Diskussion:Baugrundrisiko

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von AHert in Abschnitt BGH-Urteil keineswegs eindeutig
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War QS, sehr rechtslastig. Allgemeinverständlicher formulieren. --Wuzur - Diskussion 20:10, 7. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Heiße Luft und Krücken

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Laut Definition soll es ein unvermeidbares Restrisiko sein, das zu unvorhersehbaren Wirkungen führt, obwohl der eine wie auch der andere alle nach den Regeln der Technik erforderlichen Untersuchungen durchgeführt haben. Da wird doch nur ein unbestimmter Begriff (Baugrundrisiko) durch eine Reihe anderer, unbestimmter Begriffe ersetzt. Nach dem übergeordneten Motto "Dem Ingeniör ist nichts zu schwör" kann es eigentlich nichts Unvermeidbares geben, da alle Bauzustände beherrschbar sein müssten, und unvorhersehbar ist doch immer das, was man selbst nicht gesehen hat. Beispiel: In der Innenstadt soll eine Baugrube ausgehoben werden. Der Vertrag enthält keine weiteren Angaben. Es ist bekannt, dass die Gegend aus tertiären Kiesböden besteht, also eigentlich problemlos ist. Beim Aushub wird ein mit einem großen Betonpfropf verschlossener und mit Schutt verfüllter ehemaliger kanalisierter Bach angetroffen. Die Entfernung von Beton und Schutt kostet einiges. Wer zahlt? Der Unternehmer sagt "unvorhersehbar". Der Bauherr, der zunächst nichts wusste, erfährt dann, dass ältere Architekten und Tiefbauunternehmer sich gut erinnern, dass die früher zahlreichen Bäche später in unterirdischen Kanälen geführt und noch später in wenigen großen Kanälen zusammengefasst wurden und dass in die anderen Kanäle Beton geschüttet wurde. Und diese Leute wissen auch, wo diese alten Kanäle liegen. Da hilft doch weder diese Definition noch die Geschichte mit dem gelieferten Baugrund etwas. Es war nicht unvorhersehbar und die Regeln der Technik besagen zu diesem Fall überhaupt nichts, aber es war insofern unvermeidbar, als der Betonpfropf halt raus muss.

Auch die Geschichte mit dem gelieferten Baustoff ist doch nur die Krücke, die sich die armen Baujuristen in ihrer Not ausgedacht haben, um die Defizite der VOB/B zu überbrücken, die zum Baugrund leider praktisch nichts aussagt. Rein sprachlich betrachtet: Ein Baugrund ist kein Baustoff. Ein Baugrund ist da, ein Baustoff wird an die Baustelle geliefert. Ein Baugrund tut zunächst gar nichts, er ist nur häufig anders als beschrieben. Wieso ein nichtstuender Baugrund eine Anordnung des AG sein soll, bleibt unerfindlich. Eine Anordnung muss aufgrund ihrer Natur mündlich oder schriftlich geäußert werden. Ich habe noch nie einen sprechenden oder schreibenden Baugrund gesehen. Ein Gericht täte sich in dem Fall leicht (ganz ohne die Definition und ohne den Baustoff) mit dem Hinweis, dass ein erfahrener Tiefbauer so etwas eben weiß - und erfahren müssen alle sein, die sich als Unternehmer tummeln.

Ganz schlicht ist das Baugrundrisiko doch das Risiko, dass der tatsächliche Baugrund anders ist als der im Vertrag beschriebene oder sonstwie von den Parteien angenommene Baugrund. Die Frage, wer die zusätzliche Zeit und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen hat, richtet sich dann nach dem, was im Vertrag steht oder was einer hätte wissen (und gegebenenfalls sagen) müssen. Ich werde mich aber nicht mit Änderungen des Artikels in ein großes Getümmel stürzen. --AHert 18:27, 26. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Hm, ich weiß von auftraggebern, die sagten "bau da, auf meinem Grund". Wäre schön, wenn alles vorhersehbar wäre (Sandlinsen, ehemalige Sumpflöcher...) ist aber nicht so. Alte Bergmannsweisheit halt: Vor der Hake ist es dunkel. Da hilft kein aufregen (und Behelfskrücke bei VOB und BGB ist es IMHO durchaus auch, das Recht ist aber nunmal so.--MfG Kriddl Klönschnack? 18:37, 26. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Diese ganze Diskussion ist obsolet. Denn der BGH hat klargestellt: Baugrund ist BAuherrnsache ( Urteil 28.01.2016). Akiramor (Diskussion) 07:05, 20. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Neue Rechtsprechung BGH - Baugrundrisiko NICHT schematisch beim Bauherrn

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Der BGH hat 2009 und wieder 2011 festgestellt, dass es keine schematische Zuweisung des Baugrundrisikos an den Bauherrn gibt - es ist auszulegen, welche Beschaffenheit des Bodens vereinbart ist. Hieraus ergibt sich dann, wer was für welches Geld zu leisten hat - im Einzelfall, nicht für alle Fälle abstrakt.

Az: VII ZR 205/07 vom 20.08.2009 und VII ZR 67/11 vom 22.12.2011.

--KatzenHai 17:17, 7. Sep. 2012 (CEST)

Das, was zu leisten bzw dafür als Besondere Leistungen zu vergüten ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der VOB Teil C, ATV 18300 ff. Akiramor (Diskussion) 06:58, 20. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

BGH-Urteil keineswegs eindeutig

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Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2016, Az: I ZR 60/14 ist keineswegs so eindeutig wie im Artikel beschrieben. Es behandelt in erster Linie die Frage, ob die AGB-BSK Kran und Transport 2008 mit dem leicht abgewandelten Inhalt für den streitgegenständlichen Frachtvertrag gem. § 407 HGB (!) uneingeschränkt gilt, was verneint wird (§ 307 Abs. 1 BGB). Es führt dann aus, dass die grundsätzliche Verantwortung des AG für den Baugrund sich, wie im vorliegenden Fall, sehr leicht ins Gegenteil verkehren kann. Das ist keineswegs der klassische Baugrund-Fall. Grüße --AHert (Diskussion) 22:20, 18. Nov. 2017 (CET)Beantworten