Diskussion:Domizilgesellschaft
Der Begriff Domizilgesellschaft ist meiner Ansicht nach lediglich den kantonalen steuerrechtlichen Bestimmungen mehrerer schweizerischer Kantone entnommen, beispielsweise § 69 des Steuergesetzes des Kantons Zug oder § 74 des Steuergesetzes des Kantons Glarus. Darüber hinaus gibt es in der Schweiz (wie in zahlreichen anderen Staaten auch) steuerlich begünstigte Holdinggesellschaften.
Abgesehen von Holdinggesellschaften gibt es je nach Land verschieden bezeichnete steuerlich privilegierte Gesellschaftsformen, wie beispielsweise in Liechtenstein die Sitzunternehmen (Art. 84 des Steuergesetzes) oder in Anguilla die International Business Companies.
Korrekterweise würde ich daher die im Artikel beschriebenen Gesellschaften eher mit "Offshore-Gesellschaften" ("Überbegriff") bezeichnen.
--Oldwald4tler 23:25, 22. Mai 2006 (CEST)
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- http://www.llv.li/pdf-llv-avw-merkblatt2.pdf
- Artikel mit gleicher URL: Privatvermögensstruktur (aktuell)