Diskussion:Besitz (Deutschland)
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:E6:F70F:309D:71A6:4BA1:88C9:89E in Abschnitt Besitzerhaltungsfunktion
Besitzerhaltungsfunktion
[Quelltext bearbeiten]Das Beispiel ist fehlerhaft. Wenn jmd eine Sache verleiht, ist er i.S.d. §§932 ff nicht unfreiwillig des Besitzes abhanden gekommen. In diesem Fall kann ein gutgläubiger Dritter sehr wohl Eigentümer einer Sache werden. Anders sieht es aus, wenn die Sache gestohlen wurde oder verloren gegangen ist. (nicht signierter Beitrag von 2003:E6:F70F:309D:71A6:4BA1:88C9:89E (Diskussion) 13:34, 21. Nov. 2020 (CET))