Diskussion:Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Chris Retro in Abschnitt Verbreitungsverbot
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25 Jahre Bestand

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Noch zu klären: was ist mit noch bestehenden Indizierungen, die nach dem alten Gesetz erfolgt sind? Bleiben die endgültig oder werden die jetzt auch 25 Jahre nach dem Beschluss ungültig? -- Benutzer:84.57.69.121 01:49, 17. Okt 2004

Indizierte Medien - Versandhandel

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Indizierte Medien dürfen auch per Versandhandel vertrieben werden.

"Ähnliches gilt nach dem Jugendschutzgesetz. Diese verbietet den Vertrieb als jugendgefährdend indizierter Medien im Versandhandel (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG[5]). Auch wenn die Medien versandt werden, gilt das Geschäft aber nicht als "Vertrieb im Versandhandel", wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG[6]). Dies ist gegenüber der alten Rechtslage unter dem Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte geltenden Rechtslage eine Liberalisierung. Damals galt noch ein vollständiges Verbot des Vertriebs jugendgefährdender Medien im Versandhandel."

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/49724

Tendenzartikel?

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Der Artikel verläßt tw. sehr "persönlich" die Ebene der sachlichen Information, indem er diskussionswürdige Punkte mit eigenen Auffassungen untermischt (z.B. im Abschnitt "Werbeverbot für indizierte Medien"). Ich habe einen hier besonders auffälligen Satz herausgenommen, aber erst danach gemerkt, dass der nachfolgende Rest des Artikels genau mit diesem Satz inhaltlich verknüpft war. Der Abschnitt müsste in der Neubearbeitung dies berücksichtigen.

Shoshone 17.3.06

http://www.bpjm.com/ <- gibts davon vielleicht auch eine funktionierende version, ggf. mit lesbaren sourcen, falls der browser keinen flash plugin hat?

-- Monoxyde 01:43, 12. Sep 2006 (CEST)

FKK-Bewegung?

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Dieser Satz bzw. diese "Begründung" "Diese Magazine standen aber in keinerlei Bezug zu der FKK-Bewegung, die ihre eigenen Publikationsorgane hat." ist Blödsinn. Die Magazine erhoben gar keinen Anspruch, Publikation irgendeines Vereins zu sein. Eine FKK-Bewegung als solche gibt es auch gar nicht. Es gibt FKK als Erscheinung, als Lebensauffassung und innerhalb dessen einige Vereine, die aber nur eine kleine Minderheit vertreten. Wenn einige davon Publikationen herausbringen und andere nicht, dann kann und darf sich das nicht auf die FKK als ganzes auswirken. Ich darf ja auch ein Autofahrermagazin herausbringen, obwohl der ADAC schon eins hat. 14:03, 29. Sep 2006 (CEST)

Beispielhafte Fälle

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Da es zu wiederholt zu diskussionslosem revert kam... Gegen die Liste spricht die Tatsache, dass es schon einen Artikel gibt, der eine Fülle von Fällen enthält. Hier eine exemplarische Liste zu gestatten, lädt dazu ein mehr und mehr Fälle aufzunehmen, die dem Lemma selbst (also der Bundesprüfstelle) keinen Gewinn bringen. Dass die Liste WP:N nicht entsprechen kann, da jeder seinen Fall für wichtig hält, sei nur nebenbei erwähnt. --Phoinix 14:37, 4. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Interessante Quelle

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Hans Schmid: Böse Filme zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz, 18.10.2009 unter [1] (Telepolis).-- Nemissimo 酒?!? RSX 12:29, 18. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Englischer Artikel

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Kann mal einer der "Stammpfleger" beim englischen Artikel vorbeischauen? Der beruht auf einer Übersetzung von 2005 und ist grässlich NPOV und teilweise irreführend bis falsch? Thx. -- 95.208.228.252 02:41, 22. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Belege?

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Sätze wie Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt: In den USA werden Gewaltdarstellungen meist unkritischer bewertet, wogegen für Pornographie wesentlich schärfere Maßstäbe angelegt werden als in Deutschland. klingen nach Märchenstunde vom Stammtisch. Oder, direkter gesagt, nach Unwissen. Pornographie ist auch nach deutschem Recht nicht öffentlich zugänglich zu machen, der Umgang mit ihr ist international sogar recht einheitlich – sonst wär's ja auch kein so grosses Geschäft. Mit Gewaltdarstellungen wird auch in den USA restriktiv umgegangen, der Unterschied zum bundesrepublikanischen System liegt darin, dass Jugendliche Zutritt zu solchen Filmen nur in Begleitung von Erwachsenen gewährt wird, während hierzulande die FSK darüber entscheidet, ab welchem Alter man ins Kino darf. Wer die MPAA-Ratings mit den Freigaben der FSK vergleicht, wird feststellen, dass in der BRD die Filme stets für eine niedrigere Altesgruppe freigegeben werden. Nur bei sehr nah an der Realität orientierten Schilderungen findet FSK 18 noch Anwendung – vielleicht auch bloss, um eine "Markierung" zu setzen und sich nicht vorwerfen zu lassen, alles freizugeben. (nicht signierter Beitrag von 46.115.59.149 (Diskussion) 13:01, 24. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Import und Exportverbot nur für Index B Titel?

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Meines Wissens nach fällt das Import und Exportverbot nur auf Titel die auf Index B gelistet sind. StGB § 131 ist meiner Meinung nach so auszulegen, dass StGB § 131 (1) 4 nur auf die in StGB $ 131 (1) 1-3 genannten Fälle greift, was StGB § 131 (1) 4 auch selbst so aussagt. Ich hatte jedenfalls als Privatperson noch nie Schwierigkeiten ein Retail Computerspiel, dass auf Index A steht zu importieren und das obwohl dies sogar der Zoll durchgesehen hat. Wäre es strafrechtlich relevant, dann hätte der Zoll aber handeln müssen, was er nicht tat. Spiele auf Index B verstoßen meist gegen mehrere andere Gesetze, da sie nicht nur gewalthaltig sind, sondern z.B. auch verfassungsfeindliche Symbole enthalten, deswegen ist deren Import unter Strafe verboten. --91.89.136.106 22:59, 19. Feb. 2014 (CET)Beantworten

BPjM-Leak: Bundesprüfstelle zeigt Hacker an

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Sollte man erwähnen: Klick + BPjmleak. --Gabbahead. (Diskussion) 19:19, 9. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Interessanter Artikel bei telepolis

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http://www.heise.de/tp/artikel/41/41695/1.html

--Rosenzweig δ 02:53, 24. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Evtl passende Warnung bzgl der Entwickungsgefährdung dazu

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Also welche Schäden wodurch hervorgerufen werden könnten. Mir wären da ein paar Meinungen zu lieb. (nicht signierter Beitrag von 2003:74:E36:EA8F:4478:CC7F:8A05:9076 (Diskussion | Beiträge) 10:15, 15. Apr. 2015 (CEST))Beantworten

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Da ich in puncto Arbeit viel um die Ohren hatte, komme ich erst jetzt dazu, mich noch mal mit der Auseinandersetzung zu befassen. User Jacek79 hat mittlerweile dreimal den folgenden Link gelöscht: Artikel über indizierte Comics. Auf der Vandalismus-Seite kam es dann zu einer längeren Diskussion, siehe https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Vandalismusmeldung&diff=next&oldid=158532908.

Nun meine Meinung dazu:

Dass der verlinkte Artikel von einem Cartoonproduzenten geschrieben wurde, ist pure Spekulation. Was aber ohnehin nichts über die WP-Würdigkeit aussagen würde. Veröffentlicht wurde er jedenfalls auf der Xoomic-Website. Xoomic war ein in der Comicszene durchaus renommiertes Sekundärmagazin, das früher auch in Printform erschien.

Der Text ist sicher nicht wissenschaftlich, sondern journalistisch geschrieben und enthält pointierte Meinungsäußerungen. Wissenschaftlichkeit und der Verzicht auf jede Meinungsäußerung sind aber keine Kriterien für WP-Würdigkeit von Verlinkungen. Ich würde den Beitrag eher als BPjM-kritisch denn BPjM-feindlich einstufen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass auf der ganzen Welt keine auch nur annähernd vergleichbare Institution existiert. Was in den 70er und 80er Jahren - ansonsten ja in kultureller Hinsicht vergleichsweise liberale Zeiten - insbesondere an Filmen und Comics indiziert wurde (zu letzterem sind ja eben entsprechende Beispiel in dem verlinkten Artikel zu finden), war oftmals schon aus damaliger Sicht reichlich lächerlich. Die BPjM hat insofern den Medien Film und Comic in der Bundesrepublik schweren Schaden zugefügt. Dies ist hier natürlich nicht der Platz für allgemeine Diskussionen zum Artikelthema. Ich will damit nur zum Ausdruck bringen, dass eine BPjM-kritische oder meinetwegen auch BPjM-feindliche Haltung keineswegs als extreme oder völlig exotische Außenseiterposition einzustufen ist.

Eine fundierte Begründung konnte ich bei den Löschungen von Jacek79 nie erkennen. Bei der ersten Löschung beschränkte sich die Begründung auf eine Polemik von gerade mal sechs Worten ("Weblink raus, da einer WP unwürdig.").

Der verlinkte Text bietet in kompakter Form eine Fülle an andersweitig im Web schwer zu findenden Informationen zum Thema Comicindizierungen, worunter sich meines Wissens nach keine einzige Fehlinformation findet. Als negativ erachte ich lediglich, dass die Betrachtungen nur bis zu den 90er Jahre reichen. Ein aktuellerer, im Informationsgehalt vergleichbarer Beitrag ist mir allerdings nicht bekannt.

Der Link befindet sich bereits seit etlichen Jahren auf der Seite und wurde zuvor nie auch nur diskutiert, geschweige denn gelöscht. Wie man an der Versionsgeschichte und der Diskussionsseite der Wiki-BPjM-Seite sieht, handelt es sich hier auch keineswegs um einen kaum beachteten Artikel zu einem völlig exotischen Thema.

Ich werde jetzt den Ausgangszustand wiederherzustellen und die Linklöschung rückgängig machen. Da mit einem Editwar niemanden gedient ist, bitte ich darum, den Link erst wieder zu entfernen, falls die Diskussion zu diesem Ergebnis kommen sollte.

--SergioSalvati (Diskussion) 21:07, 16. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Kann man das Bild verwenden?

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Hallo an alle, Ich habe diese tolle Grafik auf der Seitde der BpjM gefunden. Kann man die hier im Artikel verwenden? Hier ist der Link: https://www.bundespruefstelle.de/bpjm/ueberuns/organigramm (nicht signierter Beitrag von Fortniteforme (Diskussion | Beiträge) 17:44, 19. Sep. 2019 (CEST))Beantworten

Abschnitt "Kritik", Absatz "Nicht öffentliche Indizierungen"

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"Öffentliche Diskussionen, inwieweit bestimmte Webseiten eventuell zu Unrecht indiziert sind, sind damit von vornherein nicht möglich." Das ist das so ziemlich Unsinnigste in dem ganzen Artikel und enttarnt zugleich den Verfasser. Seit wann und wieso soll oder muss es denn öffentliche Diskussionen über Behördenentscheidungen geben? Bundesbehörden werden doch nicht eingerichtet, um den Diskurs der Volksseele anzuregen! Eine Indizierung erfolgt ja nicht nach Gutdünken, sondern nach a.a.O. definierten Kriterien. Dass die Nicht-Veröffentlichung der Indizierung wie es heißt "einschneidende Folgen" habe, erschließt sich auch nicht. Ist der Index vllt. verfassungsfeindlich? Demokratiegefährdend? Automatisch mit Haftstrafen verbunden? Nichts dergleichen. Nachdem ich diesen Satz hier: "Kritiker bemängeln bei der Nichtveröffentlichung der Indizierungen von Online-Angeboten, dass eine öffentliche Diskussion darüber, ob die Indizierung eventuell zu Unrecht vorgenommen wurde, von vorneherein unmöglich gemacht werde." eigentlich stehen lassen wollte, nehme ich den ganzen Absatz raus. Es ist einfach nicht ersichtlich, warum sich die Kritik nur auf Online-Angebote bezieht, nicht aber auf Zeitschriften, Musik oder Filme... und damit ist im Grunde das ganze Thema "Kritik an Nicht-Veröffentlichungen von Indizierungen" bis zur weiteren, detaillierteren Ausführung obsolet. Ich hööööre schon die Vandalismus-Vorwürfe.... (nicht signierter Beitrag von 84.191.118.26 (Diskussion) 06:55, 9. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Verbreitungsverbot

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Wie ist es denn jetzt? Im Artikel wird im Abschnitt zum Index geschrieben, dass die Liste B die "Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot" darstellt und unter Rechtsfolgen lautet es die Medien auf der Liste B "unterliegen nicht automatisch einem Verbreitungsverbot". --Chris Retro (Diskussion) 16:55, 10. Apr. 2024 (CEST)Beantworten