Diskussion:Beglaubigung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Ra-raisch in Abschnitt Sparkassen
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Beglaubigung durch Pfarrer?

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Als Nicht-Jurist will ich den Artikel lieber nicht berichtigen, aber der folgende Satz erscheint mir falsch: "Früher waren auch Pfarrer/innen berechtigt."

Nun steht aber z.B. im Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW (siehe http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz4844/4844.pdf ) in § 33: "Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist."

Demnach scheint es mir doch möglich zu sein, im Prinzip jede Behörde zur Beglaubigung zu ermächtigen, auch solche, für die nach § 2 VwVfG NRW das VwVfG nicht gilt, wie z.B. Kirchen und WDR.

In der "Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden" (siehe http://www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz3949/3949.pdf ) steht in § 1: "Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden befugt."

In § 1 Abs. 1 des VwVfG NRW wiederum steht: "Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriftendes Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten."

Da in der Verordnung keinerlei Ausnahmen erwähnt werden, würde ich davon ausgehen, daß auch solche Behörden, die in § 2 VwVfG NRW als Ausnahmen genannt sind, zur Beglaubigung ermächtigt sind. Oder nicht?

Die Aussage "Früher waren auch Pfarrer/innen berechtigt." ist m.E. richtig, aber irreführend, denn heute sind sie ebenfalls noch berechtigt! --Klein R. 23:36, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Sparkassen

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Wenn ich mich recht erinnere meinte ein Bekannter der bei einer Sparkasse arbeitete, dass auch Sparkassen Kopien beglaubigen dürfen. Stimmt das?

Das ist nicht richtig. Die Ansicht rührt wohl von dem weitverbreiteten Irrtum her, daß jede Behörde, die ein Dienstsiegel führt, auch beglaubigen darf. Zwar dürfen viele Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts auf Grund ihrer Satzung ein Dienstsiegel führen (Landes-, Kreis- oder Stadtsiegel, ihnen fehlt aber das Recht, Kopie zu beglaubigen. Siegelführende Sparkassen können lediglich die Unterschrift ihrer eigenen Mitarbeiter beglaubigen, z.B. bei Grundbuchanmeldungen. -- Vestitor 15:14, 15. Feb. 2010 (CET)Beantworten
es gibt auch andere (öffentlichrechtliche) Banken, die ihre eigenen Unterschriften beglaubigen können. Anwälte dürfen darüber hinaus auch die Anlagen zum eigenen Schriftsatz beglaubigen (dies ergibt sich aus § 169 ZPO, die ausdrückliche Ermächtigung in § 170 ZPO a.F. wurde zwar gestrichen). Ra-raisch (Diskussion) 15:12, 28. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Beglaubigung und Ausfertigung

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Worin liegt denn der Unterschied zwischen einer Beglaubigung einer Abschrift und der Ausfertigung? Bei beiden Verfahren scheint ja nur die formelle Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift geprüft zu werden. Danke. --88.65.130.40 15:52, 4. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Die Ausfertigung wird nur von der Stelle erteilt, welche die Urschrift verwahrt (§ 48 BeurkG). Sie ersetzt die Urschrift (§ 46) und ist damit praktisch ein "Original", keine Kopie. Eine Ausfertigung ist z.B. für die Zwangsvollstreckung nötig, die Vollstreckungsklausel darf nur auf eine Ausfertigung, nicht auf eine Abschrift (§ 725 ZPO).

Beglaubigte Kopie

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"Falls der Bürger einer öffentlichen Verwaltung oder einem Anbieter von öffentlichen Diensten eine beglaubigte Kopie eines Dokumentes vorlegen muss, kann jeder öffentlich Bedienstete, der dazu ermächtigt ist, die Dokumente entgegen zu nehmen, die Beglaubigung der Kopie vornehmen, sofern das Original vorgelegt wird."

Da ich die Erfahrung gemacht habe, dass auch Angestellten der öffentlichen Verwaltung diese Möglichkeit nicht geläufig ist, wäre ein Verweis auf erhellende Erläuterungen oder auf einen Kommentar zum Gesetz hilfreicht. Selbst habe ich nichts gefunden.

-- Thomas Hofmann 08:59, 25. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Der Bedienstete nimmt in diesem Falle allerdings keine Beglaubigung vor, sondern bestätigt lediglich für verwaltungsinterne Zwecke, dass das Dokument in der entsprechenden Form vorgelegt wurde. --Klein R. 00:12, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

mehrseitige Abschrift

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Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter aufgefächert (bzw. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.

Wo steht das? Laut § 33 BVwVfG muss nicht gefaltet und auf die Falz gesiegelt werden. Es muss nur erkennbar sein, dass alle Seiten vorhanden sind und nichts entfernt oder gestrichen oder sonstwie unterschlagen wurde. Ich weiß wohl dass das Falten und Siegeln gängige Praxis ist, wir machen das auch so, aber vorgeschrieben ist das mEn nicht, es genügt der Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite. Gruß Thogru 11:03, 11. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Explizit vorgeschrieben ist die Verfahrensweise nicht. Da aber "erkennbar sein muss, dass alle Seiten vorhanden sind und nichts entfernt oder gestrichen oder sonstwie unterschlagen (oder verändert) wurde", ist ein einfaches Zusammentackern und Beglaubigen der letzten Seite nicht wirklich zielführend. Jede andere gleichweg erfolgreiche Methode ist jedoch ebenfalls zulässig.--Klein R. 23:32, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Beglaubigung von Personenstandsurkunden

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Artikelzitat: ...Eine Beglaubigung dieser Urkunden durch andere Behörden ist nicht zulässig, da die Personenstandsbücher Änderungen unterworfen sind. Viele siegelberechtigte Stellen wie beispielsweise Ortsbürgermeister, Pfarrer, Krankenkassen beglaubigen häufig mangels Rechtskenntnis solche Urkunden. Diese vermeintlichen Beglaubigungen sind jedoch rechtlich gesehen nichtig.
Das stelle ich hiermit in Frage. Woraus ergibt sich das?--Losdedos (Diskussion) 18:49, 4. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt wurde mittlerweile deutlich verbessert. Dennoch besteht nach wie vor das Grundproblem. In Zusammenhang mit der Überschrift wird suggeriert, dass die Beglaubigung von Personenstandsurkunden (laut des Wikipedia-Artikels zur Personenstandsurkunde also: ein beglaubigter Auszug oder eine beglaubigte Originalkopie aus einem Personenstandsbuch) nur eingeschränkt möglich ist. So wie ich das sehe, kann aber jede Behörde wie auch bei allen anderen Urkunden eine Beglaubigung vornehmen, da sie die Übereinstimmung der "beglaubigte(n) Originalkopie aus einem Personenstandsbuch" mit der Kopie bestätigen kann. Insofern existiert hier eben keine Besonderheit zu anderen Urkunden, die aber im Artikel mit der Abschnittsüberschrift und dem einleitenden Satz ("Eine Besonderheit besteht für Beglaubigungen von Personenstandsurkunden.") suggeriert wird. Oder übersehe ich hier etwas?--Losdedos (Diskussion) 18:43, 17. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Die Situation lässt sich vielleicht so erklären:
Nach § 55 PStG i.V.m. § 48 PStV sind ausschließlich die Standesämter für die Ausstellung von Personenstandsurkunden zuständig. Eine Personenstandsurkunde ist ein Dokument, welches bestätigt, dass ein bestimmter Inhalt in den Personenstandsbüchern bzw. dem Personenstandsregister beurkundet ist. Damit ist die Personenstandsurkunde also letztendlich eine beglaubigte Abschrift des Originaleintrages.
Da die hier diskutierten Beglaubigungen immer nur von Originalen erfolgen dürfen, müsste sich die Beglaubigung einer Personenstandsurkunde also immer auf das ihr zugrunde liegende Personenstandsregister als Originaleintrag beziehen. Hier wiederum schließt sich der Kreis, da dies wiederum dem zuständigen Standesbeamten gesetzlich vorbehalten ist und darüber hinaus sogar konkrete Vorgaben bezüglich zu verwendendem Papier und Herstellungsverfahren gemacht wurden. Die Abschrift einer ausgestellten Geburts- oder Sterbeurkunde beispielsweise ist folglich nur die Kopie einer Kopie und somit nicht beglaubigungsfähig.
Der Hinweis "sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. die Erteilung von Personenstandsurkunden, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist" ist übrigens auf den Internetseiten zahlreicher Städte und Gemeinden zu finden und findet sich (allerdings wie überall ohne konkrete Rechtsgrundlage) auch in einem Rundschreiben des Ministers des Inneren (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01102004_V5a13021016.htm). Ein konkretes Verbot einer solchen Beglaubigung findet sich aus diesem Grunde nicht explizit in einer bestehenden Rechtsvorschrift, sondern erschließt sich aus dem vorgenannten Zusammenspiel von Vorschriften und deren Rechtsfolgen.--Klein R. (Diskussion) 03:18, 26. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo KleinR.: Danke für diesen Beitrag. Zu ergänzen wäre noch die "Besonderheit". Für das Handelsregister oder „ähnliche Register“ ist in § 21 Abs. 1 BNotO die Zuständigkeit der Notare zur Erstellung von Bescheinigungen über „im Handelsregister“ oder in einem „ähnlichen Register“ eingetragene Umstände vorgesehen, die die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts haben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Keine Register im Sinne dieser Vorschrift sind hingegen insbesondere Güterrechtsregister, Grundbuch oder Standesamtsregister; hier kann der Notar zwar ebenfalls eine Bescheinigung über den Registerinhalt ausstellen, diese hat aber nicht die spezifische Beweiskraft des § 21 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Beglaubigte Abschriften aus Personenstandsbüchern, denen dieselbe Beweiskraft wie dem Personenstandsbuch selbst zukommen soll (§ 54 Abs. 2 PStG), kann nach § 55 Abs. 2 PStG i.V.m. § 48 PStV nur der jeweils zuständige Standesbeamte erstellen. Der Notar darf zwar ebenfalls eine beglaubigte Abschrift aus einem Personenstandsbuch erstellen; diese ist dann aber keine Personenstandsurkunde im Sinne des § 54 PStG. Das ist die Besonderheit, um die es im Artikel geht. Ich gehe deshalb davon aus, dass sich die QS erledigt hat. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 15:01, 8. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Also ist es demnach tatsächlich so, dass eine Behörde (nicht das Standesamt) die Kopie einer bereits vom Standesamt erstellten Personenstandsurkunde (also eine beglaubigte Abschrift des Originaleintrags im Personenstandsregister) nicht dahingehend beglaubigen kann, dass eine Kopie der Personenstandsurkunde mit dieser Personenstansurkunde selbst (also der beglaubigte Abschrift des Originaleintrags im Personenstandsregister) übereinstimmt? Das mag ich noch nicht so ganz glauben. Davon hängt nämlich ab, ob diese beglaubigte Kopie schließlich an anderer Stelle vorgelegt werden könnte.--Losdedos (Diskussion) 20:13, 9. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Bei Beglaubigung der Kopie einer Kopie des Personenstandseintrages kann der Beglaubigende ja nicht sicher sein, dass der Grundeintrag inzwischen nicht verändert wurde, beispielsweise wegen Adoption, Vaterschaftsanerkenntnis oder einer sonstigen Änderung. Natürlich kann die fehlerhaft beglaubigte Kopie überall vorgelegt werden, aber die entsprechende Stelle dürfte die Kopie nicht als Urkunde anerkennen. Dazu muss diese Stelle allerdings die Rechtslage konkret kennen ;-) --Klein R. (Diskussion) 01:00, 11. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Seit der Änderung des Personenstandsgesetztes im Jahr 2009 sind die Sterbeurkunden nach 30 Jahren, Heiratsurkunden nach 80 Jahren und Geburtsurkunden nach 110 Jahren an das zuständige Archiv abzugeben! Von den Archivaren wird lediglich die Übereinstimmung der Ablichtung beglaubigt. (nicht signierter Beitrag von 80.228.7.18 (Diskussion) 14:27, 16. Jul 2015 (CEST))

Beglaubigung von nicht fremdsprachigen Dokumenten

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Hallo, gibt es Aussagen über die Beglaubigung von z.B. einem Englischem Dokument durch eine Deutsche Stadtverwaltung/Rathaus? Ist dies zulässig? Darf die Verwaltung dies machen/ausstellen? Wenn nein, wo steht das 'nein'?

Ich habe dazu nichts in § 33 gefunden. --178.200.57.39 23:03, 19. Sep. 2013 (CEST)Beantworten