Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2008
Gleichheit der Wahl
Die Homogenität der Wahlbeteiligung hat keinen EInfluß auf das Stimmgewicht, solange die Anzahl der einer Partei zustehenden Sitze über das gesamte Wahlgebiet nach der Anzahl der erzielten Stimmen ermittelt wird. Jede Stimme hat dabei zunächst (ohne Überhangmandate und daraus resultierende negative Stimmgewichte) dasselbe Gewicht, unabhängig davon, wo sie abgegeben wurde und wie dort die regionale Wahlbeteiligung ist! Man hätte das bei den Besonderheiten der ersten beiden Bundestagswahlen erwähnen können: Hier wurden die Sitze getrennt nach den Ergebnissen in den einzelnen Bundesländern verteilt. Dabei entsteht eine Abhängigkeit des Stimmgewichtes von der Wahlbeteiligung in dem Bundesland, in dem die Stimme abgegeben wurde! Das gilt jedenfalls für die Zweitstimmen. Vermutlich war das auch der Grund, dieses Verfahren nach der zweiten Bundestagswahl zu ändern, denn es hatte gegenüber dem heutigen immerhin den Vorteil, daß interne Überhangmandate und negative Stimmgewichte vermieden wurden! Auch die Größe der Wahlkreise hat keinen Einfluß auf das Stimmgewicht, da ja die Stimmen aus allen Wahlkreisen zur Ermittlung der Sitze für eine Partei zusammengezählt werden. Auswirkungen hat sie nur auf die Erststimmen. Aber für die gibt es sowieso kein einheitliches Stimmgewicht, da dieses in erster Linie von der Anzahl der Kandidaten und der Verteilung der Stimmen auf diese abhängt. Durch die Vorschrift, die Wahlkreise in etwa gleich groß zu gestalten, soll lediglich erreicht werden, daß jeder gewählte Kandidat eine etwa gleich große Zahl von Bürgern vertritt. Ferner kann dadurch auch die Zahl möglicher Überhangmandate minimiert werden, die allerdings zu einer Verzerrung des Stimmgewichtes führen. Dafür ist es jedoch nicht nötig, daß die Wahlkreise exakt gleich groß sind. --Hornung-MS 18:08, 6. Mär. 2008 (CET)