Diskussion:D&O-Versicherung

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 93.210.51.41
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Habe folgende Sätze aus "Grenzen der D&O-Versicherung" gestrichen:

1. "Hierbei finden die Interessen der versicherten Personen (z.B. Abwehrleistung) oftmals nur wenig Berücksichtigung."

M.E. eine nicht neutrale und da zu noch völlig unbestimmte Aussage. Woran wird gemessen, dass die Interessen "oftmals nur wenig Berücksichtigung" finden? Gerade das Beispiel Abwehrleistung passt hier nicht, da diese ein zentrales Element des Schadensersatzes darstellen. In der Regel wird die Versicherung schon zur eigenen Schadenminimierung an einer möglichst umfassenden Abwehr von Ansprüchen interessiert sein.

2. "Weitere Ausschlüsse gibt es z.B. für bestimmte Auslandsaktivitäten, Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Umweltschäden oder fehlerhaften Produkten."

Es kann von Fall zu Fall, auch von Versicherer zu Versicherer weitere Ausschlüsse geben. Aber die hier verwendeten Beispiele werden in guten marktüblichen Deckungskonzepten gerade nicht verwendet.


Anmerkung: Sorry, das ist Maklerdenke. Die genannten Ausschlüsse sind in Standardkonzepten durchaus üblich und -versicherungstechnisch gesehen- auch sinnvoll. Zudem ist der Vorwurf der Unbestimmtheit hier völlig fehl am Platze: Was soll den eine "gute" Deckung ausmachen? Was heißt hier "gut"? "Gut" für wen? Ist das etwa nicht unbestimmt?


Vertragsabschluss: Wer ist dafür zuständig? Seltsam erscheint, dass der Vorstand einer Gesellschaft für sich so eine Versicherung abschließen könnte, wo er selbst daraus der Begünstigte wäre. Richtigerweise müsste der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertreten. Wenn aber dieser auch versichert ist, müsste überhaupt die Hauptversammlung den Vertrag genehmigen. Aber was "richtig" ist, wird in Deutschland schon ewig nicht mehr gefragt... (nicht signierter Beitrag von 195.69.193.12 (Diskussion | Beiträge) 17:09, 11. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat sind nicht die Begünstigten der Versicherung. Das ist die Gesellschaft selbst. Allerdings ist davon auszugehen daß der Abschluß einer solchen Versicherung durch den Aufsichtsrat genehmigt werden sollte/muß. Da die Geschäftsführung grundsätzlich durch den Vorstand erfolgt sehe ich da kein prizipielles Problem auch wenn durch den Vorstand verursachte Schäden abgedeckt werden. Wer soll die Versicherung denn sonst abschließen? --93.210.51.41 15:01, 6. Sep. 2012 (CEST)Beantworten