Diskussion:Beschäftigungspolitik der Europäischen Union

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Der Artikel geht nach einer Einleitung "nur" auf Art. 148 AEUV (= ... Leitlinien) ein. M.E. fehlen Ziele und Aufgaben, Ziele, nach Art. 145, 146, 147 und Instrumente (Art. 149), Einrichtungen (Beschäftigungsausschluss: Art. 150). --Minuex 14:49, 30. Jul. 2011 (CEST)Beantworten