Diskussion:Bankgeheimnis

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In welchem deutschen Gesetz ist das Bankgeheimnis verankert ? Diejenigen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind in der StPO aufgelistet, da stehen die Banken aber nicht dabei.

Im Bundesdatenschutzgesetz. --213.54.215.41 21:44, 12. Mär 2005 (CET)
Das BDSG gilt in erster Linie für öffentliche Stellen und erst in zweiter Linie für nicht-öffentliche Stellen. Meines Wissens werden die Banken im BDSG auch nicht speziell erwähnt, insofern haben sie was ihre Daten betrifft nicht mehr Rechte oder Pflichten als eine Versicherung, Möbelhaus oder sonstiges. Oder habe ich was übersehen.


Das Bankgeheimniss gegenüber Finanzbehörden begründet sich nach §30a der Abgabenordnung.

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Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.


Schweizer Rechtschreibung

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Dieser Artikel ist kein Artikel mit reinem Schweizbezug. Ein Großteil des Artikels befasst sich jedoch mit dem Schweizer Bankgeheimnis. Gelten für diesen Artikel nun die Schweizer Rechtschreibregeln oder die "normalen"? Zwei verschiedene Rechtschreibregelungen in einem Artikel fände ich nun auch nicht so toll. --RokerHRO 12:48, 17. Mär 2005 (CET)

Ich bin zwar sonst ein Verfechter für ein Deutsch der regionalen Eigenheiten. Da es sich aber hier um einen allgemein gültigen Artikel handelt (der mehrheitliche Anteil muss ja weiteren Ausbau nicht bleiben) würde ich für die sonst übliche Schreibweise plädieren. --K@rl 12:40, 18. Jun 2005 (CEST)

Schweizer Bankgeheimis ausgegliedert

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aufgrund des grossen inneren ungleichgewichts des artikels, seit ich meinen teil über die schweiz gepostet hab, hab ich mich entschieden, den schweizer teil in einen eigenen artikel auszugliedern. ich denke, die rechtschreibefrage ist damit auch geklärt. [und sorry für meine 9521347142598 dativ-genitiv Fehler]

Bankgeheimnis im Straf(prozess)recht

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In Wikipedia.org hat ein Gedicht geschrieben, über schweizerische Bankgeheimnis und, Unanständige die dieses Bankgeheimnis für Steuerbetrügerei ausnützen und über russische Agenten die Bankgeheimnis gewährleisten , ausländische Steueramt - Diener unter Druck setzen. Am gleiche Abend entdeckte , -Hauseinbruch in das Haus wo ich wohne. Unbekannte hat nichts genommen, nur, ein Schpielzeugsmesser zugeschmissen. Was soll das ? Gedicht existierte in Wiki - Diskussion ca. 10 Minuten , auf russisch !

Diese CH- Massone ... (nicht signierter Beitrag von 85.27.7.137 (Diskussion) 20:05, 26. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

O. G. Thema fehlt noch. Hat jemand Ahnung und kann was zu schreiben? --192.124.238.242 19:04, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Strafrecht ist jetzt drin, was aber immer noch (gänzlich) fehlt und dabei m. E. in Sachen Einschränkung d. Bankgeheimnis mindestens so erwähnenswert ist, wäre der Punkt Betreuungsrecht (gemäß Situation in Deutschland). Als nämlich im Falle eines gesetzlich bestellten Betreuers, sofern Vermögensfragen zu dessen Aufgabenbereich ausgesondert wurden, das Bankgeheimnis des/der jeweiligen Betreuten an dem Punkt, im Prinzip, komplett flöten geht. Selbstverständlich "nur" gegenüber dem Betreuer und nur solange das Betreuungsverhältnis andauert - allerdings ohne irgend welche Möglichkeiten der Einsprucherhebung seitens einer (u. U. gegen ihren Willen) betreuten Person; weshalb ich meine, dass man diesen Punkt hier gut einbauen könnte. Immerhin handelt es sich dabei um einen relativ deutlichen Einschnitt in das deutsche Bankgeheimnis, oder in das, was davon übrig ist - wovon im übrigen nicht gar so wenige Menschen betroffen sind, als man das zunächst annehmen könnte. Es sogleich selbst einzubauen, traue ich mir mangels ausreichend rechtlichem Hintergrundwissen nicht zu, abgesehen davon, dass ich allein weder entscheiden kann, noch möchte, ob das hier tatsächlich in den Artikel gehört. Wäre allerdings mein Standpunkt, daher, dies, als Vorschlag in den Raum gestellt. -- Zero Thrust 21:22, 11. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Missglückte neue Einleitung

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Die bisherige allgemein gehaltene Einleitung durch eine Definition des deutschen Bundesgerichtshofes zu ersetzen und im allgemeinen Teil diese Definition zu erläutern (siehe hier), macht in einem nicht länderspezifischen Artikel wenig Sinn. Diese Definition ist außerhalb Deutschlands nicht gültig, und selbst Herr Müntefering hat, wenn auch mit Bedauern, festgestellt, dass man heutzutage nicht mehr deutsche Soldaten zur Durchsetzung deutscher Standards losschicken kann. Besser wäre es, diese Definition samt Erläuterung in den Teil "Bankgeheimnis in Deutschland" zu verschieben und die Einleitung des Artikels wieder länderunabhängig zu gestalten und evtl. auf die Unterschiede hinzuweisen.--Wikiwatchers 19:25, 30. Mär. 2009 (CEST)Beantworten

Auch die jetzige Definition ist allgemein gehalten. Natürlich ist dies ein länderspezifischer Artikel, sonst wären die Schweiz und Österreich nicht mit separaten Unterartikeln bedacht worden, und auch die Bezugnahmen auf deutsche Abgabenordnung und BDSG/StPO zeigen deutlich, dass es hier primär um Deutschland geht. Aber die jetzige Definition lässt sich - wegen ihrer generalisierenden Inhalte - auch auf die Schweiz und Österreich und überhaupt weltweit übertragen, weil bei Kernfragen des Bankgeheimnisses regelmäßig der Schutz kundenbezogener Daten angesprochen ist. Wenn der - hier unangebrachte - Hinweis auf deutsche Soldaten einen Vergleich zum Bankgeheimnis herstellen soll, so ist dies völlig schiefgegangen: der Inhalt des Begriffs Bankgeheimnis ist weltweit annhähernd identisch und auch keine deutsche Erfindung. Wir müssen mithin nicht deutsche Maßstäbe exportieren, da die Maßstäbe beim Begriff "Bankgeheimnis" überall fast gleich sind. Der entscheidende Unterschied liegt in der Frage, inwieweit das Bankgeheimnis eingeschränkt wird - und das kommt im Artikel ebenfalls zum Ausdruck. Gruß --Wowo2008 09:25, 16. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Vielleicht liegt die Lösung darin, den Artikel in "Bankgeheimnis (Deutschland)" umzubenennen und einen eigenen Artikel für Österreich (analog zur Schweiz) zu erstellen. Dass der Inhalt des Begriffs Bankgeheimnis überall annähernd identisch ist, scheint mir gerade aufgrund der jüngsten Entwicklungen eher unwahrscheinlich. Es macht einen Unterschied, ob Grundrechteingriffe wie Hausdurchsuchungen, Online-Computerdurchsuchungen oder eben Kontenöffnungen nur unter Kontrolle der Justiz stattfinden dürfen oder ob solche Eingriffe ohne richterliche Kontrolle und ggf. sogar ohne Wissen des betroffenen Bürgers möglich sind. Da geht es nicht nur um die Einschränkung des Bankgeheimnisses, sondern es gibt offenbar Unterschiede im Verständnis des Wesens des Bankgeheimnisses. Manche Rechtssysteme sehen eine Kontenöffnung als ebenso schweren Eingriff wie eine Hausdurchsuchung, andere machen hier einen Unterschied. --Wikiwatchers 15:58, 16. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Zäher Abschied vom Bankgeheimnis] Passt die Info in einen der bereits vorhandenen Abschnitte?

Austerlitz -- 88.75.90.230 00:17, 5. Apr. 2009 (CEST)Beantworten
Diese Entwicklung muss abgewartet werden, bis sich die Legislative mit der Thematik abschließend befasst und dies in geltendes Recht umgesetzt hat. G20-Gipfel produzieren regelmäßig reine Absichtserklärungen, weshalb offen ist, ob und inwieweit hiervon etwas in nationale Gesetze übernommen wird. Gruß--Wowo2008 09:25, 16. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Überarbeitung

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In diesem Artikel ist nur die Situation der deutschsprachigen Länder dargestellt.--89.182.5.32 21:33, 22. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Weitere Länder

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Hat jemand Infos über das Bankgeheimnis in anderen Ländern? Ebenfalls interessant wäre die geschichtliche Entwicklung parallel zum Bankenwesen. Ich finde dazu online gar nichts. Interessant dürfte vor allem Singapur, Hongkong und Panama sein, evtl. auch Andorra oder die Bahamas. --95.157.19.114 22:16, 20. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Fragen bleiben offen

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Ich habe den Artikel gelesen, da ich wissen wollte, wozu das Bankgeheimnis gut ist und wo es herkommt. Ich verstehe es leider immer noch nicht. Am meisten bin ich über den Satz "Auf diese Weise wird eine Geheimnissphäre geschaffen, die unerlässliche Voraussetzung für den Betrieb von Bankgeschäften ist." gestolpert. Vielleicht ist diese Aussage Bankern völlig klar - ich verstehe es hingegen überhaupt nicht. Könnte mich jemand aufklären? Oder es vielleicht sogar in den Artikel schreiben?--JoVV 08:45, 10. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Luxemburg erneut unter Druck

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Ungarische Ratspräsidentschaft will Durchbruch bei Steuerfragen.

Luxemburg erneut unter Druck.

Ausdehnung der Richtlinie auf die Besteuerung von Dividendengewinnen oder auf Lebensversicherungen.

http://www.wort.lu/wort/web/business/artikel/2011/01/137586/luxemburg-erneut-unter-druck.php (nicht signierter Beitrag von 88.207.242.3 (Diskussion) 21:31, 20. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Versicherungsgeheimnis

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Finanzexperten warnen seit geraumer Zeit, um das Versicherungsgeheimnis könnte eine ähnliche Diskussion entstehen wie um das Bankgeheimnis.

Nach den Banken triffts die Versicherer (nicht signierter Beitrag von 88.207.237.22 (Diskussion) 19:25, 18. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Gewohnheitsrecht

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Im Artikel wird Bankgeheimnis als "sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung – seit dem Jahr 1619 – als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt." dargestellt. Das Zitat dabei ist eine Literaturstelle und weder Rechtsprechung noch Gesetzgeber. Wenn die Aussage stimmt, müßte Rechtsprechung oder Gesetzgeber zitiert werden. Ich zweifle an der Darstellung. Der BGH formuliert: "Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 241 Rdn. 97; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 798)." (BGH 11. Zivilsenat, 24.01.2006, Aktenzeichen: XI ZR 384/03, juris Rn. 38). --Lapp (Diskussion) 18:04, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Relativierung

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Diese Diskussionsthema war schon mal angebohten. Wird es gestattet Thema zu erweitern ? Welche Behörde will sich dafür als zuständig erklären ?Aucassin 2 (Diskussion) 16:28, 16. Jan. 2014 (CET)Beantworten

14. Oktober 2014: Abschaffung des Bankgeheimnis in bezug auf Steuerhinterzieher in der EU ab 2017

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Am 14. Oktober 2014 vereinbaren die Finanzminister der EU einen automatischen Datenausgleich. Damit fällt das Bankgeheimnis in bezug auf Steuerhinterzieher ab 2017 endgültig. Erölquelle (Diskussion) 20:19, 14. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Wie ist das eigentlich, wenn die Bank ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung

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von Forderungen beauftragt und damit die Forderung an das Unternehmen z.B. abtritt? Verletzt sie damit nicht deutlich das Bankgeheimnis? Was sagt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu? Wer weiß Bescheid? Danke! --Hopman44 (Diskussion) 07:07, 18. Sep. 2022 (CEST)Beantworten