Diskussion:Cesare Beccaria

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Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von Torte825 in Abschnitt Kategorie:Rechtswissenschaftler (18. Jahrhundert)
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"Zu den zeitgenössischen Verteidigern der Todesstrafe zählten unter anderen Immanuel Kant, Johann Wolfgang von Goethe, Georg Wilhelm Friedrich Hegel sowie Johann Gottlieb Fichte. Sie alle vertraten die Ansicht, dass dem Staat im Sinne eines auf Vergeltung ausgerichteten Strafrechts in der Todesstrafe ein äußerstes Mittel bleiben müsse, um auf schwerste Verstöße gegen die Rechtsordnung reagieren zu können."

Kant sowie auch Hegel wollten sich gerade vom Gedanken der Vergeltung oder Rache distanzieren! Ihr Argument für die Todesstrafe war, dass entgegen der geläufigen Meinung der Utilitaristen Gerechtigkeit nicht aus Nützlichkeitserwägungen erwachsen könne. Gerechtigkeit bedeute indessen, ein Strafmaß immer proportional zur Schwere eines Verbrechens festzusetzen, damit die soziale Ordnung wieder hergestellt wird - dies ist ein Unterschied zum Vergeltungsgedanken, denn der könne, so Kant, leicht zu Ungerechtigkeit führen, weil er Gefühle ("das hat der Mörder verdient") impliziert, die Fehlurteilen den Weg bereiten.

Fichte

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Fichte hat sich nirgends für die Todesstrafe ausgesprochen. Sie ist für ihn ein Widersinn. Der Staat basiert auf einem Gesellschaftsvertrag. Die Menschen haben nur Grund, in diesen Vertrag einzutreten und sich den Gesetzen zu unterwerfen, wenn es ihren Interessen entspricht. Das gilt auch für die Strafen: Ein Mensch könnte einwilligen, dass, sollte er den Vertrag brechen, er mit bestimmten Strafen belegt wird und durch deren Erdulden wieder in die Gemeinschaft aufgenommen werden kann. Aber niemand könnte einwilligen, unter gewissen Bedingungen mit dem Tode bestraft zu werden, denn hier wäre keine Wiedereingliederung möglich, der Mörder hätte also keinen Grund, diese Strafe zu akzeptieren und nicht, wissend, dass er nun sowieso todgeweiht ist, weiter zu morden.

Fichte ist rechtlich auch nicht gegen die Tötung des Mörders. Aber nicht als Strafe. Dieser verlässt vielmehr durch seinen Mord den Gesellschaftsvertrag und ist nun vogelfrei. Der Staat könnte ihn also umbringen, wie man ein tollwütiges Tier umbringt, aber das wäre keine Strafe oder Vergeltung. Und es ist auch nur aus Sicht des Rechts nicht verboten (aber ebenso wenig erlaubt; das Recht greift hier schlicht nicht). Aus dem höheren Standpunkt der Moral ist Fichte gegen die Tötung auch eines Mörders und plädiert eher dafür, Besserungsanstalten zu errichten, was aber eben eine rein moralische Frage und rechtlich nicht verbindend sei. --2A01:C23:65BB:5E00:30DB:46D4:2BA9:AE07 17:53, 28. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Kategorie:Rechtswissenschaftler (18. Jahrhundert)

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Kategorie:Rechtswissenschaftler (18. Jahrhundert) ist nicht redundant, da nicht alle Kriminologen Rechtswissenschaftler sind. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:41, 10. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Zumindest ist gerade die Kategorie Kriminologe aus der Kategorie Rechtswissenschaftler nach Rechtsgebiet entfernt worden. Allerdings ist die Kategorie Kriminologe (18. Jahrhundert) bislang noch in der Kategorie Rechtswissenschaftler (18. Jahrhundert). Vielleicht sollte dies insgesamt konsistent werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:50, 10. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Es ist keineswegs so, dass alle Kriminologen Rechtswissenschaftler sind. Viele sind Psychologen oder Soziologen und haben nie Rechtswissenschaften studiert. Für Beccaria trifft allerdings zu, dass er Rechtswissenschaftler war. -- Torte825 (Diskussion) 17:05, 11. Jan. 2024 (CET)Beantworten