Diskussion:Direktzusage
Überarbeiten
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel ist schlecht strukturiert und teilweise schwer verständlich. Er sollte grundlegend überarbeitet werden. --Eury Euro 16:47, 17. Nov. 2009 (CET)
- Sofern es die Steuerfragen (Steuer/Anwartschaftsphase // Steuer/Rentenbezugsphase) betrifft bitte ich um einen Wink, worin die Schwierigkeiten im Verständnis bestehen? Erkläre gern und passe entsprechend auch gerne an. --Stephan Klage 23:08, 20. Nov. 2009 (CET)
Ich empfinde die Einleitung als etwas lang und für den Laien schwer verständlich. Sie klingt arg juristisch. Die Steuerfragen sind m. E. i. O., da eine Pensionszusage auch kein leichtes Thema ist. --Eury Euro 18:40, 22. Nov. 2009 (CET)
- Es fehlen nach wie vor wichtige Aspekte: Pensionszusage in der Bilanz; gemeint sind: Steuer- und Handelsbilanz; Rückdeckungsmethoden; Arbeitsrecht; Differenzierung der Personengruppen; Europabezug wie IAS, und und und.............--Stephan Klage (Diskussion) 16:39, 16. Dez. 2012 (CET)
"Finanziert wird die Direktzusage in der Anwartschaftsphase des Mitarbeiters bilanziell über steuerliche Pensionsrückstellungen" - Ernsthaft?? Passivseite und Aktivseite sind zwei völlig getrennte Gebiete und mit Rückstellungen lässt sich nichts ansparen, maximal mit der Steuerersparnis daraus.
"die Zuführungen nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten anzulegen", Nochmal, man kann Rückstellungen nicht anlegen.
" (hier ist aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung zwingend empfehlenswert)" Empfehlenswert ist ein interessanter Begriff. Fakt: Schriftform ist Voraussetzung und dazu noch einiges an Formvorschriften, sonst könnte das nichts werden mit der Rückstellungsfähigkeit.
"Da dieser Barwert in jedem Jahr sinkt (außer möglicherweise in den Jahren, in denen die Renten angepasst werden), kommt es dann zu Gewinn erhöhenden, und damit die Steuerlast des Unternehmens steigernden Auflösungen der Rückstellungen. In dieser Phase wird die Liquidität gemindert." Da wäre eine Gesamtbetrachtung auch korrekter. Da die Pensionszahlung Betriebsausgabe ist und diese langjährig höher ist als die Auflösung der Rückstellungen, besteht in der Summe weiter ein steuermindernder Effekt.
Fazit: Den Artikel sollte man löschen. (nicht signierter Beitrag von 188.102.148.73 (Diskussion) 23:18, 24. Okt. 2015 (CEST))
- Die angemerkte Kritik ist bisweilen sehr angebracht und erhält in Kürze ihre verdiente Aufmerksamkeit. Ich persönlich hatte nur Details eingebracht, aber am Urtext noch keine Hand angelegt. Der Löschempfehlung kommen wir aber nicht nach.--Stephan Klage (Diskussion) 12:37, 12. Aug. 2016 (CEST)
Insolvenzschutz vs. Insolvenzrisiko
[Quelltext bearbeiten]@Benutzer:Daceloh, ich habe Deinen Edit revertiert, weil ich bei Abfassung des Textes die „Verpfändung der RDV“ als Schutzmechanismus zum (weitestgehenden) Erhalt der arbeitsrechtlichen Zusage im Auge hatte. Die Verpfändung steht gegen das Insolvenzrisiko, denn durch wirksame Verpfändung, fällt die RDV nicht in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann sie zwar beschlagnahmen, aber er darf sie nicht verwerten. Selbst wenn er die Auszahlung des Rückkaufwertes zur Hinterlegung (Amtsgericht/Versicherer) verlangt, besteht bis zur Fälligkeit keine Zugriffsmöglichkeit auf den Versicherungswert/ Barwert (Vollschutz bis zur Fälligkeit). Andererseits hast Du wiederum ggf. mit dem Hinweis Recht, dass vor Eintritt der Rentenphase mangels Eintritt der Pfandreife kein Vollschutz bestünde. Angenommen aber, der Insolvenzverwalter versilbert zur Hinterlegung und gleichzeitig besteht eine Zusageform der 'Beitragsorientierung' (m/n-tel), dann ist in Höhe des Versicherungswertes ja stets „Voll“-schutz gewährleistet?! Anders gesagt: Die Zusage wird möglicherweise gar nicht erfüllt. Wir sollten daher beide Gedankenansätze getrennt darstellen, oder? Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 13:43, 21. Jul. 2016 (CEST)
- Stephan Klage, Ich hatte letztens mal in einem InsO-Kommentar gelesen, dass - wie du oben selbst schreibst - der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen und den Rückkaufswert hinterlegen kann. Bei derartigen vorzeitigen Kündigungen entstehen doch immer Verluste zu Lasten des Versicherten, oder? Demnach wäre auch bei einer Beitragsorientierung kein voller Insolvenzschutz gegeben. Meine etwas abschwächende Formulierung halte ich deshalb nach wie vor für eine Verbesserung im Vergleich zu der jetzigen Darstellung, die suggeriert, dass mit einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung nichts schiefgehen kann. Man kann den ganzen Hintergrund natürlich auch ausführlich darstellen, da ich mich mit Insolvenzrecht aber nur am Rande befasse, hatte ich bisher davon abgesehen. --Daceloh (Diskussion) 22:01, 1. Aug. 2016 (CEST)
- @Benutzer:Daceloh, ich konkretisiere: es gibt für den Insolvenzverwalter zwei Spielarten der Hinterlegung: Hinterlegung a.) nach Kündigung (Hinterlegung der realisierten Geldsumme) und b.) nach Beitragsfreistellung (Hinterlegung der Versicherung selbst). Jetzt noch unterstellt, es liegt arbeitsrechtlich eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, dann sind wir an der Stelle, an der unsere Aussagen auseinandergehen. Im Fall a.) verkürzt sich die Rückdeckung der Zusage natürlich, weshalb ich auch zögerte Dich überhaupt zu revertieren. Im Fall b.) sehe ich keine Verkürzung des Insolvenzschutzes. Zusage und Rückdeckung werden ja nicht verkürzt, der Versorgungsberechtigte hat allein seine Erwartungshaltung an die Höhe seiner Zusage zu korrigieren (abhängig von der Restlaufzeit); eine Gefahr, die auch außerhalb jedes Insolvenzfalles besteht. Unser beider Spagat besteht doch darin, alle Rechtskonsequenzen in einer Gesamtaussage zu erfassen. Eine Aussage, die suggeriert, es gäbe vollen Insolvenzschutz gar nicht, halte ich (vielleicht habe ich die Konsequenzen nicht vollständig durchdrungen; Steuerrecht: Parallelen zu Teilverzichtserklärungen, ja/nein??) nicht für zutreffend. So wie es jetzt steht ist es auch nur relativ korrekt. Ändere gerne erneut, ich schaue im Moment lieber zu.--Stephan Klage (Diskussion) 10:08, 2. Aug. 2016 (CEST)
- Stephan Klage, wir sind uns ja einig, dass es Fälle gibt in denen der Rentenanwärter keinen vollen Insolvenzschutz erhält. Können wir nicht gemeinsam ein Formulierung finden, die diesen Umstand auch im Artikel wiedergibt? Daceloh (Diskussion) 21:41, 11. Aug. 2016 (CEST)
- Das ist unser beider Ziel und derjenige, der sich gerade darauf konzentriert, ändert entsprechend. By the way: ich schätze Deine Arbeit. LG--Stephan Klage (Diskussion) 09:21, 12. Aug. 2016 (CEST)
- Stephan Klage, wir sind uns ja einig, dass es Fälle gibt in denen der Rentenanwärter keinen vollen Insolvenzschutz erhält. Können wir nicht gemeinsam ein Formulierung finden, die diesen Umstand auch im Artikel wiedergibt? Daceloh (Diskussion) 21:41, 11. Aug. 2016 (CEST)
- @Benutzer:Daceloh, ich konkretisiere: es gibt für den Insolvenzverwalter zwei Spielarten der Hinterlegung: Hinterlegung a.) nach Kündigung (Hinterlegung der realisierten Geldsumme) und b.) nach Beitragsfreistellung (Hinterlegung der Versicherung selbst). Jetzt noch unterstellt, es liegt arbeitsrechtlich eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, dann sind wir an der Stelle, an der unsere Aussagen auseinandergehen. Im Fall a.) verkürzt sich die Rückdeckung der Zusage natürlich, weshalb ich auch zögerte Dich überhaupt zu revertieren. Im Fall b.) sehe ich keine Verkürzung des Insolvenzschutzes. Zusage und Rückdeckung werden ja nicht verkürzt, der Versorgungsberechtigte hat allein seine Erwartungshaltung an die Höhe seiner Zusage zu korrigieren (abhängig von der Restlaufzeit); eine Gefahr, die auch außerhalb jedes Insolvenzfalles besteht. Unser beider Spagat besteht doch darin, alle Rechtskonsequenzen in einer Gesamtaussage zu erfassen. Eine Aussage, die suggeriert, es gäbe vollen Insolvenzschutz gar nicht, halte ich (vielleicht habe ich die Konsequenzen nicht vollständig durchdrungen; Steuerrecht: Parallelen zu Teilverzichtserklärungen, ja/nein??) nicht für zutreffend. So wie es jetzt steht ist es auch nur relativ korrekt. Ändere gerne erneut, ich schaue im Moment lieber zu.--Stephan Klage (Diskussion) 10:08, 2. Aug. 2016 (CEST)