Diskussion:Dom (Brandenburg an der Havel)
Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Ulamm in Abschnitt Bis zur Übereignung an das Domstift zw. 1173 u. 1179 war es Hauptort des Hochstifts
Bis zur Übereignung an das Domstift zw. 1173 u. 1179 war es Hauptort des Hochstifts
[Quelltext bearbeiten]Meines Erachtens war das keine Übereignung.
- Jedes Bistum hatte quasi als Aufsichstrat ein Domkapitel, das über sein Vermögen waltete.
- Dieses Domstift bestand in Brandenburg weiter, auch nachdem die Landeshoheit an die weltlichen Kurfürsten übergegangen war.
- Wie mediatisierte Herrscher nach Aufgabe ihrer Souveränität weiterhin Grundherren ihrer Ländereien und Dörfer blieben, so blieb auch das Domstift Grundherr des Dorfes brandenburg Dom.--Ulamm (Kontakt) 16:45, 16. Jan. 2018 (CET)
- Bistum und Hochstift sind nicht Äquivalent. Hochstift und Domstift sind ebenfalls nicht äquivalent. Der vom Domstift verwaltete Besitz war nicht das Hochstift. Das Hochstift war der persönliche weltliche Herrschaftsbereich des Fürsten, des Bischofs. Das waren seine Ländereien. Das Domstift verwaltete die Ländereien die dem Bistum, nicht dem Bischof gehörten und die zur Mark Brandenburg (und nicht zum Hochstift Brandenburg) gehörten. Da ist ganz sauber zu trennen. So war beispielsweise das Dorf Mötzow eigentlich immer im kirchlichen Besitz des Domstifts, gehörte aber niemals zum Hochstift. Weiterhin: Das Domstift besteht bis heute weiter. Haster2 (Diskussion) 21:23, 16. Jan. 2018 (CET)
- Klingt irgendwie plausibel, ist aber noch mit Parallelfällen in Beziehung zu setzen:
- Im Erzstift Bremen, das mit zuletzt lutherischen Erzbischöfen bis zum Westfälischen Frieden 1648 bestand, gab es außer der mehr oder weniger unabhängigen Stadt Bremen mit ihrem nicht sehr großen Landbesitz keinen weltlichen Landesherren. Trotzdem hat der Erzbischof, wenn er klamm war, nicht nur der Stadt, sondern auch dem Domkapitel (das ihn gewählt hatte) ab und an eine Burg verpfändet. Eine Einteilung des Stiftsgebietes in nur hoheitlich versus auch privatrechtlich dem Erzbischof unterstehend ist mir noch nicht begegnet.
- Vom im Wesentlichen weltlichen Großherzogtum Mecklenburg ist hingegen bekannt, dass bis 1918 auf annähernd der Hälfte der beiden Staatsgebiete einer der beiden Zweige der Obotritenfamilie auch Grundeigentümer war. Die andere Hälfte war nur Hoheitsgebiet. Dort war das Ständeparlament zuständig. Die beiden Großherzogtümer hatten zwar überwiegend getrennte Institutionen, u.a. auch getrennte Münzen, aber ein gemeinsames Ständeparlament und betrieben auch zusammen die Universität Rostock. Wegen der Riesenhaftigkeit der großherzoglichen Ländereien (einschließlich darin gelegenen Dörfern) gab es ineinander verschachtelt zwei verschiedene Systeme von Ämtern (hier etwa Landkreisen), eines der großherzoglichen Lande und eines der ständischen Lande.--Ulamm (Kontakt) 23:30, 16. Jan. 2018 (CET)
- Klingt irgendwie plausibel, ist aber noch mit Parallelfällen in Beziehung zu setzen: