Diskussion:Bezugsrecht (Versicherung)
Im Text ist derzeit ausgeführt: "Die Eintragung als Bezugsberechtigter ist rechtlich eine Schenkung." Wenngleich diese Aussage auch unter der Überschrift "Tod des Versicherungsnehmers" eingestellt, so bleibt die angeführte rechtliche Beurteilung als Schenkung dennoch fraglich und bedürfte besonderer Untersuchung. Meines Erachtens dürfte hier zu differenzieren sein. Gemeinhin bedarf die Schenkung des Einigseins nicht nur über die Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, sondern auch darüber, "dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt", vgl. § 516 Abs. 1 BGB. Dieses derartige Einigsein über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung dürfte wohl kaum in allen Fällen von Bezugsberechtigungserteilung vorliegen. Gewähre ich zur (zusätzlichen) Sicherung eines Bankdarlehens der das Darlehen ausreichenden Bank aus meiner Risikolebensversicherung für die Dauer der Darlehensnahme die Bezugsberechtigung bzgl. der Versicherungssumme, so dürfte die Eintragung der Bank als Bezugsberechtigter kaum als "Schenkung" einzuordnen sein - und die Bank wohl ebenso durch das zuständige Finanzamt nicht der Prüfung wegen der Zahlung einer Schenkungssteuer unterzogen werden. Entsprechendes gilt für die Beendigung solcher Bezugsberechtigung im Falle der vollständigen Rückzahlung des betreffenden Bankdarlehens (nebst Zinsen). Auch in solchem Falle dürfte kaum von einer Rückschenkung seitens der Bank an deren früheren Darlehensnehmer auszugehen sein.
Und sollte eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung im gewerblichen Bereich, etwa im Bereich der Vereinbarung einer Betriebsrente zu Gunsten eines Beschäftigten, verfügt worden sein, so bliebe auch in solchem Falle durchaus fraglich, ob diese Bezugsberechtigung als "Schenkung" zu beurteilen wäre. Die Mittel zur Zahlung der entsprechenden Prämien werden regelmäßig durch den Beschäftigten erarbeitet und nicht als "Schenkung" des jeweiligen Unternehmers zu Gunsten des Beschäftigten an die Versicherung geleistet.
Ich schlage also zunächst die Streichung des eingangs zitierten Satzes vor und die spätere Vornahme einer Neubeurteilung der insoweit interessanten Rechtsnatur der Erteilung der Bezugsberechtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried (nicht signierter Beitrag von 91.22.163.225 (Diskussion) 16:06, 28. Jun. 2013 (CEST))
- Überprüft und geändert. --Stephan Klage (Diskussion) 10:36, 12. Nov. 2020 (CET)