Diskussion:Ausbildungsordnung
Im Bereich Inhalte sollte die neue Prüfungsform der gestreckten Prüfung (Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung) aufgenommen werden und auf den Artikel gestreckte Gesellenprüfung verweisen. Es betrifft neben anderen immerhin die kompletten Metall-, Elektro- und Kfz-Ausbildungsberufe. -- Bastian Matz 12:21, 12. Aug. 2008 (CEST)
Sachliche und zeitliche Gliederung
[Quelltext bearbeiten]Nur die sachliche, nicht aber die zeitliche Gliedrung wird festgelegt. Die zeitliche Gliedeerung wird von dem Ausbildenden festgelegt. Gerade deswegen ist diese neben dem Ausbildungsvertrag erforderlich, da die zeitliche Gliederung vom Ausbildenden zu Ausbildenden anders sein kann. (nicht signierter Beitrag von 92.225.57.170 (Diskussion) 14:38, 2. Apr. 2011 (CEST))
Bundestag und Erlass von Rechtsverornungen durch den Bund
[Quelltext bearbeiten]Sehr geehrter Herr Dasmöschteisch,
ich gestatte mir ihrer letzten Rückgängigmachung zum Artikel Ausbildungsordnung zu kommentieren bzw. ihnen die Sachlage in einfacher rechtsförmlicher Art darzulegen sowie den Beitrag wieder einzufügen. Sie merken an, dass hinsichtlich einer Verordnung des Bundes der Hinweis auf die Nicht-Zustimmungsbedürftigkeit des Deutschen Bundestages nicht notwendig sei (ein Wesensmerkmal aller Verordnungen ist die nicht vorgesehene Zustimmung durch das Parlament zum Erlass von Bundesverordnungen; so habe ich sie verstanden) bzw. man dies nicht im Artikel „redundant“ herausstellen sollte.
Zu ihrer Information möchte ich ihnen gern erklärend darlegen: Es gibt grundsätzlich vier Arten von Verordnungen, die jeweils in den Verordnungsermächtigungen der betroffenen Bundesgesetze geregelt werden: a) Verordnungen (VO), die ohne Zustimmung von Bundesrat (BR) und Bundestag (BT) erlassen werden, b) VO, die der Zustimmung des BT bedürfen, c) VO, für die nur Zustimmung des BR notwendig ist und d) VO, die der BT und der BR zustimmen muss, bevor diese durch den Verordnungsgeber erlassen werden. Zeitliche Fristen usw. lassen ich hier zunächst außen vor.
Wikipedia stellt selbst dar, dass es auch Verordnungsermächtigungen gibt, die vorsehen, dass eine Verordnung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Parlaments (hier: Deutscher Bundestag) bedarf. So heißt es dann in der jeweiligen Verordnungsermächtigung: Der Verordnungsgeben „kann mit Zustimmung des Bundestages“ eine entsprechende VO zum aufzuführenden Regelungsinhalt erlassen.
In allgemeiner Sichtweise gilt im formellen Sinne, dass Bundes-VO nicht vom BT, sondern von der Bundesregierung erlassen werden (siehe Art. 80 Grundgesetz). Aus Art. 80 Absatz 1 GG ergibt sich, dass dem Erlass einer Rechtsverordnung stets erst eine gesetzliche Ermächtigung hierzu vorausgehen muss. Diese gesetzliche Ermächtigung bestimmt den Inhalt, Zweck und das Ausmaß der zu erlassenden Rechtsverordnung. Die mögliche (und oft gehandhabte) Mitwirkung des BT beim Erlass einer Rechtsverordnung führt der Art. 80 GG jedoch nicht auf. Diese Mitwirkung ist jedoch üblich und muss – wenn gewollt oder als notwendig erachtet – bereits in der Verordnungsermächtigung des jeweiligen Bundesgesetzes geregelt sein.
Beispiel Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Hier heißt es, dass Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung im UVPG der Zustimmung des BT bedürfen. Fristeinschränkung: Die Zustimmung gilt als dann erteilt, wenn der BT nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Beispiel Handelsgesetzbuch: Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem BT zuzuleiten. Sie kann durch BT-Beschluss geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des BT wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den BT-Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der Justiz zur Verkündung zugeleitet.
Anm.: In der parlamentarischen Arbeit wird das Parlament, wenn es Vorbehalte gegen eine Regelung in einer zustimmungspflichtige VO hat, seine Zustimmung im Vorhinein ggü. der Bundesregierung (ggf. nur auf dem „Beamtendienstweg“) unter der Voraussetzung signalisieren, dass seinen Änderungsvorschlägen im VO-Entwurf entsprochen wird.
Die Verordnungsermächtigung kann auch so gestaltet sein, dass die Bundesregierung (also der Verordnungsgeber) den Verordnungsentwurf dem BT (nur) zur Kenntnis vorzulegen muss; der BT erhält damit die Möglichkeit zur Stellungnahme (Kenntnisvorbehalt). In der Regel fordern Verordnungsermächtigungen jedoch – soweit der BT beteiligt wird – die explizite Zustimmung des Parlaments. Text-Beispiel einer Zustimmungsvorbehalts: Die Zustimmung durch den BT zur VO ist durch den Bundestag ausdrücklich zu erteilen.
Es gibt auch Änderungsvorbehalte; hier kann der BT inhaltlichen Änderungen in der VO beschließen oder diese von der Bundesregierung verlangen. Auch kann der BT mit einem – im Gesetz vorgesehenen Aufhebungsvorbehalt – eine VO mit seinem Beschluss aufheben.
Alle diese Diskussionen wurden auch im Vorfeld der Gestaltung des Entwurfs des Berufsbildungsgesetzes (BBiG, 1969) geführt. Man war sich letztendlich auf Bundes- und Länderebene einig, die Zustimmungen von BT und BR zu Ausbildungsverordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nicht in das BBiG aufzunehmen. Jedoch wurde (nicht nur als Ersatz für die Nichtbeteiligung von BT und BR) mit dem BBiG ein sog. „Hauptausschuss“ (angesiedelt im Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung, später im Folgeinstitut: Bundesinstitut für Berufsbildung, BiBB) eingesetzt, dem auch die Befassung und Abstimmungen zu Ausbildungsordnungen obliegt. Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des Bundes führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können. An den Sitzungen des Hauptausschusses können je einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
Ich hoffe, sie können meine Ausführungen folgen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ein Freund der Demokratie (nicht signierter Beitrag von 2003:f6:a3cc:f400:88e1:d2bd:8f6d:851d (Diskussion) 5. Mai 2019, 15:46:50)
- Nun ist der Bund allerdings überhaupt nicht für die Bildung zuständig, das ist Ländersache. Erwähnenswert ist also nur die Nichtzustimmungspflicht des eigentlich für sowas zuständigen Bundesrates, der Bundestag ist sowieso außen vor. Wozu also die sinnfreie Aufblähung? Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 18:00, 5. Mai 2019 (CEST)
- Naja, kleiner Hinweis am Rande: "Nun ist der Bund allerdings überhaupt nicht für die Bildung zuständig" stimmt für die Berufsausbildung nicht wirklich. Über Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 12 GG kann der Bund gesetzliche Regelungen über den betrieblichen Teil der beruflichen Ausbildung treffen; auch eben die bundesweite Berufsausbildungsverordnungen sind Ausdruck des Einflusses des Bundes. Insofern geht das (Gegen)Argument ins Leere. VG --Wisdom cough (Diskussion) 04:51, 19. Mai 2019 (CEST)