Diskussion:Ehevertrag

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von ArchibaldWagner in Abschnitt Vermischung verschiedener Bedeutungen des Begriffs Ehevertrag
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Habe den Artikel überarbeitet, um ihn "juristischer" zu machen. Bitte um Rückmeldung bei Nichtgefallen.--PH2005 17:53, 15. Okt 2005 (CEST)

Wort verwendung

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Muss es "in krassen Fällen"" heissen?? Es klingt doch schöner wen es "in besonders ausergewöhnlichen Fällen"" Könnt ihr evt. meine Meinung bestätigen?? das obergenie 14. Dez 2006 16.00 Uhr (CEST)

"Krasser Ausnahmefall"

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- Hierher kopiert von meiner Diskussionsseite, da von allgemeinem Interesse - --Dr Möpuse gips mir! 16:50, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Es handelt sich hierbei evtl. nicht um Umgangssprache sonder vor eine fachlich (Jura) korrekten Begriff. Informier dich zur Sicherheit mal bei den Juristen im Portal:Recht oder google! Es weist einiges darauf hin, dass "krasser Ausnahmefall" eine bestimmte Nuance des Ausnahemafalls vor gericht beschreibt. [1] Zumindest bin ich Unsicher ob der Änderungsgrund "Umgangsprache" in diesem Zusammenhang wirklich korrrrekt ist.--Projekt-Till 09:57, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo und danke für die Nachricht! Der Begriff "krasser Ausnahmefall" wurde imho nie durch ein Gericht genutzt im Zusammenhang mit Eheverträgen. Auch in jur. Kommentaren finde ich die entsprechende Wortwahl nicht. Bis 2001 waren Vereinbarungen, etwa zum nachehelichen Unterhalt, auch gar nicht sooo selten unwirksam (etwa, wenn zu Lasten des kindesbetreuenden Elternteils oder zu Lasten des Sozialhilfeträgers). Ich habe einmal in den Palandt, 59. Aufl. oder in den Staudinger, 12. Bearbeitung geguckt. Die Wortwahl "krasser Ausnahmefall" findet sich da nicht. Die Wortwahl "ganz besonderer Ausnahmefall" trifft es daher imho besser. Oder habe ich ein Urteil oä. übersehen? --Dr Möpuse gips mir! 09:59, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich hatte den Edit zufällig bei "letzte Änderungen" gesehen und bin durch die von die angegebene Begründung darauf aufmerksam geworden - krass an sich ist IMHO nämlich kein umgangssprachlicher Begriff, nur die Verwendung des Begriffs in der Jugendsprache kann so bezeichnet werden. Auch wenn es richtig sein mag, das er in der juristischen Fachsprache nicht verwendet wird (von Juristen aber sehr wohl!), hast du m.E. dem Bearbeiter, der vom "krassen Ausnahmefall" sprach mit deiner Begründung (krass sein umgangssprachlich) unrecht getan. Mein Wahrig empfiehlt sogar die Verwendung von "krass" im Zusammenhang mit unerhörten "Fällen". Ich halte nach wie vor die Formulierung "krasser Ausnahmefall" für treffender und die jetzige Version für eine (wenn auch nicht krasse) Verflachung dessen, was ausgesagt werden soll. Aber vielleicht fragst du nochmal bei den Germanisten im Portal:Sprache nach? 100% sicher bin ich freilich auch nicht, ob das nun besser rückgängig gemacht wird oder nicht, aber der Verdacht drängt sich auf. Habe auch mal "krasser Ausnahmefall" und "Gericht" gegoogelt: http://www.google.de/search?hl=de&q=krasser+Ausnahmefall%2BGericht&meta= , das spricht auch eher für eine durchaus vorhandene Korrektheit und Üblichkeit dieser Wortverbindung in sachlich-seriösen Zusammenhängen (Seiten unserer Jugendsubkultur sind soweit ich sehe nicht dabei). Und hier wird sogar das Bundesverfassungsgericht voll "krass": http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20041118_1bvr231504.html Zu deiner dafür eingesetzten speziellen Wortwahl "ganz besonderer Ausnahmefall" finde ich außerdem weit weniger Treffer im Gerichtsumfeld als zum krassen was 1. die Vermutung nahe legt, dass der "ganz besondere" noch weniger von Gerichten verwendet wird als der "krasse" oder 2. dass dieser sogar möglicherweise etwas anderes bedeutet als ein "krasser Ausnahmefall". Wie das ganze im Artikelkontext zu werten ist, müssen allerdings andere entscheiden --Projekt-Till 10:36, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich denke, dass Du Recht hast, dass "krasser Ausnahmefall" durchaus von Gerichten verwendet wird.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob vor 2001 Eheverträge tatsächlich nur in "krassen Ausnahmefällen" für unwirksam erklärt wurden. Der "Palandt" von 2000 (59. Aufl.) hatte etwa einen recht ausführlichen Teil "Vertragsfreiheit und ihre Schranken" im Abschnitt zu Eheverträgen (§ 1408 Rdnr. 18 ff.). Nichtig waren schon damals v.a. Eheverträge, die "mit dem Wesen der Ehe unvereinbar" waren. Ob das nur in "krassen Ausnahmefällen" der Fall war? Oder nur im "ganz besonders gelagerten Ausnahmefall"? Ich weiß es nicht... --Dr Möpuse gips mir! 12:37, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Also ob ein Richter in einem Urteil das Wort "krass" verwendet oder nicht, sagt nur etwas über den Richter. Ein juristischer Fachbegriff ist es jedenfalls nicht. Das gleiche gilt für den Bearbeiter eines Kommentars.

Auch nach meiner Kenntnis gab es schon lange vor dem Jahr 2001 durchaus zahlreiche Fälle unwirksamer Eheverträge; insbesondere solche mit Unterhaltsverzicht zu Lasten Dritter (= Sozialamt) waren schon von jeher i.d.R. unwirksam.

Wenn man schon die Behauptung aufstellt, dass sich 2001 durch die Rechtsprechung von BGH und BVerfG was wesentliches geändert hat, dann muss das auch belegt werden (und wenn's nur ein Aktenzeichen ist).

--Snevern 20:11, 1. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Literaturliste

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Ich möchte hier gerne die Ergänzung der Literaturliste diskutieren. Bei dem Google-Ranking von Wikipdia hat eine Erwähnung von Literatur zu den einzelnen Themen für Verlage und Autoren erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das gestern eingefügte Handbuch ist ein Vertragshandbuch zu allen Themen rund um die Ehe und kein Handbuch nur für Eheverträge. Wenn wir ein habdbuch zum THema erwähnen, dann müssen wir eigentlich alle erwähnen. Zudem hat mE Fahcliteratur für Anwälte und Notare bei WIkipdia nichts zu suchen. Es geht darum, wo sich Laien zu einem WIkipedia-Artikel ergänzende Informaitonen holen können., z.B. in dem DTV-Ratgeber. --Martin67 21:51, 29. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Martin! Auf der Seite Portal:Recht hatte ich schon versucht, eine allgemeine Regel für diese Dinge zu finden. Grundsätzlich gilt WP:LIT, d.h. die in der Wissenschaft führenden Werke sollen aufgenommen werden. Das wären hier imho der Münch und der Langenfeld. Zusätzlich habe ich auf dem Portal vorgeschlagen, die im Regelfall ja wirklich guten Beck-Rechtsberater aufzunehmen.
Wie siehst Du das? --Dr Möpuse gips mir! 21:15, 1. Nov. 2007 (CET)Beantworten


Plagiat?

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Gleicher Wortlaut in weiten Abschnitten zu: http://www.unsertag.de/ratgeber/rechtliche_aspekte/ehevertrag.html zum Beispiel Fälle mit Auslandsberührung. Welche Artikel ist das Original? Was macht man da? 12. Feb. 2010 00.12 (ohne Benutzername signierter Beitrag von 88.65.29.68 (Diskussion | Beiträge) )

In der Versionsgeschichte sieht man, dass sich die jetztige Version hier auf Wikipedia entwickelt hat. Ich denke, dass der andere Artikel das Plagiat ist. Zumal die Seite von einer UG betrieben wird, die es ja erst seit dem MoMiG gibt. --Xarorn 21:28, 25. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Überarbeiten

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Ausnahme und Regel

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Der Artikel beschreibt zahlreiche Vereinbarungen und Umstände, die zur Unwirksamkeit von Eheverträgen führen. Könnte mal ein kundiger Jurist positive Beispiele gerichtsfester Vereinbarungen ergänzen, die Exzesse wie die 1994 von Focus beschriebenen (lebenslanger Unterhalt auch nach dem dritten Kind des empfangenden Ex mit neuem Partner oder jahrelanger neuer Lebensgemeinschaft usw.) erfolgreich verhindert haben? --Antiachtundsechziger 20:07, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Zustimmung zum Problem. Bisher wissen wir durch den Artikel nur, was ein gültiger Ehevertrag nicht ist. --Zulu55 12:04, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Im ersten Satz steht es ja: Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. --Gnom 13:10, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Schon klar, aber wie bei anderen Vertragstypen auch verschafft der Hinweis auf Vertragsfreiheit allein kein hinreichendes Bild von der Rechtslage. Bekanntlich ist keine andere gerichtliche Vertragsauslegung so sehr von "emanzipatorischen" Zielen geleitet wie die von Eheverträgen, auch dank der 1976 mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführten und mit den damals aktuellen Uniabsolventen beschickten Familiengerichte. Der Sinn von Eheverträgen wird dem Leser überhaupt erst deutlich, wenn Beispiele für gerichtsfeste (!) Regelungen genannt werden, die den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (!) tatsächlich erfolgreich durchzusetzen helfen. Siehe auch Beitrag von Benutzer:Zulu55. --Anti68er 18:05, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ich denke nicht das hier Beispiele für Regelungen genannt werden sollten, die "gerichtsfest" sind. Aus dem Artikel geht hervor, dass man dem Grundsatz nach alles regeln darf (Vertragsfreiheit), welche vorrangigen Regelungsbereiche ein Ehevertrag hat und welche Regelungen die Rechtsprechung bisher für unwirksam erklärt hat. Das ist eine durchaus nachvollziehbare Artikelstruktur. Hier jetzt eine Art Mustervertrag reinzusetzten halte ich für unnötig. --Xarorn 21:35, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Nicht im Sinne eines Ratgebers, aber um zu verstehen, was die (potenzielle) Wirkung eines Ehevertrags ausmacht. --Anti68er 20:38, 25. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Ich muss zugeben, dass ich nicht ganz verstehe worauf du hinauswillst. Für was genau hättest du denn gerne ein Beispiel. Wie schon gesagt: Man kann alles regeln. Die Frage der Wirksamkeit kann man daher auch klassischer Weise nur klären, wenn man feststellt, dass eine getroffene Regelung nicht unwirksam ist. Insofern würde ich - wie schon gesagt - dafür plädieren den Artikel so zu lassen wie er ist. P.S.: Ich habe mal deinen letzten Beitrag und diesem hier auf die QS Seite kopiert. Hoffe das ist ok. --Xarorn 10:35, 26. Jan. 2011 (CET)Beantworten

deutschlandlastig

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Was soll das Bild eines türkischen Notars, wenn es hier nur um deutsches Recht geht? --House1630 (Diskussion) 16:43, 28. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

§ 630 ZPO

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Dieser Paragraph wurde laut dejure aufgehoben. Bitte den Abschnitt entsprechend aktualsisieren. --MrBurns (Diskussion) 16:49, 21. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Ehevertrag in Religionen

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Der Absatz "Im islamischen Recht ist der Ehevertrag eine unverzichtbare Grundlage für die Ehe. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Je nach religiöser Ausrichtung sind außerdem zwei Zeugen erforderlich." gleich im allgemeinen Teil sollte entfernt werden. Wenn überhaupt religiöses Brauchtum in einen Artikel über ein Thema des bürgerlichem Rechts gehört, dann in einen Unterabschnitt, wie etwa "Bedeutung von Eheverträgen in Religionsgemeinschaften" und dann noch einmal untergliedert nach den verschiedenen Religionen. Auch das Bild mit türkischen Notar ist nicht typisch für Vertragsabschlüsse im deutschsprachigen Gebieten, hier treten die Vertragsparteien nicht verschleiert auf. Letztlich ist ein Ehevertrag eine rein juristische Angelegenheit zweier Ehepartner. Ob eine religiöse Gemeinschaft den jeweiligen Vertrag anerkennt oder nicht, ist daher völlig bedeutungslos. ArchibaldWagner (Diskussion) 18:35, 13. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Vermischung verschiedener Bedeutungen des Begriffs Ehevertrag

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In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird das Wort "Ehevertrag" meist nur in dem engeren Sinne einer vertraglich vereinbarten Abweichung von den "Default-Regeln" des Güter- bzw. Versorgungsrechts gebraucht - siehe etwa das Stichwort "Ehevertrag" in "Creifelds Rechtswörterbuch (5. Auflage, 1978)".

Andrerseits ist eine Eheschließung immer ein familienrechtlicher Vertrag (siehe etwa: ModelCreifelds "Staatsbürger-Taschenbuch" / 19. Auflage, 1981 / Nr. 343 S 500 ). Und daher wird andrerseits unter "Ehevertrag" der Vertragsabschluss bei Eheschließung gemeint, bei dem heutzutage oft implizit über Gesetzesbücher die Rechte der Vertragspartner geregelt werden. Das historische Bild auf dieser Seite bezieht sich etwa auf einen solchen Vertrag im Rahmen einer religiösen Rechtsordnung.

Im Text dieses Lemmas "Ehevertrag" wird dann nur ein Ehevertrag im eingangs erwähnten engeren Sinne (Sonderregelung in Abweichung zur impliziten gesetzlichen Regelung) erläutert, während die allgemeinere Bedeutung aufgrund der vielen Kulturen über viele Lemmata verteilt ist etwa Ehe, Eherecht_(Schweiz),... siehe auch Kategorie Ehe. Dieses finde ich durchaus auch angebracht. Zumal wegen der großen zivilrechtlichen, historischen und religiösen Vielfalt dieses Lemma hier völlig überfrachtet würde und die Redundanz deutlich erhöht wird mit allen damit verbundenen Wartungsschwierigkeiten.

Es sollte allerdings im Eingangsteil die im Lemma beschriebene engere Bedeutung klar benannt werden und es müsste auch der Abschnitt Ehevertrag in Ehe#Neuzeit mit der Referenz auf diese Seite überarbeitet werden. Das aktuelle historische Bild, sollte aber aus diesem Lemma entfernt werden; passen würde es etwa im (historischen Teil) des Lemmas Islamische_Ehe.

Insgesamt erscheint mir die Kategorisierung und Aufteilung in Lemmata zum Thema Ehe und Eherecht aufgrund von Redundanzen und wegen Schwierigkeiten bei der Suche nach spezificher Information überarbeitungsbedürftig. ArchibaldWagner (Diskussion) 17:36, 15. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Noch ein Hinweis zur Inter-Wiki Verlinkung mit der englischen Wikipedia: die im Text hier beschriebene engere Bedeutung von Ehevertrag passt eher zu Postnuptial_agreement statt zu aktuell eingerichteten Prenuptial_agreement. (nicht signierter Beitrag von ArchibaldWagner (Diskussion | Beiträge) 12:59, 23. Mai 2016 (CEST))Beantworten