Diskussion:Besitzauflassung
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[Quelltext bearbeiten]Besitzauflassung scheint mir ein Begriff des österreichischen Rechts zu sein. Das was beschrieben ist, ist in Deutschland nichts anderes als das Besitzkonstitut, hier (aus meiner Sicht fehlerhaft) durchbrochen von Merkmalen des Eigentumsvorbehalts und des Anwartschaftsrechts. Das Beispiel mit dem Leasingvertrag ist sachlich schon dem Grundsatz nach falsch gewählt. Bestenfalls kann eine Kaufoption in den LV eingebaut werden, was überhaupt nicht der Normalfall ist. Sollte das in Österreich anders laufen, dann ist das klarzustellen. Bitte aber nicht im deutschbezüglichen Artikel pfuschen. Danke. --Stephan Klage (Diskussion) 14:41, 23. Sep. 2024 (CEST)
- Johann Kindl (in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 71. Edition, Stand: 1. August 2024, BGB § 929 Rn. 41) nennt die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB "Übereignung kurzer Hand". Ansonsten scheint mir in der Rechtswissenschaft Deutschlands die entsprechende lateinischsprachige Bezeichnung "traditio brevi manu" üblich zu sein (z. B. Walter Bayer in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt 2023, § 929 Rn. 24).
- Die Bezeichnung "Besitzauflassung" konnte ich dagegen ebenfalls nur in Bezug auf das Recht Österreichs finden (über Google). --Pistazienfresser (Diskussion) 01:44, 24. Sep. 2024 (CEST)
- P. S.: Nur in der Voransicht von Beck-Online habe ich "Besitzauflassung" doch noch in einem rechtsvergleichenden Aufsatz gefunden: Sauer: Die Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen nach deutschem, österreichischem und französischem Recht. ZVglRWiss 183 (2019), 81. --Pistazienfresser (Diskussion) 01:55, 24. Sep. 2024 (CEST)
- Das ohne Belege genannte Beispiel mit Eigentumsvorbehalt kann ich auch nicht nachvollziehen. Mit einer bedingten Eigentumsübertragung wie beim Eigentumsvorbehalt dürfte gerade keine (zweite) Vereinbarung zur Eigentumsübertragung später noch geschlossen werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:10, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Ganz genau. Schlicht fehlerhaft. Und was auch gegen den guten Wikipedia-Geschmack geht: der Abschnitt zum historischen Teil, der aus „Besitzkonstitut“ herausgelöst wurde (dort also zunächst gelöscht wurde, bevor ich ihn retransferiert habe), ist nichts anderes als eine Binnen-URV. Das ist unhöflich gegenüber dem Ersteller (das war ich) und würde nun – hinweggedacht – dazu führen, dass von diesem Artikel nichts übrig bleibt. Es wäre deutlich anzudenken, die lediglich österreichische Bezeichnung als Sublemma in „Besitzkonstitut“ unterzubringen und diesen Artikel schlicht zu löschen. BG --Stephan Klage (Diskussion) 15:30, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Die "traditio brevi manu"/"Übereignung kurzer Hand" wird zumindest in der aktuellen deutschen Rechtswissenschaft nicht als Unterfall des Besitzkonstitutes angesehen (Nachweise siehe oben). --Pistazienfresser (Diskussion) 16:17, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Vgl. auch in dem maßgeblich von dir bearbeiteten Artikel: Traditio ex iusta causa#Besondere Formen der traditio. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:54, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Die "traditio brevi manu"/"Übereignung kurzer Hand" wird zumindest in der aktuellen deutschen Rechtswissenschaft nicht als Unterfall des Besitzkonstitutes angesehen (Nachweise siehe oben). --Pistazienfresser (Diskussion) 16:17, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Ganz genau. Schlicht fehlerhaft. Und was auch gegen den guten Wikipedia-Geschmack geht: der Abschnitt zum historischen Teil, der aus „Besitzkonstitut“ herausgelöst wurde (dort also zunächst gelöscht wurde, bevor ich ihn retransferiert habe), ist nichts anderes als eine Binnen-URV. Das ist unhöflich gegenüber dem Ersteller (das war ich) und würde nun – hinweggedacht – dazu führen, dass von diesem Artikel nichts übrig bleibt. Es wäre deutlich anzudenken, die lediglich österreichische Bezeichnung als Sublemma in „Besitzkonstitut“ unterzubringen und diesen Artikel schlicht zu löschen. BG --Stephan Klage (Diskussion) 15:30, 27. Sep. 2024 (CEST)
- Das ohne Belege genannte Beispiel mit Eigentumsvorbehalt kann ich auch nicht nachvollziehen. Mit einer bedingten Eigentumsübertragung wie beim Eigentumsvorbehalt dürfte gerade keine (zweite) Vereinbarung zur Eigentumsübertragung später noch geschlossen werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:10, 27. Sep. 2024 (CEST)
- P. S.: Nur in der Voransicht von Beck-Online habe ich "Besitzauflassung" doch noch in einem rechtsvergleichenden Aufsatz gefunden: Sauer: Die Übereignung beweglicher und unbeweglicher Sachen nach deutschem, österreichischem und französischem Recht. ZVglRWiss 183 (2019), 81. --Pistazienfresser (Diskussion) 01:55, 24. Sep. 2024 (CEST)
Oh ja, stopp. Da habe ich mich verleiten lassen. Übergabe oder Surrogat: Übergabe 929 S 1/ brevi manu traditio 929 S 2/ Besitzkonstitut 930/ Abtretungsanspruch des Veräußerers gegen einen Dritten 931. So hatte ich das gelernt. Ok. Habe für die modernen Themen derzeit offensichtlich nicht recht Muße, weil ich woanders stecke. Aber danke für den Hinweis. BG --Stephan Klage (Diskussion) 00:32, 28. Sep. 2024 (CEST)
- Nachtrag: Für den Artikel „Besitzkonstitut“ bleibt der historische Teil korrekt, denn das Verständnis der brevi manu traditio war ein anderes (Handanlegen als ritueller Formalakt/Manzipation und dgl.). Nach deutschem Recht: Bei der brevi manu traditio ist der Erwerber im Besitz der Sache, beim Besitzkonstitut ist es der Veräußerer, der unmittelbarer Fremdbesitzer wird, wobei der Erwerber mittelbarer Eigenbesitzer wird. Da wird ein Unterschied deutlich. --Stephan Klage (Diskussion) 01:27, 28. Sep. 2024 (CEST)