Diskussion:Aufwendung

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Schreibt man jetzt "aufwenden" oder "aufwänden", oder aber haben die "Wortstämme" eine (leicht) unterschiedleiche Bedeutung (oder gibt es dieses Wort jetzt einfach gar nicht mehr)? --Alien4 19:31, 13. Dez 2004 (CET)


Sorry, aber das ist derzeit noch nicht allzu erhellend. Kann man das bitte etwas umarbeiten, so dass man auch ohne Kenntnis der Fachbegriffe versteht, worum es geht? --mmr 02:52, 7. Mär 2004 (CET)

Berechtigte Kritik! Außerdem wird der Begriff auch in anderen Zusammenhängen verwendet, zum Beispiel beim steuerrechtlichen Gewinnbegriff (vgl. § 4 Abs. 5 des deutschen Einkommensteuergesetzes) - und dort wohl mit anderem Begriffsinhalt, als hier "erläutert" wird. -- StephanK 11:02, 7. Mär 2004 (CET)

Bitte nach der Änderung (von StephanK oder 135...??) alle drei Sätze nochmal verständig lesen. Sinn ist schwierig zu verstehen. Der Satzänderer möge bitte nachschauen, ob es tatsächlich "freiwillige Vermögenseinbuße" heißen soll, oder "freiwillige Vermögensabgabe". Nur das, was man abgibt, kann man mit Auflagen verbinden. --Monika Chinwuba 12:39, 7. Mär 2004 (CET)

Der Eintrag war m.E. nicht korrekt. Der Kritik, daß der Begriff Aufwendung in anderen Zusammenhängen verwendet werden kann, muß mit der Kennzeichnung des Sachgebiets begegnet werden. Also dies ist die zivilrechtliche Definition.

Auch als zivilrechtliche Definition war das ganze falsch. Auch wenn Aufwändungen nur relevant werden, wenn sie in Fremdinteresse geschehen, kann man das noch lange nicht in die Definition reinpacken. --3247 19:02, 7. Mär 2004 (CET)

Dann müssen wir das Thema Makeltheorie/Mäklervertrag nicht in den Abschnitt Recht, sondern unter Gesetze oder Wirtschaft oder Berufe packen. Ich möchte den Begriff AufwEndungen erhalten, weil er eine andere semantische Bedeutung und damit Sprachlogik hat. Der Begriff AufwÄndungen entstammt der Rechtschreibreform, weil das Richterrecht aus Aufwendungen zunehmend verlorenen Aufwand, also Kosten für den Geschäftsbetrieb gemacht hat. Auch im Mäklervertrag § 652 BGB und § 668 BGB steht noch Aufwendungen. Die zivilrechtliche Definition klingt gefährlich nach Verwendung. --Monika Chinwuba 20:18, 7. Mär 2004 (CET)

Bemerkung Waugsberg 16.3.

[Quelltext bearbeiten]

Das können Sie nicht wirklich meinen: einerseits haben Sie erkannt, dass Aufwendung von aufwenden kommt und nicht von gegen die Wand laufen, andererseits lassen Sie den Unsinn mit der freiwilligen Vermögensaufopferung stehen! Wir müssen uns entscheiden: entweder wir begreifen die Rubik ausschließlich als gerade geltende Rechtsdefinition (und die ändert sich ständig) oder wir erwähnen alternativ auch andere Verständnismöglichkeiten - z. B. rein Sprachliche oder aus anderen Wirtschaftsbereichen. --Monika Chinwuba 22:03, 17. Mär 2004 (CET)