Diskussion:Bildschirmarbeitsplatzbrille

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Con-struct in Abschnitt Optiker-Werbeartikel
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Formulierung

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"Dies ist in der Regel notwendig, weil die Augenlinse im fortschreitenden Alter (etwa ab dem 40. Lebensjahr) an Flexibilität verliert und dadurch ein scharfes Sehen in der Nähe zunehmend nachlässt."

Diese Formulierung ist nicht ganz richtig. Der Verlust an Flexibilität setzt nicht erst ab dem 40. Lebensjahr ein sondern erreicht in etwas ab diesem Alter einen Grad, der das scharfe Sehen im Leseabstand beeinträchtigt. Die Flexibilität selbst nimmt beginnend mit der Geburt über die komplette Lebensdauer ab. Sie auch den im Artikel verlinkten Artikel zur Presbyopie und die Tabelle zur Akkomodationsbreite.

85.176.12.114 17:40, 2. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Das stimmt. Besten Dank für den Hinweis, habe es sprachlich etwas angepasst. Gruß --CV Disk RM 09:18, 3. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Rechtsprechung LAG Hamm

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So ist die Rechtsprechung für 8.5 Millionen Einwohner des Gerichtsbezirks des LAG Hamm.... Es ist nicht die Aufgabe von Wikipedia, die Rechtsprechung auf Ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.... Der Link ist angegeben, die Quelle zuverlässig. Steht unter "arbeitsgerichtliche Rechtsprechung" und nicht "moderne Forschungsergebnisse"..... (nicht signierter Beitrag von 77.9.167.95 (Diskussion) 20:53, 10. Nov. 2013 (CET))Beantworten

Hm. Spaßeshalber habe ich das Urteil mal gelesen (der Link war nicht so klasse, aber vielleicht hab' ich aufgrund mangelnder BAB auch was falsch gemacht) und, soweit ich das verstanden habe, ist zwar erwähnt, das die Strahlenbelastung in der Klage Thema war, aber das ganze dann abgeschmettert wurde? Gr., redNoise (Diskussion) 10:21, 11. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Sofern der Augenarzt keine zentimeter-dicken Bleigläser verschreibt, ist die Schirmwirkung gegen Röntgenstrahlung nicht gegeben. Und im vorliegenden Urteil wird einmal von einer Bildschirmarbeitsplatzbrille und einmal von einer Schutzbrille geredet. Somit ist und bleibt der Beitrag grundlegend falsch. --Ingo @ 11:55, 11. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung

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' Die Notwendigkeit des Tragens einer Bildschirmbrille am Arbeitsplatz hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitnehmer Brillenträger ist oder nicht, sondern davon, ob die von einem Bildschirm/Monitor ausgehende (Strahlen-) Belastung das Tragen einer Schutzbrille erfordert.(Landesarbeitsgericht Hamm)<ref>http://openjur.de/u/451822.html</ref>Landesarbeitsgericht Hamm 15 Sa 869/11, Urteil vom 03.11.2011; Abs. 80

Die Frage ist nicht, ob der Beitrag, der ja im wesentlichen ein Zitat aus dem Absatz 80 ist, falsch ist. Es handelt sich um ein rechtskräftiges Urteil für den Gerichtsbezirk, der 8 Millionen Einwohner umfasst. Und dieses sagt eben aus, dass die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille (im übrigen nach BildSchirmVO und EU Richtlinie - um genau darum ging es in der Klage; Untersuchung der Sehfähigkeit) eben NICHT von der Sehstärke/Sehfähigkeit/Brillenträger sondern von einer Strahlenbelastung ausgeht. (Die das Gericht hier aus dem Ärmel zieht...) Und dieses ist eine ZULÄSSIGE Deutung der BildschirmVO in juristischer (deutscher!) Sicht. Ob dies als POV (oder aus technischer/ingenieurstechnischer Sicht) nun falsch ist oder nicht, ist eine andere Sache. Fakt ist nun einmal die (juristische) Rechtskraft. Wem es nicht passt, könnte ja einen Strafantrag wegen Rechtsbeugung stellen, aber bis dahin bleibt die Urteil nun einmal rechtskräftig - Revision wurde im übrigen nicht zugelassen.

Von daher sollte das als "Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung" mit hinein - in Wikipedia stehen weitaus mehr umstrittene Gerichtsurteile teilweise zu privaten Dingen wie Steuersachen Prominenter, Vorstrafen, etc.... e.g. Fall Mollath (nur mal als Beispiel.....)

Eine Diskussion, ob Wikipedia zensiert, sollte m. E. vermieden werden - zumal ich Unter Umständen das Zitat auch an anderer Stelle in Kürze nennen werde - Von daher bitte ich den Eintrag zu belassen....

(nicht signierter Beitrag von 77.9.162.85 (Diskussion) 11:14, 14. Nov. 2013‎)
Da das Zitat im Wesentlichen falsch ist, habe ich mir erlaubt, das zu "Zensieren". Wenn überhaupt, dann gehörte das in Schutzbrille. Und es geht eben nicht um die Notwendigkeit einer BA-Brille wegen der Strahlenbelastung.
"sondern davon, ob die von einem Bildschirm/Monitor ausgehende (Strahlen-) Belastung das Tragen einer Schutzbrille erfordert."
Im Übrigen ist das Thema sowieso Schnee von gestern, der prozentuale Anteil an Röhrenmonitoren (mit Strahlenbelastung) dürfte mittlerweile im homöopathischen Bereich liegen.
Was an dem Urteil ist übrigens so weltbewegend, dass es unbedingt in den Artikel muss?
An geeigneter Stelle ist das Zitieren von Urteilen ja auch kein Problem. Nur da, wo es falsche Zusammenhänge (hier auf Grund ungünstiger bzw. falscher Urteilsformulierung(Hervorh. Ip. 77.9.162.85) herstellt. Niemand in D hat einen Rechtsanspruch auf eine Strahlenschutzbrille (weder UV, IR oder Röntgen) auf Grund seines BA-Platzes. Auch nicht mit Hinweis auf dieses Urteil. --Ingo @ 11:27, 14. Nov. 2013 (CET)####Beantworten

Es geht im den Urteil darum, ob ein Anspruch auf eine Bildschirmbrille nach der BildSchirmVO besteht (s.a. Absatz 78 im Urteil) - nicht um eine Strahlenschutzbrille Und jedenfalls steht Wikipedia nicht zu, mit dem Hinweis "falsche Urteilsformulierung" ein rechtskräftiges Urteil je nach POV unter den Teppich zu kehren. Und es steht im Urteil nichts von Röhrenmonitoren - also kein Schnee von gestern ! (nicht signierter Beitrag von 77.9.162.85 (Diskussion) 14:14, 14. Nov. 2013 (CET))Beantworten

Gähn und nu ? Vermittlungsausschuss ? Ich bitte höflich, es seinen geregelten Gang gehen zu lassen.. Selber eintragen habe ich keine Lust, weil ich da erst das Formular anlegen muss....(nicht signierter Beitrag von 77.9.162.85 (Diskussion) 18:47, 14. Nov. 2013‎)

3M: Im Urteil geht es darum, ob der Arbeitgeber ein Pflichtversäumnis begeht, wenn er sich nicht aktiv um die eventuelle Notwendigkeit einer Bildschirmbrille kümmert. Laut Urteil muss der Arbeitgeber sich nur dann aktiv kümmern, wenn es um notwendige Schutzbrillen geht. (Splitterschutz, Strahlenschutz etc.)
Der zitierte Satz ist völlig aus diesem Zusammenhang heraus gerissen. Für den Artikel verwertbar wäre höchstens der Fakt, dass ein Arbeitnehmer sich selber um eine Bildschirmbrille kümmern muss, wenn er eine solche benötigt. --Pyrometer (Diskussion) 13:31, 15. Nov. 2013 (CET)Beantworten
' Die Notwendigkeit des Tragens einer Bildschirmbrille am Arbeitsplatz hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitnehmer Brillenträger ist oder nicht, sondern davon, ob die von einem Bildschirm/Monitor ausgehende (Strahlen-) Belastung das Tragen einer Schutzbrille erfordert.(Landesarbeitsgericht Hamm)<ref>http://openjur.de/u/451822.html</ref>Landesarbeitsgericht Hamm 15 Sa 869/11, Urteil vom 03.11.2011; Abs. 80
Nein, es geht eben nicht um die Frage, wer die Brille beschafft, sondern das TRAGEN der BILDSCHIRMBRILLE..... Es ist schon lustig mit dem POV hier, mal eben "Tragen" als "Beschaffen" zu deuten... Der Zusammenhang ist völlig klar, der Arbeitnehmer hat eim Verfahren auf eine BILDSCHIRMBRILLE nach BILDSCHIRMVO hingewiesen....Und die Notwendigkeit (sic!) des Tragens (sic!) der Bildschirmbrille (sic!) ist nur gegeben, wenn vom Monitor aus Strahlung ausgeht....und es heisst nicht : "Die Notwendigkeit des Tragens einer Schutzbrille.." ...
Wikipedia macht sich die Welt, wie sie der Industrie gefällt... (nicht signierter Beitrag von 77.182.232.136 (Diskussion) 15:13, 15. Nov. 2013 (CET))Beantworten
Hallo IP, ich habe Deine Antwort eingerückt, wie das hier üblich ist, damit die Abfolge der Antworten klar wird.
Bitte lies im Urteil nach, worum es eigentlich geht. Da will jemand von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz einklagen. Weil er Brillenträger ist, und an einem Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet hat. Er selber hat sich nicht um eine Bildschirmbrille bemüht, aber sein Arbeitgeber hat ihm auch keine angeboten. Und aus diesem Versäumnis des Arbeitgebers, dass er seinem Arbeitnehmer keine besondere Brille angeboten hat, daraus soll nun folgen, dass der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Dazu sagt das Gericht "nein". Nur, weil einer eine Brille trägt, muss der Arbeitgeber nicht automatisch vermuten, dass der Arbeitnehmer eine Bildschirmbrille benötigt, und er muss sie auch nicht anbieten.
Etwas anderes könnte der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz eine Strahlenschutzbrille erforderlich macht. Aber das war hier nicht der Fall.
Deine Verallgemeinerung, Bildschirmarbeitsbrillen seien überhaupt nur dann ein Thema für den Arbeitgeber, wenn es um Strahlenschutz gehe, geht an dieser Sachlage völlig vorbei. --Pyrometer (Diskussion) 19:20, 15. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Noch eine zweite Anmerkung: "Dein" Gerichtsurteil (ich will nicht andeuten, dass Du Prozessbeteiligter warst, sondern dass Du die Quelle gefunden hast) ist das, was wir eine "Primärquelle" nennen. Du selber deutest die Aussage dieser Primärquelle und formulierst daraus eine Interpretation. Das ist ein Vorgehen, das wir hier "Theoriefindung" nennen.
Beides, Primärquellen und Theoriefindung sind bei Wikipedia verpönt. Bitte bringe zum Beispiel eine seriöse Fachzeitschrift, die dieses Urteil in der Weise deutet, wie Du es in den Artikel schreiben willst. Dann reden wir weiter. --Pyrometer (Diskussion) 19:33, 15. Nov. 2013 (CET)Beantworten
LOL und nach welcher Rechtsverordnung soll bitte eine Strahlenschutzbrille nötig sein ? Und nach welcher Rechtsverordnung darf ein Arbeitsplatz mit Monitor Strahlen absondern ? Das scheint mir eher Theoriefindung zu sein....... Wikipedia macht sich die Welt, wie sie sich gefällt....Im übrigen interpretiere ich das Urteil nicht, ich habe es zitiert.
Deine Interpretation ist dieser Satz, den Du in den Artkel geschrieben hast:
"Nach diesem landesarbeitsgerichtlichen Urteil kommt es nicht auf die Sehfähigkeit an, sondern die Schutzbrille soll vor einer vom Computermonitor ausgehenden Strahlung schützen."
Bitte bringe zum Beispiel eine seriöse Fachzeitschrift, die dieses Urteil in der Weise deutet, wie Du es in den Artikel schreiben willst. Dann reden wir weiter. --Pyrometer (Diskussion) 20:09, 15. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Also für mich ist die Diskussion abgeschlossen. Sofern keinerlei neue (wie Pyrometer ja auch sagte, keine OR) dazu kommt, bleibt die Passage und das Urteil draußen. Die vorgebrachten Pro-Argumente sind weder logisch noch nachvollziehbar oder stehen in Einklang mit den Grundsätzen der WP. --Ingo@ 07:08, 16. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Es gibt ja genug andere Wikipedianer, den Vermittlungsausschuss.. Zwei Einzelmeinungen interessieren mich wenig
Mir würde das reine Zitat mit Absatz 78 als Zusatz reichen.... - dann kann es jeder deuten wie er meint es deuten zu müssen.....
Und ich bin im Momemt missgelaunt.. Das kann man auch woanders Diskutieren. Wikipedia Kritische Foren, IT-Foren....
Logisch ? Also für mich Steht da Bildschirmbrille... und Strahlen.... alles andere ist POV.
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
(78) Eine Benachteiligung .... liegt schließlich nicht darin, dass die Beklagte ihm für die Arbeiten an Monitoren keine spezielle Sehhilfe in Form einer Bildschirmbrille anbot...(80)... Allein die Tatsache, dass der Kläger Brillenträger ist, verlangte von der Beklagten eine entsprechende Fragestellung nicht. Die Notwendigkeit des Tragens einer Bildschirmbrille am Arbeitsplatz hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitnehmer Brillenträger ist oder nicht, sondern davon, ob die von einem Bildschirm/Monitor ausgehende (Strahlen-) Belastung das Tragen einer Schutzbrille erfordert.(Landesarbeitsgericht Hamm 15 Sa 869/11, Urteil vom 03.11.2011)(ref)http://openjur.de/u/451822.html(ref)
Hallo 93.131.99.82, ich habe Deinen versehentlichen neuen Unterabschnitt in die laufende Diskussion eingegliedert.
Wir haben das schon gelesen.
Wir haben das bereits ausreichend kommentiert.
Vielen Dank für Deine Meinung.
Ende. --Pyrometer (Diskussion) 09:26, 16. Nov. 2013 (CET)Beantworten

3M. 1) Ein Urteil eines LAG ist nicht bindend, weder für die unteren Gerichte, noch für andere Kammern des LAG, ja noch nicht einmal für die gleiche Kammer des LAG, wenn sie in einem später zu entscheidenden Fall zu einem anderen Ergebnis kommt. Diese Abweichung muss allerdings begründet werden. Dies gilt grundsätzlich und unabhängig von dem in der Angelegenheit 15 Sa 869/11 verhandelten Fall.

2) Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch ist eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage ist in diesem Fall die Bildschirmarbeitsverordnung (ein Gerichtsurteil ist im Rechtssystem der BRD keine Rechtsgrundlage): Eine Bildschirmbrille ist dem Arbeitnehmer nach „der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält“ zur Verfügung zu stellen: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“ (ref, S. 12).

3) Auch Arbeitsrichter schaffen mal eine „schiefe“ Formulierung, die wir hier aber nicht zwinged in der WP wiedergeben müssen, insbesondere dann nicht, wenn sie, wie in diesem Fall, zumindest missverständlich, wenn nicht sogar fehlerhaft ist, da der Begriff spezielle Sehhilfe (= Bildschirmbrille) in ungeeigneter Form mit der Vorstellung einer Schutzbrille gegen Strahlung in Verbindung gebracht wird. Die entscheidende Kammer des LAG hatte diesen Begriff an sich nicht näher darzulegen, da es nicht um die Frage ging, ob der Arbeitgeber eine solche Brille auf seine Kosten dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen habe, sondern darum, ob der Arbeitgeber Veranlassung hatte, nach der Erfordernis einer solchen Brille zu fragen. Was durch das Gericht verneint wurde. Summa summarum: Der fragliche Passus aus dem Urteil ist grob missverständlich und gehört nicht in diesen Artikel. --Horst Gräbner (Diskussion) 18:55, 16. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Zitat : "Was durch das Gericht verneint wurde" richtig, aber und mit welcher Begründung ? (und wieso ohne Untersuchung - wieder mal Schweigen...)
Zitat : "fehlerhaft", soso... Wikipedia nimmt also nur politisch korrekte Urteile auf, d.h. die in Wikipedias POV passen ?
Es ist immerhin ein LAG (Nichtzulassung der Revision), also eben kein kleiner "königlich bayerischer Amtsrichter" (Arbeitsrichter aus der Provinz)
Die Alternative ist, dass ein Bearbeiter (ich werde das NICHT tun).. unter den Entwurf von 78/80 einen Satz mit "fehlerhaft" hinzufügt.
zu der Art der Strahlung herrscht ja auch Schweigen im Wald... Hinweis : Im Urteil steht nix von Röhrenmonitor !!!.... Bitte um Erklärung !
Ich als braver ordnungstreuer Bürger möchte nur, das das Urteil dem braven Arbeitnehmer (LAG Hamm und anderswo) bekanntgemacht
wird, so dass ihm die mögliche VERNEINUNG der Bildschirmbrille von vornherein BEKANNT ist. Niemals würde ich meinen beschränkten
Verstand an die hocherhabene Justiz unter der noch hochgeschätzteren Landesmutter Hannelore Kraft anlegen und dies Urteil fehlerhaft nennen...
Soviele LAG Urteile zur Bildschirmbrille gibts ja nun auch nicht..... - da ist das schon bedeutsam.... (nicht signierter Beitrag von 77.9.167.119 (Diskussion) 11:49, 18. Nov. 2013 (CET))Beantworten
In der Hoffnung, dass damit das leidige Thema endlich erledigt ist:
  • Eine Rechtsanspruch auf eine BA-Brille ohne Nachfrage gibt es nicht (steht im Urteil)
  • Der AG ist verpflichtet, Schutzbrillen (bzw. persönliche Schutzausrüstung allgemein) unaufgefordert dem AN zu überlassen und ihn zur Benutzung anzuhalten. Der AN ist verpflichtet, diese auch zu nutzen. (tw. auch so im Urteil formuliert).
  • Ein Röhrenmonitor erzeugt Röntgenstrahlung (Braunsche Röhre), ein Flachbildschirm nicht
  • Die von einem TFT erzeugte elektromagnetischen Strahlung ist bei CE-konformen Geräten um viele Größenordnungen geringer als das eine Gefährdung des Benutzers auftreten könnte. (EMV vs. EMVU).
Mit den o.g. Punkten liest sich das Urteil dann wie folgt: der AG brauchte die AP-Brille nicht anzubieten. Wäre es eine Schutzbrille gewesen, hätte der Fall anders gelegen.
Es ist aber durchaus so, dass dem AN eine BA-Brille zusteht (wenn er danach fragt und eine benötigt). Insofern ist das Urteil nur mit einem Randaspekt beschäftigt: muss der AG dem AN eine AP-Brille unaufgefordert zur Verfügung stellen. Antwort war und ist für mich offensichtlich: nein. --Ingo@ 12:52, 18. Nov. 2013 (CET) P.S.: Bei weiteren Zweifeln einfach mal die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb fragen. Kontaktdaten müssen im Unternehmen aushängen.Beantworten
Die Deutung "Die Notwendigkeit des Tragens einer Schutzbrille(Urteil: Bildschirmbrille) am Arbeitsplatz hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitnehmer ::::Brillenträger ist oder nicht, sondern davon, ob die von einem Bildschirm/Monitor ausgehende (Röntgenstrahlen-) Belastung das Tragen einer
Schutzbrille erfordert." macht wenig Sinn, denn Röntgenstrahlung : Seit 1987 (!) beschränkt (RöV), Seit 1999 (!) mit TCO-99 gegen 0 -
BGI 650  : "Bei der Arbeit an Bildschirmgeräten kann als ionisierende Strahlung nur die Röntgenstrahlung vorkommen, die
ausschließlich bei Kathodenstrahlröhren entsteht und im Glas der Röhre nahezu vollständig absorbiert wird. Die
verbleibende Reststrahlung liegt weit unterhalb der natürlichen Umgebungsstrahlung und ist somit für die Sicher-
heit und Gesundheit unerheblich. Trotzdem unterliegen Kathodenstrahlröhren, wie alle Geräte, die Röntgenstrah-
len erzeugen, der Röntgenverordnung und müssen entsprechend gekennzeichnet sein."
http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Bildschirm_und_Bueroarbeit/Bildschirm-_und_Bueroarbeitsplaetze_BGI_650.pdf?__blob=publicationFile&v=10
und es steht im Urteil auch nichts von Röhrenmonitor, auch nicht dass ein 30 Jahre alter Monitor gerügt wurde.....
Und es steht halt nicht Schutzbrille, sondern Bildschirmbrille - und eine Schutzbrille ist vom Kläger auch nicht beantragt worden.
Wie gesagt, es geht werder um die BildSchirmVO, Arbeitsicherheit NRW, FaSi - sondern die Rechtsprechung des LAG Hamm...
Um aber nicht endlos zu diskussieren... Vermittlungsausschuss ...- kann ja einer mal eintragen....
Die Leier von der Röntgenstrahlung & Sschutzbrille wird durch Wiederholung nicht besser....
Ja dann, viel Spaß beim Eintragen in den VA. Ich habe bereits die 3M bemüht, was Du aber als Einzelmeinungen abgetan hast. Nun habe ich Dir jetzt ausführlich erklärt, dass unter Einhaltung der EMV-Vorschriften keinerlei Strahlung (weder Röntgen, noch Radio) von einem TFT-Monitor in einem relevanten Maß erzeugt wird oder gar austreten kann. Und es wäre völlig absurd eine EMV-Schutzbrille einzusetzen, da der Rest des Kopfes / Oberkörper damit ungeschützt bliebe (eine solche Brille ist mir auch nicht bekannt). Bleibt logischerweise nur die Röntgenstrahlung von Röhrenmonitoren übrig, die hier gemeint sein kann.
Du kannst mich aber überzeugen, wenn Du mir ein frei verkäufliches Exemplar einer Bildschirmarbeitplatzbrille verlinken kannst, die Schutz gegen Strahlen aufweist. --Ingo@ 15:15, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Nachtrag: in dem von Dir x-mal reinkopierten Urteilstext steht Schutzbrille. Ich habe mir mal erlaubt, Dir das zu markieren... --Ingo@ 15:17, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten
No, das ist eine Deutung, Im Urteil steht am Anfang Bildschirmbrille, siehe oben - Leseprobleme ? Ihr lest schon das, was
Ihr lesen wollt. Dann wirds bedenklich, wenns mit dem Lesen hapert.... (nicht signierter Beitrag von 77.9.167.119 (Diskussion) 14:49, 18. Nov. 2013‎)
Ich lese seit mehr als 30 Jahren beruflich Arbeitsgerichtsurteile und habe sie auch für den praktischen Gebrauch umzusetzen, daher weiß ich, wie sie zu lesen sind. Ich weiß, was eine Bildschirmarbeitsbrille ist und was im Unterschied dazu eine Schutzbrille ist, und ich weiß, wann und unter welchen Umständen sie ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hat. Der von dir zitierte Satz aus dem Urteil ändert an den rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nichts. Weder in NRW noch im Rest der Rebublik. Wenn es dir Spaß macht, mach’ eine Anfrage an die zuständige Kammer des LAG Hamm, wie der fragliche Satz anzuwenden sei. Und bitte informiere dich auch über die Funktion der 3M in der Wikipedia. Danke und viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 17:53, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Ich darf höflich darauf hinweisen, dass sich eure Sichtweisen etwas unterschieden, deine Sichtweise war:
3) Auch Arbeitsrichter schaffen mal eine „schiefe“ Formulierung, die wir hier aber nicht zwinged in der WP wiedergeben müssen,
insbesondere dann nicht, wenn sie, wie in diesem Fall, zumindest missverständlich, wenn nicht sogar fehlerhaft ist, da der Begriff
spezielle Sehhilfe (= Bildschirmbrille) in ungeeigneter Form mit der Vorstellung einer Schutzbrille gegen Strahlung in Verbindung
gebracht wird.
Wieso eine Anfrage ? Die Worte "Notwendigkeit "Tragen" "Bildschirmbrille" sind mir klar. Im übrigen hat das Gericht klar die Notwendigkeit
(mit Hinweis auf Strahlen) verneint. Hätte es eine Notwendigkeit bejaht, hätte es klären müssen, wer die Initiative ergreifen muss.
Dummerweise sagt ArbMedVV Teil 4 : "Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens. " Hätte das Gericht die Notwendigkeit bejaht, hätte sich die Iniative aus ArbMedVV Teil 4 ergeben - der Arbeitgeber hat
anzubieten. (Das kann man natürlich nun auch als Pflicht zur Nachfrage deuten - LOL, was der nächste Kritikpunkt des Urteils ist....
Es gehört m.E. aber auch zur Wikipedia eben kontroverse Urteile, die im Rahmen der Rechtsfindung durchaus mal vom Gesetz abweichen,
aufzuzählen. Ob das nun "schief" "fehlerhaft" "ermessensspielraum" "tatrichterliches Ermessen" ist, spielt keine Rolle. Mich wundert nur
das sich hier vorrangig Benutzer aus NRW und Technik/Jura einklinken :-;Ein Rechtsanwalt darf als Organ der Rechtspflege nur Lobhudelei
betreiben. Direkte Kritik "fehlerhaft" scheint man sich ja auch nicht zu trauen, da droht Anwaltskammer bzw. die aktuelle Lage ist,
das die Staatsanwaltschaft bei einem derartigen Vorwurf gleich eine Hausdurchsuchungmacht und alles auf den Kopf stellt...
Ich will das Zitat ja nur so drinhaben, wie es im Urteil steht, ich muss es nicht werten.... -"feherhaft" ist für mich nur eine Option.
Die Frage scheint darauf hinauszulaufen, wie ob als "fehlerhaft" empfundene Gerichtsurteile in der Wikipedia
(mit ggf. Hinweis auf Fehlerhaftigkeit) zitiert werden dürfen, oder ob nur man hier auf Lobhudelei der NRW Justiz beschränkt.
Beste Demokratie aller Zeiten - nur beste Urteile dürfen genannt werden.
Ahhhh Toll, Grundsatzfrage. Nun sind wir genau da, wo ich die Diskussion haben wollte... Wikipedia als staatliche Lobhudelei....
Die 3M schliesst kein Vermittlungsverfahren aus...
Wenn Du gerne einfach nur Urteilsschelte betreiben möchtest, dann stehle uns doch bitte nicht erst ellenlang die Zeit. Im umseitigen Artikel geht es um die zutreffende Schilderung der Rechtslage zu Arbeitsplatzbrillen. Nicht um die Anprangerung eines LAG wegen einer evtl. unglücklichen Formulierung. Hier ist kein Übungsprojekt für das Ausleben Deines Mitteilungsbedürfnisses und auch kein basisdemokratischer Spielplatz für freie Meinungsäußerung. Die Leser wollen wirklich einfach nur über das Artikelthema informiert werden. Nicht über echte oder vermeintliche Unfälle der Rechtsprechung. Vielen Dank für Dein Verständnis. --Pyrometer (Diskussion) 19:46, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Optiker-Werbeartikel

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Der Artikel ist sehr aus Optiker-Perspektive geschrieben. Warum Super-Entspiegelung? Warum immer ein Gleitsichtglas? Das ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Arbeitgeber erstatten idR auch solche Wünsche nicht. Auch eine Monofokalbrille kann am Bildschirmarbeitsplatz ausreichen.--Mager (Diskussion) 12:21, 31. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

+1 --Con-struct (Disk.) 15:01, 24. Aug. 2021 (CEST)Beantworten