Diskussion:Editionspflicht
Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von BKD
Der Artikel ist wenig präzis. Es wird nicht deutlich, ob es sich um eine Pflicht des Prozessrechts oder des materiellen Rechts handelt. In Deutschland ist der Ausdruck nicht gebräuchlich. --wau > 07:55, 12. Feb 2006 (CET)
- Untenstehendes habe ich aus der Zivilprozessordnung des Kanton Basel-Landschaft, ist meines Wissens der einzige Ort, wo etwas über die Editionspflicht steht... a propos, am 16. Februar bin ich selber vor Gericht. Thema: Editionspflicht des Unterhaltsberechtigten (ist Folge einer haarsträubende Ansammlung von Missverständnissen - mein Vater will mich dazu verurteilen, Unterlagen über mein Studium herauszugeben, die ich herausgeben will...)--Keimzelle talk 10:02, 13. Feb 2006 (CET)
Quelle: http://www.baselland.ch/docs/recht/sgs_2/221.0.htm#top
§ 141 Pflicht zur Edition von Urkunden seitens der Parteien Abschwörung eines Eides - Folgen der Nichtleistung
- 1 Wenn einigermassen wahrscheinlich gemacht wird, dass eine Partei Urkunden, die sich auf den Prozess beziehen, entweder besitzt oder früher besessen hat, so kann sie auf Verlangen des Gegners angehalten werden, dieselben vorzulegen oder zu schwören, dass sie die Urkunden weder wirklich besitze, noch den Besitz absichtlich zum Nachteile des Gegners aufgegeben habe, noch wisse, wo sie sich gegenwärtig befinden. Der Eid wird auf gleiche Weise geleistet wie der Zeugeneid. Wird er verweigert, so ist die Tatsache, welche durch die Urkunde erwiesen werden sollte, als wahr anzunehmen.
- 2 Die Partei ist durch den Gerichtspräsidenten hierauf besonders aufmerksam zu machen.
§ 142 Editionspflicht von Dritten. Folgen der Verweigerung der Edition
- 1 Dritte Personen sind zur Vorlegung von Urkunden dann verpflichtet, wenn diese gemeinschaftliches Eigentum eines der streitenden Teile oder in bezug auf die obschwebende Streitsache errichtet sind, oder wenn sie einer Person zugehört haben, in deren Rechte der Inhaber der Urkunde und der Beweisführer gemeinschaftlich getreten sind.
- 2 Die bezeichneten Personen sind bei Vermeidung der einem ungehorsamen Zeugen angedrohten Strafe und Schadenersatzpflicht (§ 180) gehalten, entweder den in § 141 vorgeschriebenen Eid zu leisten, oder die in ihren Händen befindlichen Urkunden vorzulegen, oder zu sagen, wo sich dieselben befinden.
- 3 Bei Berechnung des Schadens, der durch die Eidesverweigerung entsteht, wird von der Vermutung ausgegangen, dass die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen durch Verlegung der Urkunden erwiesen worden wären.
- Natürlich ist der Ausdruck gebräuchlich, Herr Waugsberg! Und natürlich kann sich die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden sowohl aus materiellem Recht (vgl. nur § 810 BGB) als auch aus dem Verfahrensrecht ergeben. Weiteres findet sich in jeder handelsüblichen Kommentierung zu 142 dZPO. Dass der Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Herausgabe von Urkunden durch den Prozessgegner in Deutschland relativ schwer durchsetzen lässt und man hier im internationalen Vergleich weit hinterherhinkt, ist freilich auch eine traurige Realität, vgl. nur Schlosser JZ 1991, 599).BKD 20:19, 27. Jul. 2007 (CEST)