Diskussion:Bahá’í-Gemeinde in Deutschland

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Unklare Aussage

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Was ist genau mit „Geprüft wird laut Gemeindeverfassung sowohl das Bekenntnis als auch das Verhalten der beitrittswilligen Person.“ gemeint? --VKitzing (Diskussion) 19:53, 29. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Habe den Paragraf auf den sich das bezieht als Fußnote ergänzt und dem dortigen Wortlaut entsprechend „geprüft“ durch „berücksichtigt“ ersetzt. Gemeint ist wohl ein Verhalten der Person entsprechend der religiösen Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung. --Mipago (Diskussion) 20:54, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Zu eingeschränkt

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Die Aussage „Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde in Deutschland.“ ist nicht richtig. Alle Mitglieder der Bahai-Weltgemeinde dürfen an einem 19-Tagefest teilnehmen. --VKitzing (Diskussion) 19:56, 29. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Leider geht das aus dem Text der Gemeindeverfassung nicht so klar hervor. Habe Bahá’í-Gemeinde in Deutschland nun in Bahá’í-Weltgemeinde geändert. --Mipago (Diskussion) 20:55, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Abschnitt zur Geschichte der deutschen Bahai-Gemeinde

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Ich mache hier den Vorschlag, auf dieser Seite eine Rubrik zur Geschichte der deutschen Bahai-Gemeinde einzubringen. Schlage auch vor, diesen Abschnitt unter 1 im Inhaltsverzeichnis voranzustellen, da sich damit die Entstehung und der Werdegang bis zur heutigen Situation in Deutschland nachvollziehen lassen.

Geschichte der Bahai-Gemeinde in Deutschland

Nach der Bildung der ersten Bahai-Gruppe im Raum Stuttgart ab 1905 und der Gründung des „Selbstverlags der Bahai-Vereinigung“ 1909 war der Besuch ʿAbdul-Bahas in Stuttgart 1913 (http://www.abdulbaha-in-deutschland.de/imwesten.html) ein erster Höhepunkt. 1923 wählten die Bahai in Deutschland und Österreich ihren ersten Nationalen Geistigen Rat, womit eine förmliche Deutsche Bahai-Gemeinde ihren Anfang machte.

In der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte nach Verhören und Inhaftierungen 1937 ein Verbot der Bahai-Religion. Nach dem Zweiten Weltkrieg nahmen die Bahai Westdeutschlands ihr Gemeindeleben bald wieder auf, während im Osten Deutschlands ab 1948 bis zur Wiedervereinigung ein Organisationsverbot für die Bahai galt.

1964 wurde das nach den Plänen des Frankfurter Architekten Teuto Rocholl erbaute Europäische Haus der Andacht in Hofheim-Langenhain eingeweiht und 1987 in die Reihe der Kulturdenkmäler in Hessen aufgenommen.

Die islamische Revolution im Iran im Jahr 1979 und die danach einsetzende Verfolgung der Bahai im Ursprungsland ihres Glaubens hatte zur Folge, dass zahlreiche iranische Bahai in Deutschland Asyl beantragten und von der Bahai-Gemeinde aufgenommen wurden.

Die Wiedervereinigung ermöglichte 1990 mit der Aufhebung des Bahai-Verbots durch den Ministerrat der DDR wieder eine geeinte Bahai-Gemeinde, beginnend mit der Wahl eines Geistigen Rates in Leipzig, wo bereits vor dem Krieg eine Gemeinde bestand. In Zeichen der Annäherung von Ost und West organisierte die deutsche Bahai-Gemeinde unter der Schirmherrschaft von Willy Brandt die „One World Concerts“ (https://aktuelles.bahai.de/artikel/zum-100-geburtstag-von-dizzy-gillespie-am-21-10-2017/) Benefiz-Tournee von Dizzy Gillespie, die vom 9.-11. Mai 1990 von Berlin über Moskau nach Prag ging.

Zu Beginn des neuen Jahrtausends stellte die deutsche Bahai-Gemeinde auf der Weltausstellung EXPO2000 in Hannover Projekte aus der Entwicklungsarbeit der weltweiten Bahai-Gemeinde in einem eigenen Pavillon im „Global House“ (https://news.bahai.org/story/74/) vor. 2002 beteiligte sie sich an dem Göttinger Religionsgespräch zur Umwelt- und Klimapolitik „Die Erde – lebensfreundlicher Ort für alle“ (https://books.google.de/books/about/Die_Erde_lebensfreundlicher_Ort_f%C3%BCr_all.html?id=fzOF9t-3HuEC&redir_esc=y), das vom Bundesumweltminister gefördert wurde.

In der Bundeshauptstadt unterhält der Nationale Geistige Rat seit der Jahrtausendwende ein „Büro für Außenbeziehungen“, das im Thema Menschenrechte und Unterdrückung der Bahai im Iran (https://iran.bahai.de/) und in anderen islamischen Ländern Kontakte zu Bundestag und Bundesregierung pflegt. Es nimmt auch die Mitgliedschaft der Bahai-Gemeinde in bundesweiten Einrichtungen wie Forum Menschenrechte (https://www.forum-menschenrechte.de/), Abrahamisches Forum (https://abrahamisches-forum.de/), Deutscher Menschenrechtsfilmpreis (https://www.menschenrechts-filmpreis.de/)und Trägerverein des Deutschen Instituts für Menschenrechte (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/startseite/) wahr.

Die Bahai-Gemeinde ist derzeit Mitglied im deutschlandweiten Runden Tisch der Religionen (http://runder-tisch-der-religionen.de/), in lokalen Foren des interreligiösen Dialogs sowie Räten der Religionen in zahlreichen Großstädten.

2013 verlieh das Land Hessen der Bahai-Gemeinde in Deutschland den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR). In der Folge wurden alle Gemeinden und Gruppen mit derzeit insgesamt rund 6000 auf ganz Deutschland verteilten Mitgliedern organisatorisch in die KdöR aufgenommen.

Der 200. Geburtstag Baha’u’llahs (https://www.domradio.de/themen/interreligi%C3%B6ser-dialog/2017-10-21/bahai-sprecher-zum-200-geburtstag-von-bahaullah) wurde am 22. Oktober 2017 international und auch deutschlandweit von allen Bahai-Gemeinden öffentlich gefeiert – mit Glückwünschen (https://aktuelles.bahai.de/artikel/glueckwuensche-des-bundespraesidenten-dr-frank-walter-steinmeier-zum-200-geburtstag-bahaullahs/) von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.

--Sonnenfleck (Diskussion) 12:31, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Ich denke, dass das hier gut untergebracht ist. Wegen mir kann das erstmal so in den Artikel eingebracht werden. Ich kann es dann bei Gelegenheit gerne sichten und ggf. noch etwas bearbeiten bzw. kürzen. --Mipago (Diskussion) 13:07, 6. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Vielen Dank für die Sichtung und redaktionelle Bearbeitung mit wichtigen Ergänzungen. Bezüglich der Kürzungen schlage ich vor, dass zur geschichtlichen Entwicklung einer Religionsgemeinschaft neben überwiegend strukturellen Sachverhalten auch einzelne Ereignisse gehören, die auf die Entwicklung der Reichweite hinweisen. Relevante Beispiele sind die Ost-Westöffnung mit dem OneWorld-Concert und die Feier zum 200. Geburtstag Baha'ullahs. In nochmals gekürzter Form wären diese:

In gleichen Jahr organisierte die deutsche Bahai-Gemeinde die Berlin-Moskau-Prag „One World Concerts“ (https://aktuelles.bahai.de/artikel/zum-100-geburtstag-von-dizzy-gillespie-am-21-10-2017/) Benefiz-Tournee von Dizzy Gillespie.

Der 200. Geburtstag Baha’ullahs am 22. Oktober 2017 wurde von den Bahai-Gemeinden deutschlandweit gefeiert (https://www.domradio.de/themen/interreligi%C3%B6ser-dialog/2017-10-21/bahai-sprecher-zum-200-geburtstag-von-bahaullah), mit Glückwünschen (https://aktuelles.bahai.de/artikel/glueckwuensche-des-bundespraesidenten-dr-frank-walter-steinmeier-zum-200-geburtstag-bahaullahs/) von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. --Sonnenfleck (Diskussion) 15:37, 10. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Mir erschien das nicht so wichtig, zumal es überwiegend mit eigenen Gemeinde-Quellen belegt war. Selbst bei der Expo2000, so herausragend die Teilnahme daran auch für die Gemeinde gewesen sein mag, bin ich mir nicht sicher, ob das nach zwanzig Jahren noch wirklich relevant ist. Aber das kann man natürlich auch anders sehen. Ich habe nichts dagegen, wenn das nochmals in dieser Form ergänzt wird... --Mipago (Diskussion) 19:32, 10. Okt. 2020 (CEST) PS. Ich habe mir eben nochmals den Artikel auf bahai.de zur Gillespie-Tournee angeschaut und einen Satz dazu in den Artikel eingefügt. --Mipago (Diskussion) 00:08, 11. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Präzisierung Anhängerschaft

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Ganz zu Beginn schlage ich folgende Änderung vor: "Die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich Anhänger des Bahaitums in Deutschland organisiert haben." Dies verweist sowohl auf die Anerkennung Baha'ullahs (und des Bab) als auch auf das Bestehen einer Gemeindeordnung. --Sonnenfleck (Diskussion) 08:45, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Das hätte den Vorteil, dass man auch gleich zu Beginn des Artikels auf den entsprechenden Religionsartikel (Bahaitum) verlinken könnte... --Mipago (Diskussion) 14:23, 23. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Weiterer thematischer Ausbau der Seite

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Im Sinne einer weiteren Differenzierung dieser Seite schlage ich eine Ergänzung um einen neuen 1. Abschnitt „Grundlage der Gemeinde“ und eine weitere Ergänzung "5. Bundesweite Aktivitäten“ vor, der im Wesentlichen eine Ausgliederung von bislang in „Geschichte“ enthaltenen Informationen ist.

1 Grundlage der Gemeinde

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Grundlage der Bahai-Gemeinde als Glaubensgemeinschaft ist der Aufruf Baha’ullahs, seinen Glauben anzunehmen, danach zu leben und ihn zu verkünden. Der für die ganze Menschheit verkündete Geist der Einheit und liebevollen Verbundenheit aller Menschen soll sich im Leben jedes Einzelnen und in Gemeinden, in denen sich seine Anhänger versammeln, sowie deren Institutionen wiederspiegeln.

Ein Klerus von Geistlichen oder Rechtsgelehrten war von Anfang an im Bahaitum nicht vorgesehen. Bereits der Bab stellte eine Reihe von Verordnungen auf, die dem schiitischen Klerus die Machtgrundlage entziehen sollten sowie die geltende Einteilung in gelehrte Kleriker und zur Nachahmung verpflichtete Laien für nichtig erklärte (1). Im Vordergrund steht die unmittelbare Beziehung der Gläubigen zu Gott und seinem Offenbarer, für die ein Mittler nicht erforderlich sei. Dies wird in den Bahai-Schriften mit dem Grundsatz der „selbständigen Suche nach Wahrheit“ begründet. Die Gläubigen sind durch Baha’ullah aufgerufen, regelmäßig in den Schriften zu lesen. Entsprechend groß ist die Bedeutung, die Alphabetisierung und Bildung beigemessen wird (2).

Die Mitgliedschaft in der Gemeinde steht grundsätzlich allen Menschen offen. Voraussetzung ist eine Willenserklärung der Anerkennung Baha’ullahs als die Manifestation Gottes unseres Zeitalters, die nach Erreichen des Alters religiöser Mündigkeit von 15 Jahren erfolgen kann. Eine Taufe oder rituelle Art der Initiation kennt das Bahaitum nicht. Kinder von Bahai-Familien nehmen vor diesem Alter über ihre Eltern am Gemeindeleben teil.

(1) Armin Eschraghi (Hrsg.): Baha’ullah, Brief an den Sohn des Wolfes (Lauḥ-i Ibn-i Dhi’b). Verlag der Weltreligionen, Berlin 2010, S. 181ff, ISBN 978-3-458-70029-6

(2) Manfred Hutter: Handbuch Bahā’ī. Geschichte – Theologie – Gesellschaftsbezug. Kohlhammer, Stuttgart 2009, S. 171, ISBN 978-3-17-019421-2

5 Bundesweite Aktivitäten

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Die Bahai-Gemeinde in Deutschland ist seit 1998 Mitglied im bundesweiten Runden Tisch der Religionen in Deutschland, in Ergänzung der Mitgliedschaft örtlicher Gemeinden in lokalen Foren des interreligiösen Dialogs sowie Räten der Religionen. Im Abrahamischen Forum (1) engagiert sie sich in interreligiöser Projektarbeit.

Im Bereich Menschenrechte ist sie Mitglied im Trägerverein des Deutschen Instituts für Menschenrechte (2), im Forum Menschenrechte (3) und im Deutschen Menschenrechtsfilmpreis. Sie ist Gründungsmitglied der Stiftung gegen Rassismus (4).

In der Bundeshauptstadt unterhält der Nationale Geistige Rat seit der Jahrtausendwende ein „Büro für Außenbeziehungen“. Es befasst sich mit den inhaltlichen Schwerpunkten Menschenrechte und Unterdrückung der Bahai im Iran sowie in anderen islamischen Ländern (5) und wurde in jüngster Zeit um die Thematik gesellschaftlicher Diskurse erweitert. Das Büro pflegt Kontakte zu Bundestag und Bundesregierung und vertritt die menschenrechtlichen Themen medial. Es nimmt zudem die Mitgliedschaft der Bahá’í-Gemeinde in Deutschland in den meisten der obengenannten bundesweiten Gremien wahr.

(1) weblink

(2) weblink

(3) weblink

(4) weblink

(5) weblink

--Sonnenfleck (Diskussion) 21:31, 14. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Hallo, danke für diesen Vorschlag. Scheint mir, was die prinzipielle Ausrichtung betrifft, durchaus eine sinnvolle Ergänzung zu sein. Für manche Stellen, vor allem zum ersten und letzten Absatz zu "Grundlage der Gemeinde", würde mMn noch eine adäquate Quelle fehlen. Gibt es da was oder woher stammen die Aussagen? BornRefuted (Diskussion) 22:21, 14. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Ich verstehe. Geht es dir beim ersten Absatz darum, den zitierten "Aufruf Baha'ullahs" mit authentischen Quellen zu belegen und nicht nur Verweis auf Seite Bahaitum? Zum letzten Absatz (Taufe/Initiation) gibt es eine Quelle Peter Gerlitz: Die Bahai-Religion, S. 38 (Hrsg. P. Antes, Vielfalt der Religionen)--Sonnenfleck (Diskussion) 10:07, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Welchen Verweis auf Bahaitum meinst Du? Übersehe ich was? Aus meiner Sicht würde dann noch vor allem dieser Satz einen Verweis brauchen: "Der für die ganze Menschheit verkündete Geist der Einheit und liebevollen Verbundenheit aller Menschen soll sich im Leben jedes Einzelnen und in Gemeinden, in denen sich seine Anhänger versammeln, sowie deren Institutionen widerspiegeln." BornRefuted (Diskussion) 12:23, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Danke - das ist hilfreich und wird umgesetzt.--Sonnenfleck (Diskussion) 12:52, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Musste gerade laut lachen als ich diesen Satz gelesen habe. Als jemand der die Realität der Gemeinde kennt... Macht ruhig. Ich schaue mir das dann später an... Viele meiner Kollegen hier würden das als Sektengeschwurbel bezeichnen. Ich fürchte zurecht. --Mipago (Diskussion) 13:05, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Am 20. Geburtstag von Wikipedia bedanke ich mich auch für diesen Kommentar (Lachen ist immer gesund, vor allem an Geburtstagen). Ich berufe mich hier auf den Satz (siehe auch Bahaitum, Abschnitt 5) „Verkehret mit den Anhängern aller Religionen im Geiste des Wohlwollens und der Brüderlichkeit“ (Baha'ullah: Ährenlese, Vers 43:6), den ich auch zitieren würde. Aus einer solchen Forderung eines Religionsstifters ergibt sich automatisch " ... soll (!) sich im Leben jedes ... wiederspiegeln". --95.90.244.196 14:22, 15. Jan. 2021 (CET) sorry - anmelden vergessen--Sonnenfleck (Diskussion) 14:31, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Soweit sie belegt werden kann, bietet die Aussage mMn einen guten Kontext als Einstieg. Denn die Idee der Einheit, auf die sich der Satz bezieht, ist, wenn ich es richtig sehe, ja ein kritisches Prinzip für den Bahaismus. Daher relevant, inwieweit dieses auch innerhalb der Bahai-Gemeinde in Deutschland Ausdruck finden soll. Wie schon hingewiesen, konzeptuell/normativ und nicht deskriptiv formuliert. Denke auch, dass der Satz sprachlich/stilistisch noch angepasst werden sollte. ZB, sollte die entsprechende Quelle das hergeben: "Das Handeln aller Einzelnen, der Gemeinschaft und der Institutionen der Bahai soll das von Bahāʾullāh betonte Prinzip der Einheit der Menschheit widerspiegeln" Der Vollständigkeit halber, auch wenn selbstverständlich: Persönliche Erfahrungen mit Religionsgemeinschaften bleiben hier außen vor. BornRefuted (Diskussion) 23:12, 15. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Habe einen Teil des im Artikel ergänzten Textes wieder gelöscht, weil er so nicht WP:KTF entsprach. --Mipago (Diskussion) 11:29, 9. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Mitgliedschaft Bahai Gemeinde Deutschland

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Hallo allerseits,

derzeit lautet der zweite Satz im zweiten Absatz des Unterkapitels "Mitgliedschaft": "Zu den Aufnahmekriterien gehört laut Gemeindeverfassung eine schriftliche Erklärung, mit der u. a. die Unterwerfung unter die Gemeindeordnung der Körperschaft, sowie die Befolgung ihrer religiösen Gesetze (mit Vollendung des 15. Lebensjahres) bestätigt wird. Berücksichtigt wird laut Gemeindeverfassung sowohl das Bekenntnis als auch das Verhalten der beitrittswilligen Person."

Zitiert wird § 6, I der Verfassung. Dieser (§ 6, I) lautet ua: "die Erklärung des Bekenntnisses zu Bahá’u’lláh als Stifter einer eigenständigen Offenbarungsreligion und die Unterwerfung unter Seine Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung".

Während die Quelle also von Unterwerfung unter die Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung von Bahá'u'lláh spricht, bezieht sich die aktuelle Formulierung auf ebensolche der Körperschaft. Letztere ist zudem unvollständig, da das Bekenntnis zu Bahá'u'lláh unerwähnt bleibt.

Ich schlage also vor, eine Anpassung an die angegebene Quelle vorzunehmen (soweit es keine anderen, besser geeigneten Quellen gibt). Möglich wäre ein direktes Zitat oder eine Paraphrasierung.

Was denkt Ihr dazu?

Danke und liebe Grüße, BornRefuted (Diskussion) 20:20, 5. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Das Bekenntnis zu Bahāʾullāh als Stifter einer „eigenständigen Offenbarungsreligion“ (und nicht etwa als Prophet einer anderen Religion o.ä.) kann gerne noch ergänzt werden. Bei deinem anderen Punkt stimme ich nicht zu. Wer definiert hier denn, wie die Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung des Religionsstifters verstanden werden müssen? Natürlich die Körperschaft bzw. die Institution(en) auf die sich die Körperschaft beruft. Die Körperschaft eignet sich die Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung des Religionsstifters ihrer eigenen Interpretation entsprechend an. Damit werden es ihre Gesetze, ihre Lehre und ihre Gemeindeordnung. Daher ist der Bezug auf die Körperschaft im Artikel völlig korrekt. --Mipago (Diskussion) 21:03, 5. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Danke für die Erläuterung Deiner Meinung. Habe länger versucht, Deine Interpretation nachzuvollziehen. Letztlich komme ich jedoch zur Sicht, dass sie - unabhängig davon, ob sie schlüssig ist oder nicht - jedenfalls von der angegebenen Quelle nicht explizit gedeckt ist. Da "Aussagen, die nur auf persönlichen Erkenntnissen von Wikipedia-Autoren basieren," nicht in Artikel Platz finden sollten (siehe Wikipedia:Keine Theoriefindung), wäre die Stelle daher der Quelle entsprechend zu korrigieren. lG, BornRefuted (Diskussion) 00:25, 8. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Entschuldigung, natürlich sprechen wir hier von den Gesetzen, der Lehre und der Gemeindeordnung der Religionsgemeinschaft. Wie sollte es denn sonst sein? Offensichtliches als Theoriefindung zu bezeichnen ist, mit Verlaub, schlicht lächerlich. --Mipago (Diskussion) 11:40, 9. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Danke nochmal für die Rückmeldung. Ich hoffe, dass hier - zB durch die Einbeziehung der Sichtweisen weiterer Autoren - ein Konsens erreicht werden kann. BornRefuted (Diskussion) 20:02, 9. Feb. 2021 (CET)Beantworten
In gewisser Weise ist die oben geführte Diskussion, ob es sich um die Gemeindeordnung des Religionsstifters oder der Körperschaft handelt durchaus berechtigt – aber auch ein deutsches Phänomen. Das deutsche Recht räumt den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ja das Recht ein, selbst rechtsgestaltend zu handeln – frei von staatlicher Einmischung sofern das Grundgesetz nicht verletzt wird. Im Prinzip also für jede KdöR-Religionsgemeinschaft aus staatlicher Sicht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Bahai-Gemeinde in Deutschland schränkt sich aber in der Präambel ihrer Verfassung selbst ein, indem sie erklärt „So stammt auch das Recht der Gemeinde von Bahá’u’lláh Selbst. Er hat Seiner Gemeinde die Grundnormen ihrer Verfassung gegeben.“ Ich schlage daher zur Klärung dieses durchaus wichtigen Sachverhalts vor, in dem Vorspann des Artikels – nach dem Satz über die Bahai-Weltgemeinde – folgendes hinzuzufügen: Die rechtliche Grundlage der Bahai-Gemeinde geht auf allen Ebenen ihrer Organisation auf Bahá’u’lláh selbst zurück.
Des Weiteren schlage ich eine Vereinfachung des 2. Absatzes in „Mitgliedschaft“ vor. Der erste Satz desselben ist zu streichen, da ich keinen Verein dieser Welt kenne, bei dem die Mitgliedschaft nicht von der Zustimmung des Vorstands des Vereins abhängt – also streichen. Aus dem gleichen Grund ist der Satz zu streichen: „Berücksichtigt wird laut Gemeindeverfassung sowohl das Bekenntnis als auch das Verhalten der beitrittswilligen Person.“ Für jeden Verein gilt, dass kein Automatismus der Aufnahme besteht, daher muss neben dem verbalen Bekenntnis auch die Frage des Verhaltens zulässig sein, um missbräuchliches Begehren von Mitgliedschaft zu vermeiden. Hier ist daran zu erinnern, dass im Zuge der deutschen Asylpolitik Auflagen an Religionsgemeinschaften herangetragen wurden, Mitgliedschaftsanträge von Asylbewerbern mit hoher Sorgfalt zu behandeln. Der letzte Satz dieses Abschnitts zum Thema „Abschiebung“ weist übrigens auf diese Problematik hin.
Mein Vorschlag für einen vereinfachten 2. Abschnitt ist somit: Die Aufnahme als Mitglied setzt die schriftliche Erklärung des Bekenntnisses zu Baha‘ullah und die Unterwerfung unter seine Gesetze, Lehre und Gemeindeordnung voraus. Die Mitgliedschaft kann sowohl durch das Mitglied als auch durch den Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Deutschland ebenfalls schriftlich jederzeit und ohne Begründung beendet werden. Neben dem Ausschluss aus der Gemeinde gibt es auch die Möglichkeit des Entzugs bestimmter administrativer Rechte innerhalb der Gemeinde.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen, dass ich in Wikipedia mehrere Seiten von allbekannten Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus überprüft habe um zu sehen, wie man dort mit diesen Themen umging. Fehlanzeige: nur bei der Christengemeinschaft fand ich den Hinweis „Die Christengemeinschaft hat damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.“

--Sonnenfleck (Diskussion) 15:17, 13. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Danke für diese Rückmeldung und den Vorschlag. Um zur Ursprungsfrage zurückzukommen und zusammenzufassen: Verstehe ich es richtig, Sonnenfleck, dass Du im Ergebnis zustimmst, dass die aktuelle Formulierung ("Unterordnung unter Gemeindeordnung der Körperschaft") adaptiert werden sollte? Unabhängig von der Frage, ob die Verfassung der Bahai hier richtig interpretiert wird oder nicht, ist sie ja als Primärquelle schonmal problematisch und, was die Sache dann evident korrekturbedürftig macht, entspricht sie wie gesagt (und das scheint unstrittig zu sein) nicht dem Wortlaut der Quelle (wiederum davon abgesehen, wie offensichtlich die eine oder andere Interpretation ist). Ich zitiere zur Klarheit und im Sinne der Konsensfindung nochmal aus WP:TF:
"Ist eindeutig keine einschlägige Sekundärliteratur zu einem Thema vorhanden, so kann in bestimmten Fällen auf ursprüngliche Quellen zurückgegriffen werden. Dies ist jedoch die Ausnahme und auf Artikel mit anfänglich aktuellem Bezug beschränkt, also auf Artikel beispielsweise zu Wahlen, Sport- oder sonstigen aktuellen Ereignissen von Relevanz. Hierbei darf nur eine rein beschreibende Darstellung erfolgen. Analysierende oder interpretierende Aussagen sowie eine selektive oder suggestive Zusammenstellung des Inhaltes solcher ursprünglicher Quellen sind nicht zulässig. Ist auch nach längerer Zeit keine einschlägige Sekundärliteratur verfügbar, dann kann das auf mangelnde enzyklopädische Relevanz hindeuten."
Soweit ich es sehe, Mipago, stimmt Du der zuerst vorgeschlagenen Änderung zwar bisher nicht zu, argumentierst auch, dass es keine Theoriefindung darstellt, da Deine Interpretation offensichtlich wäre, wärst aber mit einer Ergänzung um Bekenntnis zu Bahāʾullāh als Stifter einer eigenständigen Offenbarungsreligion einverstanden.
Der Vollständigkeit halber darf ich auch noch anmerken, dass für mich eine gänzliche Löschung dieser Stelle auch eine gute und regelkonforme Vorgehensweise wäre.
Danke und liebe Grüße, BornRefuted (Diskussion) 21:11, 15. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Ja, ich stimme der Adaptierung zu. Wenn schon auf die Verfassung Bezug genommen wird, dann bitte richtig. Der von mir oben gemachte Formulierungsvorschlag ist in dieser Form durch die Verfassung abgedeckt. Zugleich schlägt er eine Reduzierung auf den wesentlichen Aspekt der Gemeindeordnung vor, dies auch im Sinne der obigen Stelle in Wikipedia "Dies ist jedoch die Ausnahme ...". Schönen Abend allerseits.

--Sonnenfleck (Diskussion) 22:26, 15. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Danke nochmal. Habe jetzt eine Änderung vorgenommen, in der ich bloß die Stelle im Sinne der Quelle korrigiert habe, um den vorläufigen Minimalkonsens auf Basis von WP:TF abzubilden, bevor eventuelle weitere Konsensfindung zum Thema Mitgliedschaft (allgemein) stattfindet. BornRefuted (Diskussion) 12:00, 18. Feb. 2021 (CET)Beantworten


Hier würde ich gerne noch die folgende Ergänzung einbringen: Die oben angesprochene Wikipedia-Regel (WP:TF:), insbesondere der Passus „Analysierende oder interpretierende Aussagen sowie eine selektive oder suggestive Zusammenstellung des Inhaltes solcher ursprünglicher Quellen sind nicht zulässig“ müsste auch auf die Hinweise bzgl. einer Auswahl von Paragraphen der Gemeindeverfassung in den Einzelnachweisen [17,18,19] angewandt werden, daher schlage ich vor, diese Hinweise zu entfernen.
Die ebenfalls auf Paragraphen der Gemeindeverfassung bezogenen Einzelnachweise [22,23] im Folgeabschnitt können beide durch die externe Quelle Hutter, Bahaitum, S. 131ff belegt werden.
Des Weiteren ist der Satz „Die Mitgliedschaft ist kein hinreichender Schutz vor einer Abschiebung in den Iran, wo Bahai Verfolgung ausgesetzt sind.“ durch [20] nicht belegt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bezieht sich nur auf die Frage, ob die Mitgliedschaft ein „gewichtiges Indiz für die ernsthafte und dauerhafte Hinwendung zur Bahai-Religion“ ist. Hieraus einen Schluss hinsichtlich Abschiebung zu ziehen wäre eine „analysierende oder interpretierende Aussage“, die Gerichten vorbehalten ist. Daher schlage ich auch Streichung dieses Absatzes vor.--Sonnenfleck (Diskussion) 10:57, 21. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Hutters Buch ist älter als die Körperschaft. Da es hier um die Darstellung der Körperschaft geht, ist Hutter als Quelle ungeeignet, ein Verweis auf die geltenden Rechtsquellen (Gemeindeverfassung) durchaus sinnvoll. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart ging es um den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. --Mipago (Diskussion) 05:46, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Vielen Dank für die Hinweise. Da die Frage der Asylanerkennung nicht an der Mitgliedschaft per se, sondern an der Ernsthaftigkeit hinter der Mitgliedschaft sowie der aktuellen Verfolgungslage im Iran beurteilt wird und zudem die Rechtsprechung von 2016 bereits aktualisiert wurde, schlage ich vor, dass diese Thematik auf der Hauptseite "Verfolgung der Bahai" in einem geeigneten Absatz besser untergebracht ist. Bis zu der Umsetzung dieses Vorschlags könnte der bestehende Satz dann so verbleiben. Die Quelle "Hutter, Bahaitum" kann ich gerne durch die neuere Quelle aus dem Jahr 2019 "Hutter, Iranische Religionen, de Gruyter, s. 186ff" ersetzen. --Sonnenfleck (Diskussion) 11:23, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten
Hallo nochmal. Zu der Entscheidung des VG Stuttgart: Würde vorschlagen (wie ursprünglich auch von Sonnenfleck gemeint), sie einfach ganz rauszunehmen. Sie scheint mir (unabhängig von der Belegfrage und von ihrer Interpretation) weder hier noch auf der Seite Bahaitum relevant genug, da es sich um eine einzelne Entscheidung einer VG handelt, die über den Einzelfall hinaus nur beschränkt Bedeutung hat. Eine Relevanz für andere Teile Deutschlands oder sogar für den gesamten deutschsprachigen Raum ist entsprechend noch viel geringer. Danke und liebe Grüße, BornRefuted (Diskussion) 11:41, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Das sind alles Fragen, die den Fachbereich Recht betreffen. Ich klinke mich darum hier aus und trage den Artikel dort in die QS ein. --Mipago (Diskussion) 21:53, 27. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Lieber Sonnenfleck. Gerade gemerkt, dass wohl ein Missverständnis meinerseits vorgelegen ist. Dachte, Du schlägst vor, das Thema auf Bahaitum zu besprechen, aber Du meintest wohl Verfolgung der Bahai, wo es ja ein Unterkapitel "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland" gibt. Denke auch, dass diese Diskussion dort geführt werden sollte. lG, BornRefuted (Diskussion) 00:58, 7. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Die Mitgliedschaft ist kein hinreichender Schutz vor einer Abschiebung in den Iran

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Da es in dem obigen Abschnitt um mehrere Punkte ging, habe ich diesen noch mal extra herausgezogen. Dieser Satz steht im Artikel sehr unvermittelt. Für Leser, die den Artikel zum ersten Mal lesen, ist er meines Erachtens einfach nur verwirrend.

  • Entweder sollte man das Thema ausführlicher behandeln, dass die Bahá'í im Iran verfolgt werden und in Deutschland iranischen Bahá'í oft Asyl gewährt wurde oder
  • den Satz einfach streichen

Da die Verfolgung der Bahá'í im Iran in einem anderen Abschnitt ausführlich behandelt und auch die Rechtslage vor deutschen Gerichten erläutert wird, schlage ich vor, den Satz zu streichen. --VKitzing (Diskussion) 07:55, 7. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Danke fürs Rausziehen. Würde (weiterhin) auch eine gänzliche Streichung bevorzugen. lG, BornRefuted (Diskussion) 14:31, 22. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Die Bahai verstehen soziale Gerechtigkeit als Mittel

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Sollte hier nicht besser Die Bahai verstehen soziale Gerechtigkeit als notwendige Voraussetzung stehen? --VKitzing (Diskussion) 06:50, 14. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Danke für den Vorschlag und den Hinweis. Stimme zu, dass die aktuelle Formulierung nicht ideal ist.
Die Stelle in der angegebenen Quelle (Buck, 211) lautet: "In other words, social justice is a means to a higher end, unity, which Baháís view as an organizing principle for their entire system of community norms and practices, which will, in turn, transform society on a global scale. They describe this unity not as rigid uniformity or slavish conformity but as “unity in diversity” – a social culture in which diversity can flourish."
Von daher würde ich nicht von Voraussetzung sprechen. Aber aus meiner Sicht könnte man gut den Hinweis auf "soziale Gerechtigkeit" einfach weglassen, weil es ja hier (ausschließlich) um das Prinzip/Ziel der Einheit geht und die Quelle eine separate Aussage dazu tätigt.
In dem Sinn könnte (wenn man den Satz noch weiter im Sinne der Quelle kürzen und vereinfachen will) es lauten: "Die Bahai verstehen das Ziel der Einheit in der Vielfalt als normatives Organisationsprinzip für das Handeln der Gemeinde."
Danke und lG, BornRefuted (Diskussion) 10:34, 14. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Einverstanden. --VKitzing (Diskussion) 12:09, 14. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Geschichtliche Erweiterung des Einführungssatzes

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Für den Einführungsabschnitt schlage ich vor, einen Satz zur Entstehung der Gemeinde voranzusetzen (Details folgen in Abschnitt 2) :

Die Anfänge der Bahá’í-Gemeinde in Deutschland gehen auf das Jahr 1905 mit der Entstehung einer ersten Gruppe von Gläubigen in Stuttgart zurück, der 1922 der schrittweise Aufbau einer für ganz Deutschland geltenden administrativen Gemeindeorganisation folgte. Seit 2013 ist die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich Anhänger des Bahaitums in Deutschland organisiert haben. --Sonnenfleck (Diskussion) 15:27, 27. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Diese Idee gefällt mir. --VKitzing (Diskussion) 16:15, 27. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Danke für den Vorschlag. Möchte noch ergänzen, den zweiten Satz anzupassen auf "2013 wurde der deutschen Bahá’í-Gemeinde der Status Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen." lG, BornRefuted (Diskussion) 01:06, 28. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Gefällt mir noch besser! --VKitzing (Diskussion) 09:08, 28. Mär. 2021 (CEST)Beantworten

Danke - das deckt sich auch mit der Formulierung im Abschnitt Geschichte. --Sonnenfleck (Diskussion) 14:04, 29. Mär. 2021 (CEST)Beantworten

Bahai-Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

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Ich denke, ohne Hintergrundsinformation ist diese Satz völlig unverständlich. Diesen Punkt sollte man entweder in einer Fussnote, oder aber direkt im Text erläutern. --VKitzing (Diskussion) 16:18, 27. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Vorlage bei QS-Recht vom 27. Februar 21 als erledigt zu betrachten

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Hiermit schlage ich vor, dass dieser Eintrag mit der von mir am 10. August 21 in der QS Recht vorgelegten Begründung erledigt ist und entfernt werden kann. --Sonnenfleck (Diskussion) 16:35, 14. Aug. 2021 (CEST)Beantworten