Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2002
Zweitstimme bei unabhängigen Direktkandidaten
Für mich klingt das folgende nach "Wenn du mit deiner Erststimme den erfolgreichen Direktkandidaten gewählt hast, zählt deine Zweitstimme nicht.":
"Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen der Wähler, die bereits mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen Direktkandidaten gestimmt haben. (§ 6 (1) BWG)"
Der Artikel lautet aber im Original: "Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind."
dazu § 20 "Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten... (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien.... (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein."
Wie wird denn nun in Wirklichkeit verfahren?
- Sorry, ist richtig, da hab ich falsch zitiert. Es geht um unabhängige Direktkandidaten Flups 14:43, 12. Sep 2002 (UTC)Flups
- Das heißt, sobald ein unabhängiger Bewerber (oder einer, dessen Partei keine Landesliste hat) gewinnt, werden die Zweitstimmen der Leute, die für ihn gestimmt haben, nicht gezählt (egal, wofür die gestimmt haben). So lese ich das aus dem Gesetz, aber das ist immer noch absurd. -- Paul Ebermann 14:51, 12. Sep 2002 (UTC)
- Danke. Ich habe mir jetzt den ganzen Thread durchgelesen, vor allem [2] ist das schlagende Argument. Kann man das irgendwie in den Artikel einbauen? -- Paul Ebermann 17:16, 12. Sep 2002 (UTC)