Diskussion:Disziplinarvorgesetzter

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Letzter Kommentar: vor 18 Tagen von 134.245.44.20 in Abschnitt Bundeswehr §18 WDO
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Der Artikel entspricht in der vorliegenden Form nicht den WP Anforderungen. Er scheint mir auch kaum verbesserungsfähig. Wenn in nächster Zeit keine anderen Vorschläge kommen, werde ich das Lemma zu einer BKS umwandeln mit Verweis auf Bundesdisziplinargesetz und Wehrdisziplinarordnung.--fünfundfünfzig 07:01, 13. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Habe den Artikel erweitert und mit Einzelnachweisen ausgestattet.--Kita Kitsune (Wer schreibt, der bleibt.) 22:01, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Bundeswehr §18 WDO

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Nach §18 (1), Satz 3 sind nicht nur Kompaniechefs (Satz 1), Bataillonskommandeure (Satz 2) und der BM der Verteidigung (Satz 3) disziplinarbefugt, sondern ebenso wie der BM der Verteidigung alle Offiziere ab der Dienststellung des Regiments- oder Brigadekommandeurs. Im Artikeltext ist dies falsch dargestellt. --134.245.44.20 14:56, 5. Dez. 2024 (CET)Beantworten