Diskussion:Bauantrag
Bauzeichnung
Der Massstab 1:10000 --> 1m:10km ! (nicht 1km)
Bauanzeige
Ist es sinnvoll, auf dieser Seite darauf hinzuweisen, dass (mindestens) das Land Brandenburg mit der Bauanzeige ein vereinfachtes Antragsverfahren anbietet? Weitere Informationen: http://www.stadt-brandenburg.de/rathaus-politik/verwaltung-online/verwaltung-online/?tx_civserv_pi1[community_id]=12051000&tx_civserv_pi1[mode]=service&tx_civserv_pi1[id]=162&cHash=889b5c3ddb4cfe94e29f03320ea017f1
77.12.159.40 18:11, 6. Feb. 2012 (CET)
Lageplan
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel ist unvollständig. Jedenfalls in deutschzentrischer Sicht. Es muss
- ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- und ein Lageplan (bei vereinfachtem Verfahren in B-Plangebiet Amtliche Lageplan)
dem Antrag beigelegt werden. Ein Katasterblatt alleine ist kein Lageplan. --Ocd→ parlons 12:55, 22. Feb. 2021 (CET)
Stand 2024
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel ist völlig veraltet gewesen. Bauanträge werden 2024 online eingereicht. Etliche Unterpunkte sind nicht nur falsch zusammengefasst, sondern auch inhaltlich falsch.
Es ist also nicht zu verstehen, wieso hier die Änderungen komplett zurückgenommen werden.
--2003:C0:AF2C:A23B:7478:7D71:B3F2:6FEB 10:16, 21. Mai 2024 (CEST)
- Habe gerade das hin und her der letzten Tage mitverfolgt. Könntest du bitte die einzelnen Unterpunkte in der Diskussion benennen, welche deiner Ansicht nach inhaltlich falsch sind, so dass diese einzeln diskutiert werden?
- Dass es inzwischen die Möglichkeit gibt Bauanträge online einzureichen ist klar und wird momentan von der Architektenkammer auch im Rahmen einer Online-Fortbildung benannt. Nicht jede untere Baurechtsbehörde in allen Bundesländern ist jedoch gegenwärtig bereits schon so weit umstrukturiert. Das könnte in deinem Bundesland, oder in deiner Stadt so sein.
- Amanda Stoica (Diskussion) 17:24, 21. Mai 2024 (CEST)
- Hallo Amanda Stoica,
- wenn man die beiden Fassungen nebeneinander legt, dann dürfte auch klar sein, warum so viel von mir gelöscht wurde. Die Reihenfolge der einzureichenden Unterlagen stammt aus den Formularen der NBauO, also Niedersachsen. Die gleichen Forderungen kommen in NRW und Brandenburg in genau dieser Reihenfolge. In Hessen werden weitere Unterlagen gefordert. In den übrigen Bundesländern habe ich bislang noch keine Bauanträge eingereicht. Das können dann Kollegen hier gerne ergänzen. Es wird die Landesbauordnung LBO sicherlich überall in ähnlicher Form angewendet.
- In Osnabrück wird dieses digitale Verfahren schon seit Jahren verwendet. Vielleicht wurde es hier auch zuerst eingeführt und getestet.
- Ein Beispiel zum alten Artikel:
- Was helfen Informationen zu den Kosten, wenn dort Angaben zu den Baunebenkosten mit 0,5% der Bausumme angeben werden? Tatsächlich würde nach HOAI die Gebühren für einen Bauantrag bei einem angenommenen Wert von 100.000,- ( anrechenbare Nettobaukosten) für ein durchschnittliches Gebäude der Zone 3 im Mittelsatz (27% für LP 1-4) 5.416,80 Euro kosten. Das wären dann rund 5%. Hinzu kommen die Kosten für den Statiker und weitere Sachverständige. Bei einem Umbau wäre ein Umbauzuschlag und ggf. die mitverwertete Bausubstanz einzurechnen.
- Dieser Beitrag hat den Hintergrund, dass Laien überhaupt nicht klar ist, welcher bürokratische Aufwand hinter jedem Bauantrag steht. Deshalb habe ich auch die Angaben ergänzt, welchen Umfang die einzelnen Vordrucke haben. Daran hat sich auch nichts geändert, wenn die Unterlagen online eingereicht werden. Dann müssen die gleichen Formulare zuerst als PDF heruntergeladen und ausgefüllt werden, und die werden dann entweder online dem Bauantrag als Anlage beigefügt, oder sie müssen in 3-4 Fächer Ausfertigung in Papierform eingereicht werden.
- Der Hintergrund eines solchen Artikels bei Wikipedia sollte doch nicht sein, Architekten oder Vorlageberechtigten das Verfahren erklären zu müssen, sondern der Allgemeinheit. Was bringen also einzelne Hinweise auf die Schweiz? Oder falsche Informationen und Zusammenstellungen zu den Unterpunkten?
- Dann kann man besser den Artikel mal komplett löschen und bei null anfangen.
- Aus meiner Sicht muss man nur mal die beiden Fassungen nebeneinander legen und sich dann fragen, welcher hier wohl in Zukunft die Grundlage für Überarbeitungen sein sollte.
- Ich kann gerne hier mir auch die Mühe machen und alles rot markieren, was falsch oder überflüssig ist. Wenn ich dann aber erlebe, wie "ROGER" hier mit reagiert, kann ich mir die Arbeit auch sparen. Ich gebe meinen Bauherrn jetzt einfach die neue Fassung (die hier offenbar nicht gewollt ist) als Information in die Hand und damit habe ich mein Arbeit nicht vergebens gemacht.
- Dazu ein paar Beispiele aus dem Artikel:
- Unter Bauantrag:
- Jede Bauaufsichtsbehörde verwendet die gleichen Formulare, weil sie vorgegeben sind. Man könnte das hier auch so verstehen, dass es ansonsten dem Antragsteller freigestellt wäre, wie er den Antrag stellt.
- Es ist auch nicht lediglich nur ein Formblatt zum Anzeigen jeglicher baulichen Veränderungen erforderlich. Genauso wenig braucht man immer die nachbarschaftliche Zustimmung.
- Unter Bauzeichnungen:
- "Gartenhäuschen" brauchen, wenn überhaupt genehmigungsfähig oder -pflichtig auch keine anderen Zeichnungen als alle anderen Gebäude. Erst Recht wird eine Genehmigungsbehörde nicht große Gebäude im Maßstab 1:1000 prüfen oder solche Zeichnungen als Bauvorlage akzeptieren. Die Zeichnungen müssen entsprechend in Abschnitte aufgeteilt werden, falls sie nicht auf DIN A0 passen. Noch unsinniger ist die Darstellung zu Quartierumbau im M 1:10000. Das sind dann entweder B-Plan Verfahren oder städtebauliche Entwürfe. Und ansonsten würde wieder das zugvorgesagte gelten.Ein Übersichtsplan und alles Abschnitte so aufteilen, dass sie in 1:100 geprüft werden können. Nur in Ausnahmefällen werden andere Maßstäbe verwendet. Auch kann man sich den Nachspann sparen, wo man genaue Angaben dazu bekommt. Tatsächlich kommen aber zunächst andere Unterlagen in der Reihenfolge in den Antrag.
- Unter Lageplan:
- Es werden mehrere Lagepläne für den Bauantrag benötigt. Der wichtigste ist der amtliche Lageplan im M 1:500 und der darf in der Regel nicht älter als 3 Jahre (bitte prüfen) sein. Man kann also nicht einfach einen älteren aus der Bauakte nehmen. In diesem Lageplan werden die Massnahmen rot umrandet und das Grundstück muss gelb umrandet werden. Hier werden ggf. die GRZ; GFZ und weitere Angaben zu den Vorgaben des B-Planes eingetragen, oder diese Angaben kommen auf einen der anderen Lagepläne.
- Der Lageplan wird üblicherweise als erstes vom Architekten in digitaler Form bestellt und wird dann Grundlage seiner Planungen. Es ist nicht die Aufgabe des Vermessers später den Architekten auf die Einhaltung der Vorgaben von B-Plänen hinzuweisen. Diese Prüfungspflicht unterliegt in erster Linien dem Planer und die Übertragung des Bauvorhabens wird früher von Hand in den Lageplan vom Architekten eingezeichnet und heute geht es am Ende der Planung als Pdf oder DWG Zeichnung zum Vermesser, der dann seinen Plan wieder mit dem neuen Plan zusammenfügt. Sollte hier ein Fehler festgestellt werden, würde das sicherlich geklärt. So wirkt die Erklärung allerdings. als sei das der Regelfall und ich habe so etwas in 30 Jahren nicht erlebt. Auf welcher Grundlage hat das der alte Verfasser denn nachgewiesen?
- (fehlender Unterpunkt = Flurkarten)
- Die beschriebenen Flurkarten gehören zu den Übersichtsplänen und sich ein eigener Abschnitt bei den einzureichenden Bauvorlagen, der zudem dem amtlichen Lageplan vorgestellt wird.
- Damit erkennt der Mitarbeiter des Bauamtes als ersten Prüfungspunkt, wo sich das Bauvorhaben befindet und prüft dann die Einhaltung der Vorgaben des B-Planes, (sofern es einen gibt) Ansonsten gelten andere Regelungen.
- (falsche Einordnung Unterpunkt =Freiflächenplan)
- Deshalb gehört der Freiflächenplan auch in die Gruppe der Lagepläne, weil hier die versiegelten und bebauten Flächen für die GRZ I und GRZ II eine wichtige Rolle in der Vorprüfung spielen. Wenn diese Grenzwerte überschritten werden, muss der Bauantrag in Gänze überhaupt nicht weiter geprüft werden.
- Gelöscht wurde dann das folgende, weil es wieder Dinge beschreibt, die hier nicht hingehören:
- Darüber hinaus erfolgt die Einreichung der Vorlagen und gegebenenfalls Ergänzung und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen. Diese Grundleistungen sind in der Anlage 11 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert. Nicht Bestandteil des Freiflächenplanes, und somit besondere Leistung mit gesonderter Vergütung, sind z. B. der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), der Fachbeitrag Artenschutz bzw. Artenschutzgutachten oder ein Baumfällantrag oder Rodungsantrag.
- Der Freiflächenplan entspricht damit der Leistungsphase 4 des § 39 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und setzt zu seiner Erfüllung voraus, dass die vorangegangenen Leistungsphasen 1-3 entsprechend qualifiziert erarbeitet wurden.
- Das nachfolgende ist auch falsch zugeordnet, weil es jeweils eigenständige Unterlagen sind:
- Eventuell notwendige weitere Unterlagen können der Brandschutznachweis, detaillierte technische Angaben zu Heizungs- oder Lüftungsanlagen sowie die Prüfstatik sein oder auch Artenschutzgutachten.
- Die Statik wird vom Statiker erstellt und dann wird sie unter bestimmten Umständen von einem externen Prüfstatiker geprüft. Das hängt zum Beispiel vom Gebäudetyp und von der Gebäudeklasse ab. Deswegen habe ich weitere Unterpunkte eingefügt.
- Unter Baubeschreibung:
- Hier ist alles mögliche aufgeführt, was angeblich zur Baubeschreibung gehört. Dieser gesamte Passus ist so falsch zusammengestellt, dass ich ihn komplett gelöscht habe und dort die Sätze eingeordnet, wo sie tatsächlich hingehören. Nur der letzte Satz stimmt. Die aufgelisteten Berechnungen gehören eben tatsächlich zum Bauantrag, allerdings unter die Überschrift "Berechnung" und dort sind weitere Fehler. Hier bitte ich um Vergleich der Auflistung alter Artikel und neuer Artikel. Es wurde also nicht mutwillig hier irgendwas geändert, sondern richtig gestellt. Die Baubeschreibung besteht nur aus zwei Seiten mit einer einfachen Auflistung der wichtigsten Bauteile und Baustoffen.
- Unter Berechnungen:
- Hier fehlen die wichtigsten Berechnungen BGF aller Vollgeschosse, (für Nachweis der Einhaltung der GRZ und GFZ zwingend erforderlich) Die Liste ist in der neuen Überarbeitung hinreichend erklärt, und hier ist auch nicht verständlich, was eine einzelne Angabe zur Schweiz hier zu suchen hat. Da wäre es sicher sinnvoller, wenn man eine eigene Seite zu Schweizer oder anderen EU Ländern machen würde.
- Die Baukosten werden auf eigenen Vordrucken angegeben und das gleiche gilt für energetische Massnahmen.Die gehören zu den Unterlagen, die meist zusammen mit der Statik erstellt werden. Das sind umfangreiche einzelne Dokumente, die auch in der neuen Listen aufgeführt werden.
- Unter Betriebsbeschreibungen:
- Die Vordrucke sind seit 30 Jahren fast unverändert und die ganze Darstellung kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Städte und Kommunen verwenden überall die gleichen Vordrucke und erstellen keine eigenen.
- Entwässerungsplan (-gesuch)
- Für jede Baumassnahme wird vorab geprüft, ob überhaupt Änderungen oder Ergänzungen in der Entwässerung geplant sind. Bei einem Umbau innerhalb eines Gebäudes sind dann wohl kaum Nachweise über die Regenentwässerung erforderlich. Gleiches git für das Schmutzwasser, wenn sich auch dort überhaupt keine Änderungen ergeben. Insofern gehört dieser Entwässerungsantrag auch als gesonderter Vorgang nicht zwangsläufig zu einem Bauantrag. Das gilt dann auch für die Statik und alle übrigen Unterlagen. Es mag sein, dass man in bestimmten Bundesländern eine spezielle Zulassung braucht, um Anträge einzureichen. Die üblichen Berechnungen und planerischen Leistungen sollte ein Architekt beherrschen, denn das ist Mathematik fast auf dem Niveau der Grundschule. In Niedersachen wird zumindest keine spezielle Zulassung benötigt.
- Ferner stellt sich auch die Frage, warum hier Erklärungen enthalten sind, was man gerne als Idealfall (Versickerung) erreichen möchte. Es geht um den Antrag, und nicht um das Gestalten von Entwässerungslösungen . Deswegen habe ich den ausufernden Inhalt auch gelöscht, auch wenn das alles richtig sein sollte. Dafür kann man eigene Artikel verfassen und da kann man dann auch den Vorgang umfangreicher darlegen.
- Kosten:
- Auch die Berechnung zu den Gebühren des Bauamtes sind eigentlich unbrauchbar. Die Gebühren sind in der BauGO beschrieben und die Anlage 3 auf 6 Seiten genau auf, was welche Baumassnahme kostet. Das Beispiel ist insofern unbrauchbar und in einer weiteren Bearbeitung würde ich dazu auch mal etwas genauer eingehen.
- Hintergrund für diesen Artikel ist auch, dass ein Makler bei der Einsicht in eine Bauakte nicht erkannt haben will, dass die vorhandenen Seiten (insgesamt 8 Seiten DIN A4 in Altdeutscher Schrift von 1903) nicht eine Baugenehmigung über genehmigungspflichtige Arbeiten von 1988 darstellen können. Er beruft sich dann darauf, dass Makler nicht für unvollständige Akten oder fehlende Genehmigung verantwortlich gemacht werden können und auch nicht verpflichtet gewesen sei, dass festzustellen. Das mag in vielen Fällen stimmen, insbesondere, wenn ein Gebäude mehrfach umgebaut wurde, kann dass durch aus eine umfangreiche Akte sein, weil jeder Vorgang durchaus 150 Seiten in Anspruch nehmen kann. Dieser Fall wird gerade vor dem Landgericht Osnabrück verhandelt. --2003:C0:AF2C:A225:140A:F61C:B69E:7D23 10:46, 23. Mai 2024 (CEST)
- Puh. Da hast du dir jetzt die Finger tot geschrieben. Ich glaube dir doch, dass du schon 300 Bauanträge eingereicht hast... Du dürftest demnach zur etwas älteren Architektengeneration gehören. Deine Änderungen scheinen zudem höchstpersönliche Gründe zu haben. Die Allgemeinheit darüber aufzuklären, welch enormer Aufwand hinter einem Bauantrag steckt, ist sicherlich im Sinne der Architektenschaft, aber nicht unbedingt einer Enzyklopädie. Seitdem die Mindestsätze der HOAI durch die EU Kommission beseitigt wurden, dürfte es für freie Architekten in Deutschland allgemein schwer geworden sein die Honorare zu untermauern. Man fragt sich natürlich, warum du solche Aufträge überhaupt annimmst. Rein persönlich würde ich dir raten dich Coachen zu lassen. Der Coach vom Neppl leistet in deiner Gegend zum Beispiel ganz gute Arbeit. Ruf beim Neppl an und frag, was für einen Coach er hat. Einen Wikipedia Artikel zu verwenden, um Honorare zu untermauern ist nicht wirklich glaubwürdig.
- Da die Wikipedia in Deutsch auch in Österreich und der Schweiz verwendet wird, würde ich einer Kategorisierung in „Situation in Deutschland, Schweiz und Österreich“ erst mal zustimmen. Der momentane Artikel gibt die Situation in Deutschland wider. Erster Ansatz wäre es die Situation in der Schweiz und in Österreich darzustellen und hiernach eine allmähliche Präzisierung mit Belegen zu erreichen. Das ist ein allmählicher Prozess, der nich ad hoc mit spontaner Gewalt zu erreichen ist. Amanda Stoica (Diskussion) 16:26, 23. Mai 2024 (CEST)
- Hallo Stoica,
- ich beende das hier. Ich brauche ganz sicher nicht einen Wikipedia Artikel für meine HOAI Abrechnungen. Noch weniger brauche ich irgendeinen Coach. Am Ende ist mir auch egal, was hier Laien hinlassen haben. Der momentane Artikel gibt ganz sicher nicht die Situation wider. Anscheinend können können Sie das eben nicht beurteilen. --2003:C0:AF2C:A225:E54F:8313:39D3:6305 19:35, 23. Mai 2024 (CEST)
- Und bitte auch entsprechend belegen. Umfangreiche Änderungen, bei denen mehr Belege gelöscht als hinzugefügt werden, sind meist schlecht nachvollziehbar. Bitte lieber in nachvollziehbaren Schritten vorgehen. --Zinnmann d 17:43, 21. Mai 2024 (CEST)