Diskussion:Detektiv

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Detektive in Literatur, Film und Fernsehen

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Jerry Cotton

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Jerry Cotton ist kein Detektiv, sondern FBI Agent. Ich hab den deshalb mal aus der Liste rausgenommen. 85.176.90.174 20:25, 30. Jun 2005 (CEST)

Ich habe K11 mal rausgenommen weil das keine Detektive sind sondern die Kriminalpolizei genauso wie Niedrig und Kuhnt aber das wollte ich nicht rausnehemen weil das sonst so leer aussieht (nicht signierter Beitrag von 87.187.4.73 (Diskussion) 13:22, 14. Mär 2007 (CET))

Habe Niedrig und Kuhnt nun auch rausgenommen und durch Adrian Monk (rtl) ersetzt, dann wirkts net so leer und is auch richtig :) (nicht signierter Beitrag von 172.178.250.69 (Diskussion) 22:34, 12. Jun 2007 (CEST))

Das ist das Problem: Eigentlich gibt es zu viele fiktive Detektive, egal wie glaubwürdig sie rüberkommen, in der Realität kenn ich keinen, der sich damit prüstet. Vielleicht gab es ja in früheren Zeiten sowas, heute gibt es soviel Datenschutz(Gesetze), da hat man als Detektiv keine Chance. (Versuche mal Beweise zu finden, ohne irgendein Gesetzt zu missachten). Lieber Ermittler oder Polizist werden, da hat man einen Haftbefehl. Wahrscheinlich gibt es solche Informaten auch im Polizeidienst. Wenn jemand jetzt EIN Detektivbero in der Stadt aufmachen würde, wäre schnell die polizei am Ort: Wie verschfat er sich Informationen, respektiert er anderer Leute Eigentum? usw (nicht signierter Beitrag von 87.164.121.70 (Diskussion | Beiträge) 11:45, 18. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

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Beispiele für bekannte fiktive Detektive sind Meisterdetektive wie Sherlock Holmes, Nick Knatterton, Hercule Poirot, Andere treten zwar als Inspektor, Kommissar oder Lieutenant auf, besitzen aber detektivischen Spürsinn, darunter fallen Philip Marlowe, Monk, Inspektor Clouseau, Kommissar Kugelblitz,

Es gibt auch Amateurdetektive, die ihre aus reiner Laune heraus Verbrechen aufklären, ohne wirklich an Lohn interessiert zu sein: Miss Marple, Detektiv Conan,

In Jugendbüchern kommen häufig Junior Detektive vor, Halbwüchsige, welche eine Bande gründen und aus eigenen Anreiz heraus das Verbrechen bekämpfen: Ein Fall für TKKG, Die drei ???, Die Knickerbockerbande, Emil Tischbein (Emil und die Detektive),

Zuletz kamm man auch manche Superhelden oder Geheimagenten in die Liste aufnehmen (Batman hat den Ruf "Weltbester Detectiv" zu sein).

Andere Ermittler kommen häufig in Medien und Fernsehen vor: Lord Peter Wimsey, Jessica Fletcher (Mord ist ihr Hobby), Thomas Magnum und Josef Matula (Ein Fall für Zwei), Jim Rockford, Lenßen & Partner, Rorschach, Justus Jonas, Peter Shaw und Bob Andrews (Die drei ???, Adrian Monk,Shawn Spencer (Psych), Detektiv Kogoro Akechi, Kalle Blomquist, TKKG und Jan Helmer (Jan als Detektiv), Mick St. John (Moonlight), Vicki Nelson (Blood Ties), Die 5 Freunde, Remington Steele und Laura Hold (Remington Steele), Frank Kross (Privatdedektiv Frank Kross). (nicht signierter Beitrag von 87.164.70.190 (Diskussion | Beiträge) 13:30, 5. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

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Detektei-Suche

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Ab morgen wird es eine Detektiv Detektei geben mit einer ordentliche Detektei-Suche geben.

Vielleicht wäre die ja was für die Weblinks.

(Adressen werden gerade noch von den jeweiligen Agenturen geupdated.) (nicht signierter Beitrag von Tobsn (Diskussion | Beiträge) 04:12, 26. Okt 2005 (CET))

Was soll andauernd die Werbung für diese Detektei-Suche? (nicht signierter Beitrag von 83.135.84.42 (Diskussion) 20:46, 26. Apr 2006 (CEST))

Ermittlerforum und ZAD sind Werbelinks.

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Das Ermittlerforum ist ein Mini-Forum ohne jeden qualitativen Inhalt. Die ZAD ist eine Privatfirma, die ausschließlich Ihre Fernstudien verkaufen möchte - wie viele andere Einrichtungen auch. (nicht signierter Beitrag von 83.135.87.251 (Diskussion) 12:33, 26. Apr 2006 (CEST))

Apropos Werbung: "Von allen angebotenen Lehrgängen in Deutschland, hat die ZAD deshalb heute den höchsten Stellenwert. Angehende Detektive/Ermittler ohne dieses ZAD-Studium werden es bei Bewerbungen sehr schwer haben, eine Stelle im Angestelltenverhältnis zu erreichen bzw. sich später erfolgreich selbständig zu machen." Natürlich versucht die ZAD diesen Eindruck zu vermitteln, um Ihre überteuerten Lehrgänge anzubieten und ein Monopol aufzubauen, von dem Detektive ohne ihr Zertifikat ausgeschlossen werden sollen. So etwas sollte ein neutrales Lexikon nicht unterstützen. (nicht signierter Beitrag von 84.190.221.122 (Diskussion) 10:18, 25. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten
"Von allen angebotenen Lehrgängen in Deutschland, hat die ZAD deshalb heute den höchsten Stellenwert. Angehende Detektive/Ermittler ohne dieses ZAD-Studium werden es bei Bewerbungen sehr schwer haben, eine Stelle im Angestelltenverhältnis zu erreichen bzw. sich später erfolgreich selbständig zu machen." habe ich entsprechend entfernt, da keine Quelle vorliegt. --Gen.KP 20:01, 20. Jan. 2012 (CET)Beantworten

derdetektiv.at

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Soll ich mir jetzt 20 Benutzer anlegen? Soll ich die Seiten hacken? Alles kein Thema. Bitte seid doch so klug und lest den Link, den ich gesetzt habe und zwar mehr als die erste Seite. Das sollte mehr als 1 Minute dauern, nach der man gleich revertiert hat. Wenn man dazu nicht in der Lage ist, sollte man sich mit seinen "Talenten" nicht in die Öffentlichkeit wagen. Ich habe selten soviel Unsinn an einem Tag erlebt. (nicht signierter Beitrag von 85.176.164.151 (Diskussion) 22:11, 17. Jun 2006 (CEST))

Wie wäre es, einfach mal zu erklären, warum Du den Link für signifikant, und nicht für Werbung hältst? Hier rumnölen und die Leute beleidigen führt nur dazu, das Du nicht ernstgenommen wirst. (und denke bitte daran, Deine Diskussionsbeiträge zu signieren) -- Semper 22:16, 17. Jun 2006 (CEST)

privatdetektiv.de

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Wie sieht es mit der Domain http://www.privatdetektiv.de aus? Hier wurde neuer Content eingestellt. Sieht so aus als ob sich hier etwas tut. (nicht signierter Beitrag von 85.177.147.225 (Diskussion | Beiträge) 11:17, 1. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Aufklärung von Straftaten durch private Detektive

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(1)

Die Arbeit von privaten Detektiven wird in der Vorstellung weiter Kreise der Öffentlichkeit oft auf Schüsselloch-Guckerei für Scheidungsprozesse reduziert. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass Detektive wertvolle Beiträge auch bei der Aufklärung krimineller Taten leisten können. Die Rahmenbedingungen der privaten Ermittlung weichen aber stark von jenen der polizeilichen Ermittlung ab. Von Bernhard Maier, Berufsdetektiv, Wien

Wann klären Detektive Straftaten auf?

Unbestritten bleibt natürlich, dass im Regelfall die Sicherheitsbehörden mit der Aufklärung von Straftaten befasst sind. Private Ermittler werden nur dann beauftragt, wenn

 die Sicherheitsbehörden nicht tätig werden. Dies ist regelmäßig bei der Überwachung von Supermärkten und Kaufhäusern der Fall, da die Sicherheitsbehörden nicht über ausreichend Ressourcen verfügen, diese Tätigkeit über längere Zeit hinweg durchzuführen. Ebenfalls nicht tätig werden die Sicherheitsbehörden dann, wenn bei angezeigten Sachverhalten (noch) keine Tatbestandsmäßigkeit erkennbar und diese möglicherweise im Bereich der Spekulation anzusiedeln ist. In diesem Zusammenhang kann der Fall jenes Auftraggebers genannt werden, der sich mit dem unguten Gefühl seinen Schwiegersohn betreffend („Da braut sich was zusammen!“) an einen Detektiv wandte, weil die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung keine objektiven Tatbestandsmerkmale feststellen konnte. Gezielte Observationen und verdeckte Ermittlungen des Detektivs ergaben, dass der Schwiegersohn die Absicht hegte und bereits Versuche unternommen hatte, die Liegenschaft des Auftraggebers mittels gefälschter Vollmachten zu veräußern.

 ein Auftraggeber mit den Ergebnissen der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden unzufrieden ist und seine Interessen nicht gewahrt sieht. Der Autor des Artikels betreibt beispielsweise gerade Erhebungen in einem Todesfall. Im Juni 2000 wurde ein Jugendlicher tot in einem Wiener Park aufgefunden. Den polizeilichen Ermittlungen zufolge handelte es sich um einen Selbstmord. Dieses Ermittlungsergebnis blieb den Eltern des Verstorbenen einige Antworten schuldig. Die Tatumstände wurden von der Wiener Kriminalpolizei bei weitem nicht zur Gänze erhellt, sodass auch ein Fremdverschulden nicht auszuschließen war. Da die polizeilichen Erhebungen eingestellt wurden, wandten sich die Eltern an einen privaten Ermittler. Immer wieder werden die Dienste von Detektive in Anspruch genommen, um polizeiliche Ermittlungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen und entlastendes Beweismaterial für Strafprozesse zu beschaffen. Im Mordfall Christian Waldner (2) ermittelte zum Beispiel ein österreichischer Berufsdetektiv im Auftrag des Angeklagten, was in zweiter Instanz zur Aufhebung des Schuldspruchs führte.

 vom Opfer keine strafgerichtliche Verfolgung des Täters oder keine polizeilichen Ermittlungen gewünscht werden. Dieser Wunsch liegt regelmäßig bei Straftaten im Familienkreis vor, wo an erster Stelle die Aufklärung der Tat steht und der Bestrafung des Täter keine Bedeutung zukommt. zB. Diebstahl aus dem häuslichen Tresor, wobei nur einige Familienmitglieder in Frage kommen, denen die Zahlenkombination bekannt ist und/oder die Zugang zum Schlüssel haben. Ein triftiger Grund für Auftraggeber sich einem privaten Detektiv und nicht den Sicherheitsbehörden anzuvertrauen, liegt nicht selten auch darin, dass polizeiliche Ermittlungen den Auftraggeber selbst ins Fadenkreuz der Ermittlung bringen könnten: Ein Geschäftsmann wird im Zuge von Immobiliengeschäften Opfer eines Betruges. Da der Mann jenes Geld, um das er betrogen wurde, selber unredlich erwirtschaftet hat, läßt er die Straftat von einem Detektiv aufklären, um sich in der Folge über den zivilrechtlichen Weg am Täter schadlos zu halten. Zuletzt ist jener häufig auftretende Fall zu nennen, in dem das Opfer deswegen keine strafgerichtliche Verfolgung des Täters wünscht, weil dadurch die Wiedergutmachung des verursachten Schadens beeinträchtigt würde. In einem Großmarkt treten beispielsweise laufend beachtliche Lagerdiebstähle auf. Mit Hilfe verdeckter Videoüberwachung wird ein Abteilungsleiter eines Diebstahls überführt. In der Folge gesteht der Mitarbeiter weitere Diebstähle. Die Strafverfolgung hätte zur sicheren Verurteilung des Täters geführt, der danach das Kunststück hätte meistern müssen, als Vorbestrafter einen neuen Arbeitsplatz zu finden, um Rückzahlungen zu leisten, die wahrscheinlich zuvor auf dem zivilrechtlichen Weg eingeklagt hätten werden müssen. Stattdessen wurde ein Gentlemen-Agreement mit dem Mitarbeiter geschlossen: Sofortiger Austritt aus dem Unternehmen bei Verzicht auf die Abfertigung sowie Schadenswiedergutmachung durch Aufnahme eines Kredites mit der Zusage des Arbeitgebers, keine gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Detektiv und Gewaltmonopol

Gelegentlich wird von Vertretern der Polizei der Vorwurf geäußert, die Durchführung von Ermittlungen im Strafverfahren wäre eine hoheitliche Aufgabe.(3) Deshalb wäre das Einschreiten eines privaten Ermittlers unzulässig. Es stelle das Aushöhlen des Gewaltmonopols dar. Dieser Vorwurf kann zweifach entkräftet werden. Aus rechtlicher Sicht kann erstens darauf verwiesen werden, dass die österreichische Rechtsordnung keine Norm kennt, die die Sicherheitsbehörden exklusiv mit der Durchführung von Ermittlungen für Strafverfahren beauftragt. Gleichzeitig ermächtigt die Gewerbeordnung Detektive zur „Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen“ (§ 249 Abs 1 GewO). Daraus ergibt sich schlüssig das Recht des Detektivs auch Beweismittel für gerichtliche Strafverfahren zu beschaffen. Zweitens kann das Einschreiten eines Detektivs gar keine Aushöhlung des Gewaltmonopols darstellen zumal er über gar keine hoheitlichen Rechte verfügt. Die Natur der detektivischen Ermittlung ist von einem Mangel an Eingriffsbefugnissen gekennzeichnet. Es fehlt daher an der grundsätzlichen Konkurrenz zwischen dem detektivischen Einschreiten und dem hoheitlichen Eingreifen, weshalb die private Ermittlung die Substanz des Gewaltmonopols gar nicht treffen kann.

Die Rechtstellung des Detektivs in Österreich ist jene eines privaten Gewerbetreibenden. Die österreichische GewO klassifiziert das Gewerbe der Berufsdetektive als gebunden und bewilligungspflichtig.(4) Vor der Ausübung muss daher zunächst gegenüber der Gewerbebehörde die tatsächliche Befähigung (meist in der Form einer Prüfung) nachgewiesen werden. Danach prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers (gerichtliche Vorstrafen, Verkehrsstrafen im Zusammenhang mit Alkohol oder Suchtgift, waffenrechtliche Verstöße, Finanzstrafverfahren, Insolvenzen uä.) ehe die Bewilligung zur Ausübung erteilt wird. Aus diesen verschärften Zugangsbedingungen zum Gewerbe ergeben sich jedoch keine hoheitlichen Befugnisse, womit der Detektiv jedem anderen Bürger gleichgestellt ist. Zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (zB. Fest- oder Beschlagnahme) ist er daher nicht berechtigt – ebensowenig wie ihm der Zugang zu geschützten Datenbanken öffentlicher Einrichtungen (Vorstrafenregister, Datei des Finanzamtes oder der Sozialversicherungen) gewährt wird.

Detektive und Datenschutz

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Meinung weit verbreitet ist, es wäre das Geschäft der Detektive, Informationen aus solchen Datenbeständen zu verkaufen. Das Bild des berufskriminellen Detektivs, der sein Geld damit verdient, den Datenschutz mit Füßen zu treten und Beamte zur Bekanntgabe von Amtsgeheimnissen anzustiften, entspricht keinesfalls der Realität. Das Wesen der gewerblichen detektivischen Ermittlung besteht darin, die legalen Wege zur Informationsbeschaffung auszuschöpfen. Natürlich verfügen private Ermittler (ebenso wie staatliche) über Beziehungen und Informanten aus den verschiedensten Bereichen. Dass Detektive dadurch in Besitz von Information, zu deren Bezug sie nicht berechtigt sind, gelangen, darf angenommen werden. In der Praxis der detektivischen Arbeit wird diese Art des Informationsgewinns stets die Ausnahme sein – schon allein der eigenen Sicherheit wegen.(5)

Unbestrittene Tatsache ist aber, dass die aktuellen Entwicklungen im Datenschutzrecht das Detektivgewerbe näher in Richtung Illegalität schieben. Der Schutz personenbezogener Daten wird zunehmend strikter, gleichzeitig die Flexibilität im Datenzugang geringer. Wie berechtigt die Interessen des Auftraggebers auch sein mögen, gewisse Datenbestände sind legal nicht zugänglich. Hat eine Frau, die von einem Stalker verfolgt wird, nicht das Recht zu erfahren, ob der Mann, der sie verfolgt, eine Waffe besitzt? Warum gibt das österreichische Arbeitsmarktservice einem Gläubiger keine Auskunft darüber, mit welcher Adresse ein Unterstützungsempfänger, der Schulden wie ein Stabsoffizier hat, vermerkt ist? Weshalb gibt eine Wiener Universität einem Unternehmen nicht bekannt, ob ein Bewerber seinen akademischen Grad zu Recht führt? Ohne richterlichen Auftrag geht gar nichts. Datenschutz wird daher gelegentlich zum „Täterschutz“, der zur erfolgreichen Auftragserledigung umgangen werden muss. Manchmal bestehen legale Wege der Umgehung, manchmal nur illegale.

Die derzeit gültige EU-Datenschutzrichtlinie trägt das ihre dazu bei, die Arbeit privater Ermittler zu kriminalisieren. Artikel 10 sieht eine Informationspflicht für Datenverarbeiter vor. Personen, die Auskunft über sich erteilen, müssen demnach über die Identität des Datenerhebers sowie den Zweck der Datenerhebung informiert werden. Diese Richtline ist seit 1.1.2000 in Österreich in Kraft, die Informationspflicht in § 24 DSG verankert. Der Entwurf des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes sieht die Umsetzung in § 4 vor. Für das Detektivgewerbe bedeutet das, dass Befragungen unter Legende erschwert werden. Der Befragte wird bei legendierter Befragung über die Person des Datenerhebers und den Zweck der Datenerhebung im Unklaren gelassen oder falsch informiert, was nicht im Einklang mit der Informationspflicht steht. Der Bundesverband Deutscher Detektive e.V. hat daher ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das folgenden Schluss zieht: „Eine sinnvolle Ausübung des Detektivgewerbes ist bei der Einhaltung der geplanten Unterrichtungspflichten nach § 4 Abs. 3,4 BDSG-E nicht mehr möglich. Das Ermitteln unter Verwendung von Legenden gehört zu den tätigkeitsprägenden Methoden sämtlicher Leistungsangebote des Detektivgewerbes.“(6)

Zu schwarz sollte allerdings an dieser Stelle auch nicht gemalt werden. Aus der EU-Richtlinie ergibt sich kein generelles Verbot für die detektivische Ermittlung unter Legende. Die Richtline schränkt die Detektive nur in der Verarbeitung der gewonnenen Information ein. Werden die Ermittlungsergebnisse keiner Datenverarbeitung zugeführt, so besteht auch keine Informationspflicht.

Die Stärken privater Ermittlung

Methodisch weisen private und staatlich Ermittlung keine wesentlichen Unterschiede auf. Der zentrale Unterschied besteht im Ausmaß, mit dem Ermittler in die Rechtssphäre anderer Personen eingreifen dürfen. Oft wird die Meinung geäußert, dass die private Ermittlung ihrer Natur nach nur wenig zielführend sein kann in Anbetracht des Mangels an Hoheitsgewalt. Detektive „dürfen“ ja nichts. Dabei wird ein zentrales Faktum übersehen: Detektive dürfen das nicht, was die Polizei darf. Und umgekehrt. Soll heißen: Private Ermittler genießen bei ihrer Arbeit Freiheiten, die staatlichen Ermittlern vorenthalten werden und die den Mangel an Hoheitsgewalt wett machen. Weiters ist zu entgegnen, dass der Erfolg kriminalistischer Arbeit nicht ausschließlich auf dem Eingriff in die Rechte anderer fußt.

Während das Prinzip der Sicherheitsbehörden jenes der offenen Ermittlung ist, gehen Detektive in der Regel verdeckt vor. Besonders bei der Befragung von Personen kann das verdeckte Vorgehen zu neuen, bis hin zu entgegengesetzten (aber der objektiven Wahrheit näheren) Ergebnissen führen. Der Bewohner eines Sozialbaus in einem Arbeiterbezirk wird auf einen Polizisten, der an seine Türe klopft und nach Zeugen für einen Raufhandel fragt, zurückhaltender reagieren als auf „seinesgleichen“, etwa den auf die Tränendrüse drückenden „Bruder“ eines schwerverletzten Opfers des Raufhandels.

Während die Sicherheitsbehörden in Österreich durch die Strafprozessordnung (StPO) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eingeschränkt sind, sind private Ermittler bei der Ausübung ihrer Arbeit frei – insbesondere bei der Bildung von Legenden. Was natürlich stets verboten bleibt, ist die Amtsanmaßung. Der Einsatz einer Legende im oben erwähnten Fall wäre für die Sicherheitsbehörden unzulässig. § 54 Abs 3 SPG regelt, wann sich die Sicherheitsbehörde bei ihren Ermittlungen einer Legende bedienen darf. „... die Abwehr gefährlicher Angriffe oder die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität [müßte] gefährdet oder erheblich erschwert werden“, wenn die Ermittlung offen durchgeführt würde – Attribute, die auf eine Zeugensuche bei einem Raufhandel wohl kaum zutreffen.

Ebenso bei der Observation von Personen agieren die Privaten um einiges freier als die Sicherheitsbehörden. Letztgenannte sind nämlich auch bei der Durchführung von Observationen vom Vorliegen der in § 54 Abs 3 SPG genannten Umstände abhängig. Ähnlich ist die Rechtslage bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten durch Bildaufzeichnung (Video-Observation). § 54 Abs 4 SPG sieht ebenfalls vor, dass Bildaufzeichnungen lediglich zum Zweck der Abwehr von gefährlichen Angriffen, Bandenkriminalität und organisierter Kriminalität zulässig ist. Es ist allerdings anzumerken, dass bei Vorliegen der genannten Umstände die Eingriffsrechte der Sicherheitsbehörden bei weitem umfangreicher sind als jene der privaten Ermittler.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Wahrheitsfindung bei der nicht-privaten Ermittlung durch § 200 StPO. Die Befragung eines Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter hat dieser Vorschrift zufolge nicht unbestimmt und mehrdeutig zu erfolgen (Verbot von Fang- und Suggestivfragen). Auch dieser Einschränkung unterliegt der private Ermittler nicht. Ebenso entfaltet § 202 StPO für ihn keine Gültigkeit. Diese Norm verbietet den Einsatz von unzutreffenden Versprechungen oder Vorspiegelungen bei der Vernehmung eines Beschuldigten.

Nicht zuletzt muss erwähnt werden, dass die private Ermittlung den Hemmschuh Staatsgrenze nicht kennt, was dem Detektiv trotz zunehmender Kooperation und Integration einzelstaatlicher Sicherheitsbehörden noch immer einen Vorsprung an Flexibilität garantiert.

Glaubwürdigkeit detektivischer Ermittlungen

Ergebnisse privater Ermittlung werden nicht selten als unglaubwürdig abgetan; ist der Detektiv doch – so der unterschwellige Vorwurf – parteiisch, weil er von einem Auftraggeber bezahlt wird, der weniger die objektive Wahrheitsfindung fördern als partikuläre Interessen verfolgen will. Dazu ist zu sagen, dass für den Detektiv wie für jeden anderen Zeugen auch die Pflicht zur Objektivität besteht. Und wo nichts zu beweisen ist, ist eben nichts zu beweisen. Der einzige Weg, der am Vorwurf, Beweismittel zu erfinden, vorbei führt, ist ein hohes Ausmaß an persönlicher Integrität des Detektivs. Die österreichische Gewerbeordnung kennt deshalb die Zugangsbeschränkung der besonderen Verläßlichkeit (siehe oben), die ein gewisses Ausmaß an Integrität sichert. Glaubwürdigkeit gewinnt im Detektivgeschäft auch der, der sein Honorar nicht vom Erfolg des Auftraggebers abhängig macht, was traditionell in der Branche unüblich ist. Die Arbeit des Detektivs kann in diesem Punkt mit der eines Arztes verglichen werden. Wer einen Arzt aufsucht, erhält eine Behandlung nicht unbedingt eine Heilung.

Regelmäßig wird kritisch darauf hingewiesen, dass man sich mit Hilfe eines Detektivs Recht erkaufen könne. Nicht jeder könne sich den Einsatz eines privaten Detektivs leisten. Zu seinem Recht komme daher nur, wer zahlt. Dieser Vorwurf hätte tatsächlich Gewicht, wenn es keine polizeilichen Ermittlungen gäbe. Es ist daher zu entgegnen, dass dieser Vorwurf nur auf eine geringe Anzahl an aufzuklärenden Straftaten zutrifft. Das überwiegende Gros der anfallenden Straftaten wird von den Sicherheitsbehörden bearbeitet. Der Rest zählt zu den oben dargestellten Ausnahmefällen, in denen ein Detektiv zum Einsatz kommt. Von diesen Ausnahmefällen fällt schließlich jene Teilmenge durch den Rost, die sich die private Ermittlung nicht leisten kann. Aus dieser Position heraus das Gewerbe der Detektive zu kritisieren und an dessen Berechtigung zu zweifeln, erscheint kontraproduktiv für alle, die sich die Dienste eines Detektivs leisten können, und insgesamt verfehlt, weil offensichtlich eine systemische Schwäche vorliegt. Wenn der Bürger nicht zu seinem Recht kommt, dann ist wohl der Staat gefordert.

Ausblick

Die Aufklärung von Straftaten wird stets Aufgabe des Staates sein. Eine Belehnung privater Detektive mit dieser Tätigkeit scheint trotz aller Privatisierungstendenzen augenblicklich ausgeschlossen. Der Einsatz von privaten Ermittlern wird in jenen Fällen stattfinden, in denen vorrangig Einzelinteressen, nämlich die des Auftraggebers, zu wahren sind. In diesen Fällen leistet die kommerzielle private Ermittlung dem Rechtswesen wertvolle Beiträge zumal sie in Anbetracht ihrer Stärken ergänzend oder korrigierend zur polizeilichen Ermittlung wirken kann.

Mag. Bernhard Maier, Berufsdetektiv, Westbahnstraße 31, 1070 Wien, Tel +43-1-522 13 72, Fax +43-1-522 27 71, www.berufsdetektiv.eu

Artikel erstmals veröffentlicht in Kriminalistik 11/2001

(1) Im folgenden Aufsatz wird bewusst auf die Bezeichnung „Privatdetektiv“ verzichtet, da private Detektive in Österreich die Legalbezeichnung „Berufsdetektive“ tragen. Die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ wurde deshalb nicht verwendet, weil die angeschnittenen Problemfelder im Wesentlichen ebenso die privaten Detektive in Deutschland und der Schweiz betreffen, wo sie die Legalbezeichnung „Privatdetektiv“ tragen.

(2) Am 15.2.1997 wurde der Südtiroler Landtagsabgeordnete Christian Waldner in Bozen ermordet. Der Tat angeklagt wurde der Universitätsassistent Peter Paul Rainer, mit dem das Opfer eine gemeinsame politische Vergangenheit in der Südtiroler Freiheitlichen Partei gehabt hatte.

(3)Diese Ansicht vertritt Gerhard Schmelz in seinem Beitrag „Schnittstellenprobleme zwischen der Polizei und Detektiven“ in Detektiv-Kurier Nr. 2/2000, S 15ff

(4)Im Gegensatz dazu ist die Ausübung des Detektivgewerbes in Deutschland und der Schweiz frei und unterliegt keinem verpflichtenden Nachweis fachlicher Kompetenz.

(5)näheres dazu in der Pressemitteilung des Deutschen Detektiv-Verbandes e.V. „Illegale Datenbeschaffung – Realität oder eine Ausnahmeerscheinung?“ in Detektiv-Kurier, Nr. 2/2000, S. 9

(6)Professor Dr. Andreas Peilert „Die Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie im Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze – Konsequenzen für Ermittlungen durch Private, insbesondere durch Detektive“, S 116, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverband Deutscher Detektive e.V., Bonn im März 2001 (nicht signierter Beitrag von BM-Investigations (Diskussion | Beiträge) 19:42, 27. Aug 2006 (CEST))

Detektive machen sich mit ihrer Arbeit nicht nur Freunde.

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Die Ergebnisse privatdetektivischer Arbeit finden oft Eingang in zivilrechtliche oder strafrechtliche Gerichtsprozesse. Dann spätestens weiss auch die Zielperson von der Beauftragung einer Detektei.

Bei der negativen Darstellung könnte man den Eindruck bekommen, dass sich in den Diskussionen und Einträgen "überführte" Zielpersonen äußern und ihrem Ärger darüber, dass die Wahrheit ans Licht kam, Luft machen.

Ich würde mir hier eine sachlichere Diskussion wünschen.

Walter Dwinger, Axom International Düsseldorf (nicht signierter Beitrag von Wiki+walt (Diskussion | Beiträge) 11:41, 20. Jul 2009 (CEST))

Da der Privatdetektiv keine Amtsperson ist, frage ich mich, was für Befugnisse er hat, um seine Arbeit ausführen zu können. Sind die Befragten dazu verpflichtet, ihm die nötigen Informationen zu geben? --Ingo T. (Diskussion) 16:29, 15. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Freier Beruf

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Im Text steht ja bereits, dass dieser BEruf gewerblich ausgeübt wird, deshalb lösche ich mal die Kategorie "Freier Beruf". --Issi 21:18, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Abschnitt über Kaufhausdetektive

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Ich kenn mich zwar mit der Angelegenheit wenig aus, habe aber eine Diskrepanz gefunden zwischen dem Abschnitt in diesem Artikel, der besagt das Kaufhausdetektive eine Bewachungserlaubnis bräuchten und dem Artikel über Bewachungserlaubnis, in dem "Personen, die in eigenem Namen arbeiten (z. B. Türsteher als Angestellte der Diskothek oder Kaufhausdetektive als Angestellte des Kaufhauses) benötigen weder eine Unterrichtung noch eine Sachkundeprüfung, da sie nicht fremdes Leben oder Eigentum bewachen." steht. Die beiden Versionen wiedersprechen sich und es wäre zu klähren, welche davon richtig ist. --188.174.85.130 18:35, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ganz einfach, die 1. Version ist richtig. Wenn du in einem öffentlichen Verkehrsraum eine Sicherheitsaufgabe machen willst, musst du in Besitz einer Sachkundeprüfung nach § 34a GewO sein. Ansonsten brauchst du für eine Erlaubnis eine Unterrichtung mindestens. Ohne kannst du sowas nicht machen. Funkruf WP:CVU 22:03, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Für den Tätigkeitsbereich, Absatz: Oft wird der Detektiv dem Ladendetektiv gleichgesetzt, der jedoch originär eine Bewachungsaufgabe wahrnimmt, Detektive benötigen eine Erlaubnis nicht.
der Grundsatzgedanke, ist hierbei schon einmal Quark, den wo der Mitarbeiter im Bereich der Ermittlungen eingesetzt wird, ist egal.
Hierzu gibt es, außer vielleicht im Klassischen Grundsatz, des Wirtschaftlichen Erfolg, keinen Unterschied.
Was die Bewachungserlaubnis nach § 34 a angeht, benötigen diese beide, also ob Angestellter oder Freiberufliche, den wenn man sich die Gewerberechtliche Voraussetzung ( Inhalt der Unterrichtung ) einmal genauer ansieht, hat sich die "Erklärung" von selber erledigt.
Allerdings, ist das Ganze Intern schon lange bekannt und die Frage des Schreiber von 7.Juli 2011 18:35, ist nicht unberechtigt, denn derjenige hat Recht, das es sich widerspricht, nicht schlecht als Laie.
Vielleicht als Tipp, man kann den Bereich von Detektiv, mit der Bewachungserlaubnis, hierzu Absatz: Unterrichtung -Ermittlungsdienste, verlinken. Gruß Banjo (nicht signierter Beitrag von 176.94.48.75 (Diskussion) 07:22, 17. Jun 2018 (CEST))

Detektor

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Warum sagt man Detektiv und Metalldetektor. Es kommt doch beides vom selben Stamm. --Honza (Diskussion) 12:46, 2. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Beauftragung nur bei berechtigtem Interesse?

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In Deutschland scheint die Beauftragung zur privatdetektivischen Recherche an ein berechtigtes Interesse gebunden zu sein. Wer klärt, wann ein berechtigtes Interesse besteht? --2003:E6:7BC5:AC68:7CDC:D357:F89E:BCEB 14:57, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Widerspruch im Artikel

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Im Abschnitt Verband ist alleine von 10.000 in Deutschland organisierten Personen die Rede, die als Detektiv arbeiten. Im Abschnitt Ausbildung ist von 900-1000 Personen die Rede. Bitte anpassen, danke! @Carolin: und @Buchstapler: vielleicht wisst ihr da ja mehr? --Met-H(a)us-Al(le)e-M (Diskussion) 23:16, 30. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Die Sätze [zu Deutschland] "Seitdem wurden diverse etablierte Detektivverbände gegründet, die heute rund 10.000 Menschen vereinen, die als Detektiv in Teil- und Vollzeit arbeiten." (eingefügt im Juli 2014) und "In Deutschland arbeiten etwa 900 bis 1000 Detektive." (eingefügt im Mai 2006) sind völlig unbelegt und wurden durch Rotlink-Nutzer eingefügt, die kaum in der WP aktiv waren. Als Erste-Hilfe-Maßnahme lösche ich das.
Wer jemand möchte, kann das natürlich nachrecherchieren und neu aktualisierte Zahlen einfügen. :--Carolin 23:41, 30. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Tätigkeitsbereiche zweifelhaft

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Zitat aus dem Artikel:

"Aus diesem Befugniskatalog ergeben sich unter anderem folgende Tätigkeitsbereiche:

  • Adressermittlungen
  • Beweismittelsicherung
  • Bonitätsauskünfte
  • Diebstahl und Vandalismus
  • Drohung und Erpressung
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Unterhaltsangelegenheiten
  • Suche von Personen"

(Zitatende)

Ok, also es werden mit Befugnis:

  • 1. Adressen ermittelt,
  • 2. Beweismittel gesichert,
  • 3. Auskünfte über Bonität gegeben,
  • 4. Diebstahl und Vandalismus begangen,
  • 5. Drohung und Erpressung angewendet,
  • 6. Erbschaftsangelegenheiten [...(ja, was wird dort gemacht?)],
  • 7. Unterhaltsangelegenheiten [...(ja, was wird dort gemacht?)],
  • 8. Personen gesucht.

Habe ich das richtig verstanden? :D --2A02:908:1963:180:E92E:9E00:E1BD:CAB0 21:35, 25. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Detektive bei der Stadtpolizei Zürich

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Detektiv wird auch im deutschsprachigen Raum teilweise als Funktionsbezeichnung für Polizeibeamte verwendet. Auf der Website der Stadt Zürich[1] findet man z.B. die folgende Aussage: "Das Kommissariat Kriminaldienst ist für die kriminalpolizeiliche Grundversorgung in der Stadt Zürich zuständig. Das Kommissariat umfasst vier Detektivposten, das Haftsachen-/Detektivbüro (HDB) und die Fachstelle Graffiti. Die Detektivinnen und Detektive nehmen Strafanzeigen entgegen und rücken bei kriminalpolizeilich relevanten Ereignissen aus." (nicht signierter Beitrag von 151.248.150.162 (Diskussion) 17:10, 13. Dez. 2020 (CET))Beantworten

Vidocq

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"Die erste Privatdetektei wurde 1833 in Paris von dem 1775 geborenen Eugene Francois Vidocq gegründet, der neben seiner kriminellen Tätigkeit auch eine der wenigen Polizeidienststellen des Landes geleitet hatte."

Hier fehlt eine nährere Erläuterung zu "seiner kriminellen Tätigkeit". Sonst glaubt man es handelt sich um einen Fehler. RM2026 (Diskussion) 13:38, 21. Mär. 2024 (CET)Beantworten

"Aus diesem Grund genießen britische Detektive einen weitaus besseren Ruf als ihre deutschen Kollegen."

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Gibt es denn dafür irgend eine Quelle oder Beleg? Mir kommt es nicht so vor als gäbe es ein Ruf-Ranking der Detektive in verschiedenen Ländern bei dem deutsche "Kollegen" einen schlechteren Ruf haben. 80.139.193.15 08:04, 7. Sep. 2024 (CEST)Beantworten