Diskussion:Berufsunfähigkeit

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von MatteX in Abschnitt Spezifizierung Tabelle
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Hallo, die beiden zur Zeit angeführten Weblinks empfinde ich als völlig nutzlos für das Thema der Berufsunfähigkeit. Und was hat Riester Rente konkret mit Berufsunfähigkeit zu tun?? Sollte man die Links nicht durch bessere ersetzen? --Alex2007 22:21, 20. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Sieht mir mehr nach Werbung für Herrn D. aus - ein kostenloser Vergleich ist nirgends zu sehen. Sollte man so etwas nicht löschen?

sechs Stunden: pro Tag, pro Woche, pro Monat?

Spezifizierung Tabelle

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Die Defition des Begriffes der BU wäre nach §172 II VVG (privatversicherungsrechtlich) oder nach §240 II SGBVI (sozialversicherungsrechtlich) in meinen Augen passender. Ebenso könnte die Defintion nach dem Gabler Lexikon Versicherung, 2010, S.94f an dieser Stelle einfließen. Wenn schon eine gesetzliche Defintion, dann vollständig: schön wäre eine Gegenüberstellung von Berufsunf., Erwerbsunf. und Erwerbsminderung. Aus dem Abschnitt mit der Tabelle der Fälle von BU nach Berufsgruppen sollte auf jeden Fall noch die entsprechende Jahresangabe eingefügt werden. (nicht signierter Beitrag von Skaterboy18 (Diskussion | Beiträge) 10:57, 17. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Das bezieht sich wohl auf die Tabelle *Die Berufe mit den höchsten Raten an Berufsunfähigkeit*? Daran habe ich auch gleich mehreres auszusetzen:

1) Die Überschrift spricht von Berufsunfähigkeit, die Tabelle von Erwerbsunfähigkeitsrenten, was gleich in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Dinge sind: berufsunfähig ist nicht gleich erwerbsunfähig, und nicht jeder berufs-/erwerbsunfähige bekommt eine Rente

2) Die Quelle in unspezifisch führt nur auf eine allgemeine Seite.

3) Es gibt keine Zeitangabe. Von wann sind die Daten?

Mir fehlt aktuell die Zeit, das alles zu klären. Es wäre aber schön, wenn das irgendwann passiert. MatteX (Diskussion) 15:11, 8. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Berufsunfähigkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung

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Ich bringe meinen nachstehenden Test, der zweimal ohne nachvollziehbare Begründung von Benutzer:Stefan Klage gelöscht wurden, als Diskussionsgrundlage ein. Wer den Beitrag für ritikwürdig hält, möge seine Kritik hier vortragen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist[1].
Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange noch nicht berufsunfähig, solange er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächst niedrigeren Qualifikatiosstufe entsprechen. Zu der Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.[2]
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.
Zwischenüberschrift: Rentenleistungen in Deutschland bei Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeitsrente ist im Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000[3] zum 1. Januar 2001 durch die Änderung des § 43 SGB VI i.d.F. vom 31. Dezember 2000 für alle Versicherten weggefallen, die am 31. Dezember 2000 noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, egal wann sie geboren wurden, also auch wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Versicherte, die am 31. Dezember 2000 schon Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, genießen Besitzstandswahrung, erhalten die Berufsunfähigkeitsrente also weiter (siehe § 302b SGB VI).
Aus Vertrauensschutzgründen wurde ein Schutz bei Berufsunfähigkeit für solche Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nach dem 31. Dezember 2000 berufsunfähig werden. Diese Personen haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  1. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe u.a. Urteil vom 9.Oktober 2007, B 5b/8 KN 3/07 R
  2. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R, Randnummer 31
  3. BGBl. I, S. 1827, 1828

--Siebenundsechzig 18:44, 1. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Du kannst ja nicht einmal einen Namen richtig schreiben. Jetzt willst Du die Weltöffentlichkeit über das Rentensystem informieren? Wow?!--Stephan Klage 18:56, 1. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Änderung der Tabellenüberschrift zur Quelle: Statista[9]

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Die Tabelle beschreibt offensichtlich die bedingte Wahrscheinlichkeit Berufsunfähigkeit in Abhängigkeit des Alters gegeben, dass die Person berufsunfähig ist. Die Quelle dazu macht den selben Interpretationsfehler. Ein einfacher Plausibilitätscheck klärt den Fehler: Wenn die Überschrift und die Quelle (Lesehilfe der Quelle) korrekt wäre, so wäre der Anteil der Berufsunfähigen in der Altersgruppe der 55-60 jährigen 27%. Von denen würde 80% eine Heilung erfahren so dass die Quote von 27% auf 5% sinkt. Zudem ist die Summe der %te 100, was bei bedingten Wahrscheinlichkeiten zu erwarten ist. (nicht signierter Beitrag von 144.41.136.67 (Diskussion) 15:19, 9. Nov. 2015 (CET))Beantworten