Diskussion:Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2
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Medieninfo der Staatsanwaltschaft Heilbronn
[Quelltext bearbeiten][1] Vaihingen/Enz-Kaprun/Österreich: Ermittlungen gegen Verantwortliche des Heizlüfter-Herstellers im Zusammenhang mit Gletscherbahnunglück eingestellt. Datum: 25.09.2007
Kurztext: Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat das hier seit November 2005 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Fa. Fakir aus Vaihingen/Enz wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit dem Brand der Kapruner Standseilbahn mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat das hier seit November 2005 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Fa. Fakir aus Vaihingen/Enz wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit dem Brand der Kapruner Standseilbahn mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Am 11.11.2000 war im Tunnel der von der Gletscherbahnen Kaprun AG betriebenen Standseilbahn am Kitzsteinhorn in Österreich ein bergwärts fahrender Zug in Brand geraten. Bei diesem Brand sind 155 Menschen ums Leben gekommen.
In der von der Gletscherbahn zunächst bei der Staatsanwaltschaft Salzburg erstatteten, im November 2005 von dort hierher abgegebenen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Fa. Fakir war der Vorwurf erhoben worden, die eigentliche Ursache für die Katastrophe von Kaprun sei darin zu sehen, dass der von der Firma Fakir gefertigte Heizlüfter Modell „Hobby TLB“, der im Zuge der Renovierung der Züge im Jahr 1994 durch eine österreichische Firma in den talseitigen Führerstand der Bahn eingebaut worden war, sowohl einen Konstruktionsfehler als auch einen Produktionsfehler des Kunststoffgehäuses aufgewiesen habe. Zudem hätten die Verantwortlichen der Firma Fakir es unterlassen, eine Rückrufaktion durchzuführen oder Warnhinweise herauszugeben.
Die hier daraufhin durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass das bis 1996 produzierte Heizlüftermodell "Hobby TLB" dem Stand der Technik entsprach und hinsichtlich seiner Sicherheit durch den VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker e.V.) auch einer Baumusterprüfung nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen unterzogen worden war. Der VDE hatte dem Referenzgerät nach erfolgreichem Bestehen aller Überprüfungen die Prüfzeichen "VDE-GS" verliehen. Die Verantwortlichen der Fa. Fakir konnten sich daher darauf verlassen, dass das geprüfte Gerät dem Stand der Technik entsprach und die dem Referenzgerät entsprechend produzierten Geräte bei dem vorgesehenen Betrieb als Haushaltsgeräte keine Gefahr darstellten.
Ein von hier aus mit Untersuchungen zu der Frage, ob ein Produktions- oder Konstruktionsfehler bei der Herstellung des Kunststoffgehäuses der Geräte vorlag, beauftragter Kunststoff-Sachverständiger kam nach der Untersuchung mehrerer vergleichbarer Heizlüftergehäuse zu dem Ergebnis, dass keine Produktionsfehler erkennbar seien und die Gehäuseteile sowohl vom verwendeten Kunststoff als auch von der Konstruktion her dem damaligen und dem heutigen Stand der Technik entsprächen. Zwar seien an den Rückwänden dieser Heizlüfter Risse im Bereich der an den Schraubdomen befindlichen Bindenähte festzustellen gewesen. Deren Lage sei aber unkritisch. Auch hätten sie bei keiner Untersuchung zu einem vollständigen Bruch des Gehäuses geführt. Die schlechte Bindenahtfestigkeit könne daher als ein lediglich „kosmetisches Problem“ angesehen werden.
Zu dem weiter erhobenen Vorwurf, das Gehäuse des Heizlüfters sei nicht eigensicher bzw. nicht "schwer entflammbar" gewesen, haben die Ermittlungen ergeben, dass die Geräte schwer entflammbar im Sinne der VDE-Richtlinien waren. Bei dem für den Heizlüfter "Hobby TLB" verwendeten Kunststoff handelt sich nach dem Gutachten des Kunststoff-Sachverständigen um ein Material mit besonders guten Flammschutzeigenschaften.
Schließlich entsprach der Betrieb des Heizlüfters in dem Zug der Gletscherbahn weder der vorgesehenen, noch der üblichen Verwendung. Die Heizlüfter waren von der Fa. Fakir zur Verwendung im Haushalt konstruiert, produziert und vertrieben worden. Nach der Gebrauchsanleitung durften sie nicht in Fahrzeugen betrieben werden. Dem widersprach die Verwendung in den Zügen. Die Verantwortlichen der Fa. Fakir mussten und konnten nicht vorhersehen, dass das von ihnen für den "Hausgebrauch" auf den Markt gebrachte Gerät entgegen der Gebrauchsanleitung in eine Zuggarnitur eingebaut werden würde. Durch den Einbau in den Steuerpult des Zuges wurde das Gerät zudem noch technisch verändert. Insbesondere entfiel der Tropfwasserschutz, weil die Nut- und Federkonstruktion der Gehäusevorder- und -rückseite nun nicht mehr gegeben war. Der Betrieb in der Zuggarnitur entsprach auch nicht der üblichen Verwendung, weil das Gerät in eine Umgebung mit extremen Temperaturschwankungen und überdies in die Nähe der Hydraulikölleitungen eingebracht wurde.
Durch das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (KTI) konnten im Inneren der Gehäuserückseite des aus dem nicht verbrannten Schwesterzug ausgebauten Heizlüfters chemische Verbindungen nachgewiesen werden, die typisch für Hydrauliköl sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Öl bereits während des Betriebs des Zuges dort eingedrungen ist, da bereits auf den knapp drei Wochen nach dem Unglück und dem Ausbau dieses Lüfters gefertigten Lichtbildern der Kriminaltechnischen Zentralstelle in Wien (KTZ) rote, glänzende Antragungen erkennbar sind.
Die kriminaltechnischen Untersuchungen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg haben auf der Grundlage einer Vielzahl von Versuchen mit Heizlüftern des Modells "Hobby TLB" ergeben, dass diese, wenn sie in Brand geraten, grundsätzlich aufgrund der die Stromzufuhr unterbrechenden Sicherheitstemperaturbegrenzer abgeschaltet werden und anschließend selbst verlöschen. Wird jedoch im Inneren des Heizlüfters an die Befestigungsnieten des Heizsterns Hydrauliköl angetragen, kann auch ohne Abkippen der Lüfter-/Heizsterneinheit und daraufhin erfolgende Berührung der Rückwand eine Entzündung und ein Abbrand des gesamten Lüfters entstehen. Aufgrund der Einbausituation und der dadurch verloren gegangen Tropfwasserdichtigkeit kann Hydrauliköl von oben in das Gehäuse eingedrungen sein und sich dort festgesetzt haben. Zudem können auch die Überhitzungsschutzschalter verklebt worden sein. Die Verantwortlichen der Fa. Fakir konnten bei der Konstruktion und Produktion der als Haushaltsgeräte konzipierten Heizlüfter nicht vorhersehen, dass diese der Einwirkung technischer Öle ausgesetzt würden.
Auch der Vorwurf, die Verantwortlichen der Fa. Fakir hätten pflichtwidrig eine Rückrufaktion der alten Geräte unterlassen, hat sich nicht bestätigt. Unter anderem haben die als Zeugen ermittelten und vernommenen ehemaligen Mitarbeiter der Fa. Fakir übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen keine Produktions- oder Konstruktionsmängel beim Modell "Hobby TLB" bekannt gewesen seien.
Das ab 1995 produzierte Nachfolgemodell "Hobby S" sei keine Neuentwicklung, sondern eine Anpassung des Designs gewesen, weil das Gehäuse auch die Funktion eines Abstandhalters bei der Wandmontage übernommen habe.
Schließlich wäre, selbst wenn man aufgrund der an den Bindenähten des Heizlüftergehäuses entstandenen Kerbe/Risse einen (hier nicht feststellbaren) Produktionsmangel des Heizlüfters unterstellen würde, dessen Ursächlichkeit für die Entstehung des konkreten Brandes nicht nachweisbar:
In der Anzeige der Fa. Kapruner Gletscherbahnen AG wurde die Ursache des Brandes in einem Abkippen der Heizeinheit, einer daraufhin erfolgten Berührung der Rückwand, deren Entzündung und dem anschließenden Brand des gesamten Heizlüfters gesehen. Ein hier eingeholtes kriminaltechnisches Gutachten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg hat dagegen ergeben, dass die Annahme eines Brandes durch eine Berührung des Heizsterns mit der Rückwand aufgrund des weiterhin bestehenden Abstandes nicht möglich ist. Ohne massive mechanische Einwirkung konnte ein geringerer Abstand als 6 mm zwischen Heizstern und Rückwand gar nicht erreicht werden. Eine Brandentstehung war jedoch ohne Abkippen der Heizeinheit möglich, wenn sich Hydrauliköl im Heizlüfterinneren befand. Bei stark verminderter Lüfterdrehzahl oder bei einem Lüfterstillstand, z.B. durch Verschmutzung, konnte sich das Öl vor dem Ansprechen der Sicherheitstemperaturbegrenzer entzünden und auch nach Abschalten des Lüfters selbständig weiterbrennen. Dabei brachte die Art der Verbindung des Heizlüfters mit dem Stromnetz auch noch die Gefahr mit sich, dass die Funktion der Sicherheitstemperaturbegrenzer beeinträchtigt wurde.
Da an dem verbrannten Zug keine Feststellungen getroffen werden können, weil der dortige Heizlüfter verbrannt ist, ist eine zuverlässige Rekonstruktion des Brandgeschehens nicht möglich. Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses war jedoch der Nachweis, dass der Brand auf die Bindenähte im Bereich der Befestigungsdome zurückzuführen ist, ausgeschlossen. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist, dass der Brand durch eine Hydraulikölbelastung des Heizlüfters verursacht wurde, zumal sich im untersuchten Heizlüfter aus dem Schwesterzug Hydrauliköl befunden hat. --Achim Berg 18:03, 13. Nov. 2010 (CET)
Nachwirkungen
[Quelltext bearbeiten]"Zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen im Seilbahnwesen wurden in der Folge geändert." Mir ist zumindest kein Gesetz bekannt, das im Zuge der Katastrophe angepasst wurde. Verordnungen könnten geändert worden sein, kenne ich aber auch keine. Ich sehe auch keine Quelle dazu. Sollte binnen einer Woche kein Einwand kommen, werde ich diesen Satz entfernen. --Garfield76 (Diskussion) 13:00, 28. Dez. 2021 (CET)--Garfield76 (Diskussion) 13:00, 28. Dez. 2021 (CET)
- Würde ich auch entfernen; siehe diese parlamentarische Anfrage zur Seilbahnsicherheit in Verbindung mit Kaprun, Jahr 2002, welche so beantwortet wurde: "[...] anzumerken ist, dass der derzeitige
- Sicherheitsstandard in Österreich keineswegs unter den in Diskussion stehenden Normen liegt." https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/AB/AB_03908/fnameorig_599396.html --Salzburger Nockerl (Diskussion) 20:13, 31. Dez. 2021 (CET)
Der Zug ist stillgelegt worden, da braucht man keine Gesetze zu ändern. Gereicht hätte aber, eine vernünftige Hydraulikflüssigkeit zu finden. (nicht brennbar und hitzebeständig) (nicht signierter Beitrag von 2A01:599:345:CB73:2E6D:687C:A5CD:3689 (Diskussion) 01:21, 12. Jun. 2024 (CEST))
Frage
[Quelltext bearbeiten]Fahrzeug oder Fahrbetriebsmittel?
[Quelltext bearbeiten]Auch wurde im Urteil vorgebracht, dass es sich bei der Gletscherbahn nach österreichischem Recht um kein Fahrzeug im eigentlichen Sinn handle, wodurch der Einbau eines Wohnbereichs-Heizlüfters, wie jenem des Herstellers Fakir, legitim gewesen sei.
würde nicht legal dort besser passen als legitim? --178.203.109.225 13:13, 16. Nov. 2024 (CET)
- Schließlich entsprach der Betrieb des Heizlüfters in dem Zug der Gletscherbahn weder der vorgesehenen, noch der üblichen Verwendung. Die Heizlüfter waren von der Fa. Fakir zur Verwendung im Haushalt konstruiert, produziert und vertrieben worden. Nach der Gebrauchsanleitung durften sie nicht in Fahrzeugen betrieben werden. Dem widersprach die Verwendung in den Zügen. Die Verantwortlichen der Fa. Fakir mussten und konnten nicht vorhersehen, dass das von ihnen für den "Hausgebrauch" auf den Markt gebrachte Gerät entgegen der Gebrauchsanleitung in eine Zuggarnitur eingebaut werden würde. Durch den Einbau in den Steuerpult des Zuges wurde das Gerät zudem noch technisch verändert. Insbesondere entfiel der Tropfwasserschutz, weil die Nut- und Federkonstruktion der Gehäusevorder- und -rückseite nun nicht mehr gegeben war. Der Betrieb in der Zuggarnitur entsprach auch nicht der üblichen Verwendung, weil das Gerät in eine Umgebung mit extremen Temperaturschwankungen und überdies in die Nähe der Hydraulikölleitungen eingebracht wurde.
Zur Frage: Fahrzeug oder Fahrbetriebsmittel der Einbau war legitim oder legal, ich würde sagen: dümmlich, deppenhaft oder Pfusch auf der ganzen Linie. Achim Berg (Diskussion) 19:59, 5. Dez. 2024 (CET)