52 10:48, 20. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Schutz nur vor dem Staat?

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"Es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates" - so beginnt der zweite Satz des Artikels. Warum steht da "des Staates"? Für jeden anderen gilt das ja schließlich auch. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 19:43, 29. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Jain. Die Grundrechte binden unmittelbar nur die drei Staatsgewalten (Art. 1 Abs. 3 GG). Gegenüber Privaten können sie im Wege der Drittwirkung Bedeutung erlangen. --Lecarior (Diskussion) 23:55, 19. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Das ist Haarspalterei. Du wirst mir doch hoffentlich zustimmen, dass die Einschränkung auf den "Staat" im ersten Satz des Artikels unsinnig war. Jedenfalls kommt in Art. 13 das Wort "Staat" nicht vor, und - ganz im Gegenteil - werden lediglich Ausnahmen definiert, die für Organe des Staats gelten. Ich werde das jetzt auch im zweiten Absatz neutraler Formulieren. --Meyer-Konstanz (Diskussion) 09:44, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Nein, keine Haarspalterei, sondern schlicht die Rechtslage. Art. 13 GG muss den Staat nicht aufführen, denn der von mir bereits angesprochene Art. 1 Abs. 3 GG benennt klar, an wen sich die Verpflichtung zur Achtung des Grundrechts richtet. Gegenüber Privaten erlangt das Grundrecht eben nur über Einfallstore im einfachen Recht Wirkung, bspw. über die Strafbarkeit des Hausfriedensbruch (§§ 123 f. StGB). --Lecarior (Diskussion) 23:13, 22. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Dann schreibe doch gleich die anderen Artikel zu Grundrechten so um, dass es den Anschein hat, diese gelten nur für Staatsorgane, z.B. Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland --Meyer-Konstanz (Diskussion) 09:33, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Nicht notwendig, das ist bereits im Artikel Grundrechte (Deutschland) dargestellt. --Lecarior (Diskussion) 17:21, 23. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Schutzbereich" fragwürdig

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Hallo, schon den ersten Satz finde ich fragwürdig, wenn nicht falsch: "Art. 13 GG schützt alle Räumlichkeiten, die einem Wohnzweck gewidmet wurden.". Die Räume müssen nicht dem Wohnen "gewidmet" sein, sie müssen bewohnt sein, wenn mich nicht alles täuscht. Und genau das gehört hier etwas herausgearbeitet. Statt dessen wird der absolute Sonderfall von Geschäftsräumen an dieser Stelle erörtert - das könnte auch weiter hinten stehen, evtl. sogar in einem eigenen Abschnitt. Schönen Gruß, --Karsten Meyer-Konstanz (Diskussion) 20:38, 23. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Verständliche Allgemeinsprache

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Wenn ich nach "Unverletzlichkeit der Wohnung" suche, dann möchte ich eine allgemeinverständliche Erklärung finden und kein Juristenkaudelwelsch. Insofern, was bedeutet "Die Wohnung ist unverletztlich"? Wenn man buchstäblich sein will, eine Wohnung lebt nicht und kann deshalb auch nicht verletzt werden. Wie wird als definiert was passieren muss damit eine Wohnung verletzt wird? (nicht signierter Beitrag von 2A02:8070:C48C:2A00:1D29:284B:1E1A:1D78 (Diskussion | Beiträge) 15:24, 15. Dez. 2014 (CET))Beantworten

Da ist durchaus was dran. Im ersten Satz steht nämlich nur, dass die Wohnung "geschützt" ist - aber nicht wovor. --Karsten Meyer-Konstanz (D) 15:31, 15. Dez. 2014 (CET)Beantworten
Das steht wohl im Artikel selbst, und zwar insbesondere im Abschnitt Eingriff. Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet Unverletzlichkeit der Privatsphäre einer Wohnung. Dass sich der Eingriff nicht gegen die Wohnung richtet, sondern gegen einen Grundrechtsträger und damit Menschen, dürfte wohl klar sein, und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ich sehe nicht, was daran nicht allgemeinverständlich sein soll. --Chz (Diskussion) 19:47, 21. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Die Häkel-Oma hat das aber sofort verstanden, desbalb ein Häckchen Grünes Häkchensymbol für ja und wenn bald nichts mehr kommt wird der Beitrag nach de:WP-Regel gelöscht. --2003:F2:870F:7A01:A8FB:3091:D274:8D89 12:05, 21. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

besonders schwerer Straftaten?

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Mittlerweile werden Wohnungen doch schon bei Kleinigkeiten durchsucht, z.B. wenn man eine Hand voll C64-Spiele kopiert hatte. Das mit den besonders schweren Straftaten kann daher nur ein Märchen sein.(nicht signierter Beitrag von 95.91.249.214 (Diskussion) 20:58, 21. Aug. 2017)

oder seit 2017 wenn ein vermeintlicher Zeuge nicht auf der Dienststelle zur Aussage erscheint, obwohl die Polizei ihn nic hteinmal per Einschreiben laden muss. Es reicht, daß die Ladung auch nur "angeblichj" unter den täglich 70.000 von der Post verlorenen Sendungen ist. Wenn dann jemand nur einen Zeugen behauptet wird bei Nichterscheinen wegen Unwissenheit schon die Wohnung durchsucht... und es wird Widerstand "konstruiert" der zur Verwendung von Abfühmittel aus Eisen berechtigt. Urteile im Internetz... --87.180.14.86 11:55, 21. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Lemmaänderung nach "Unverletzlichkeit der Wohnung"

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Das Lemma wäre besser "Unverletzlichkeit der Wohnung", weil sie nicht nur durch das GG geschützt ist, sondern auch durch GrCH und EMRK (und einfaches Recht). Und der Artikel redet ja auch davon. --PeterTrompeter (Diskussion) 15:41, 17. Mär. 2022 (CET)Beantworten