Diskussion:Durchsicht von Papieren

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Letzter Kommentar: vor 16 Tagen von 2003:C2:2F0D:B701:A870:39B4:FFF0:BF72 in Abschnitt Ergänzungen bei "Durchsichtsvorbehalt"
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Im Abschnitt Kritik fehlt ein Wort. --wau > 21:52, 10. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 22:44, 11. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Ergänzungen bei "Durchsichtsvorbehalt"

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Den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist die Durchsicht von Papieren nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erlaubt, inwieweit dies in der Praxis befolgt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Daß die Mitnahme von Papieren in einem versiegelten Umschlag zu erfolgen hat und dieser zur Durchsicht der Papiere der Staatsanwaltschaft zuzuleiten ist, wird gleich gar nicht erwähnt. Auch dies ist eine leicht zu umgehende Vorschrift: Die Polizei als Ermittlungspersonen verpacken die Papiere ordnungsgemäß, entfernen dann aber bspw. in der Dienststelle das Siegel, Durchforsten die Papiere, stecken sie in eine anderes Kuvert und pappen ein neues Siegel drauf. Zum Schutz des Betroffenen und Wahrung der Vertraulichkeit war es früher zulässig, daß dieser ein eigenes Siegel beidrückt. Der entsprechende Absatz wurde irgendwann gestrichen. --2003:C2:2F0D:B701:A870:39B4:FFF0:BF72 07:00, 7. Dez. 2024 (CET)Beantworten