Diskussion:EN 10204

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 80.150.213.138 in Abschnitt "Bestätigung der Bescheinigung durch ..."
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spezifische / nichtspezifische Prüfung

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Was ich ganz interessant finde:
Die Norm erwähnt bei "nichtspezifischer Prüfung" (Level 2.2) explizit, dass die geprüften Erzeugnisse nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst stammen müssen.
--Neumi de (Diskussion) 17:10, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Eine Korrektur dazu: Du meinst Abschnitt ("Level") 2.1. Als Ergänzung dazu: Ich finde die Norm hier sehr schlecht formuliert, denn zusätzlich steht in Abschnitt 2.1, dass "ermittelt werden soll, ob Erzeugnisse, die nach der gleichen Erzeugungsspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind, die [...] Anforderungen erfüllen". Klar, hiermit sind nicht nur selbst erzeugte, sondern auch zugekaufte Teile abgedeckt. Im Zusammenspiel sagt dies aber imho aus, dass ich auch nachweisen kann, dass ein _fremdes_ Teil, welches nichts mit meiner eigenen Produktion/Lieferung zu tun hat, den Forderungen entspricht und danach totalen Mist liefern kann. Falls ein Kunde mal nur eine Bescheinigung 2.1 fordern sollte...
--mof 13:42, 13. Nov. 2015 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 141.30.25.149 (Diskussion))

"Bestätigung der Bescheinigung durch ..."

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Im Kapitel Historie heißt es derzeit "[...]Das jetzige Abnahmeprüfzeugnis 3.1 entspricht dem vorherigen Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B. Damit müssen Prüfbescheinigungen durch den Hersteller oder durch den Hersteller und den unabhängigen Abnahmebeauftragten bestätigt werden.[...]". Ich empfinde die fett hervorgehobene Formulierung darin verwirrend. Besonders in Bezugnahme zur darunter befindlichen Tabelle, in der die "Bestätigung der Bescheinigung durch den von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers" angegeben ist. Falls diese Formulierung bedeutet, dass der Hersteller einen internen oder externen Abnahmebeauftragten auswählen kann, sollte die derzeitige Formulierung entsprechend angepasst werden. Falls nur ein externer unabhängiger Abnahmebeauftragter zulässig ist, ist die aktuelle Formulierung ebenso falsch. --80.150.213.138 14:31, 10. Okt. 2016 (CEST) ChristophBeantworten