Diskussion:Digitale-Dienste-Gesetz

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Trollflöjten in Abschnitt Umsetzung einer Verordnung?
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Verwechselungshinweis zum Gesetz über digitale Dienste

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Vgl. Diskussion:Gesetz über digitale_Dienste#Name --Pistazienfresser (Diskussion) 17:47, 22. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Umsetzung einer Verordnung?

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Nach dem amtlichen Hinweis des nationalen Gesetzgebers am Anfang des Gesetzes dient das Digitale-Dienste-Gesetz der Umsetzung von diversen EU-Richtlinien, von denen eine allerdings zuletzt durch eine Verordnung geändert worden ist. EU-Verordnungen gelten unmittelbar. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:58, 22. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Hallo v.a. Benutzer:Pistazienfresser, versehentlich bin ich hier anstatt auf der DSA-Disk gelandet, als ich meine noch im Vorschaumodus befindliche Ergänzung dort auf der Disk erläutern wollte. Folgend die anvisierte Ergänzung der Einleitung in Gesetz über digitale Dienste: „In Deutschland ist die Verordnung im Digitale-Dienste-Gesetz umgesetzt.“ Analog zur umseitigen Darstellung, aber genau das hältst du für falsch? Gruß, --Trollflöjten αω 15:28, 17. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Zumindest sehr verkürzt. Siehe oben verlinkter amtlicher Hinweis des deutschen Gesetzgebers und Definition dessen, was eine EU-Verordnung ist (und dass sie eigentlich keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf). Lediglich insofern wird die die Verordnung (EU) 2022/2065 umgesetzt, als sie die Richtlinie 2000/31/EG ändert. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:41, 17. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Wie dem auch sei, denke ich ein Link hierher sollte im DSA-Artikel auffindbar sein. Hast du einen Vorschlag für eine Alternativformulierung?--Trollflöjten αω 15:27, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Habe bei der EU-Verordnung oben auch einen Hinweis auf dieses nationale Gesetz gesetzt.
Hier sollte man meiner Ansicht nach den amtlichen Hinweis mit Links und Kurznamen zu den umgesetzten Richtlinien umformulieren. Dabei kann man noch erwähnen, dass eine davon zuletzt durch die genannte Verordnung geändert wurde. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:38, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Vorschlag:
Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das nationale Recht Deutschlands.
Umsetzung von EU-Recht
Das Gesetz dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die zuletzt durch das Gesetz über digitale Dienste geändert worden ist. Zudem dient es der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geändert worden ist. Weiterhin dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) geändert worden ist, und der Richtlinie 2004/48/EG (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum). --Pistazienfresser (Diskussion) 15:53, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Bei der EU-Verordnung könnte man meiner Ansicht nach schreiben:
"Das Gesetz über digitale Dienste änderte auch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Diese wurde einschließlich dieser Änderung durch das Digitale-Dienste-Gesetz in das Recht Deutschlands umgesetzt." --Pistazienfresser (Diskussion) 16:07, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Danke für Vorschlag und Edit nebenan, wobei der Bezug zu hiesigem Lemma auch im dortigen Artikeltext genannt werden sollte. Inhaltlich kann ich zu deinem Vorschlag mangels hinreichender Fachkenntnisse nichts sagen, dementsprechend käme auch kein Widerspruch.
Mir ist allerdingts nicht klar, wo du ihn platzieren willst, denn es geht doch um die Ersetzung des bisherigen Einleitungssatz etwa in der Form Lemma ist ein. Momentan steht dort ja die gemäß deiner Einschätzung „Zumindest sehr verkürzt[e]“ (aber gut verständliche) Definition „Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist das nationale Gesetz zur Umsetzung der Verordnung“ (Gesetz über digitale Dienste).
Dein Vorschlag ist in Punkto Allgemeinverständlichkeit eher unschön, aber im Konfliktfall muss die Richtigkeit der Aussage in einer Enzyklopädie (iaR) Vorrang haben. Aber vllt könnte die verkürzte Version entsprechend gekennzeichend ergänzend genannt bleiben (und nebenan genannt werden), zB: Vereinfacht wird es häufig als Umsetzung der Verordnung xx bezeichnet (vorausgesetzt es wird tatsächlich wiederholt so genannt).
--Trollflöjten αω 16:37, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
PS: Nebenan werde ich auf hiesige Diskussion verweisen.
PPS: Mein Beitrag ist ohne Kenntnis deiner Ergänzung von 16:07 geschrieben, womit mein Wunsch nach dortigem Link hieher im Artikeltext ja bereits erfüllt werde :-)
Man könnte noch ergänzen: "Zudem schafft das Digitale-Dienste-Gesetz den nationale Rechtsrahmen, der es deutschen Behörden ermöglicht, die EU-Verordnung Gesetz über digitale Dienste in Deutschland auch durchzusetzen." (Christine Libor: Digitale Dienste Gesetz. AfP, vol. 55, no. 2, 2024, S. 131 (131). https://doi-org.wikipedialibrary.idm.oclc.org/10.9785/afp-2024-550209)
Habe außerdem bei den Kollegen auf Portal:Recht um Beteiligung gebeten und bei Verordnung (EU) auch noch nachgefragt. Nach wie vor habe ich meine Zweifel, ob man in diesem Fall von einer "Umsetzung einer Verordnung" in nationales Recht sprechen kann, ohne dass es zu Missverständnissen über das Wesen einer EU-Verordnung kommt. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:54, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
Vgl. auch was die EU unter Umsetzung versteht:
Verordnungen der Europäischen Union: "Eine Verordnung ist von ihren Adressaten in vollem Umfang zu befolgen und sie gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet,
  • dass sie sofort nach ihrem Inkrafttreten in allen Mitgliedstaaten gilt, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss; [...]" und
Umsetzung: "Die Umsetzung ist der Prozess der Integration von EU-Richtlinien in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten.". --Pistazienfresser (Diskussion) 19:04, 18. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

Ich kann mich leider derzeit nicht um die Einzelheiten kümmern. Deshalb nur soviel: Eine EU-Verordnung wird nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt, sondern sie setzt selbst unmittelbar geltendes Recht, das vom Mitgliedsstaat anzuwenden ist. Sie dient im Übrigen zur Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen. Das mitgliedsstaatliche Recht wird nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, weil es einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts gibt. Hier bleibt also Raum für die Regelung der Rechtsanwendung und zum Rechtsvollzug im Mitgliedsstaat. Anders bei einer EU-Richtlinie: Sie ist in mitgliedsstaatliches Recht umzusetzen. Hope this helps. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 19. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

@Pistazienfresser: Danke für deine gut verständliche und nachvollziehbar belegte Darlegung. – Mach doch bitte einfach, was du für richtig hältst, es wird schon keine Verschlechterung sein. Anderenfalls wird sich umseitig diesbezüglich wahrscheinlich (auf Jahre) nichts mehr tun und wenn doch noch (Fach-)Leute vorbeischauen, gäbe es schon eine fundiertere Diskussionsgrundlage. Die jetzige Fassung scheint ja doch eher verkehrt als nur verkürzt. Vielen Dank, --Trollflöjten αω 13:49, 19. Okt. 2024 (CEST)Beantworten