Diskussion:Eigentumsvorbehalt (Schweiz)
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[Quelltext bearbeiten]Richtig ist: Der durch Punkt "A) und B)" gebundene ZGB 715/716 Eigentumsvorbehalt ist einzig auf Abzahlungsgeschäfte anzuwenden.
Die Amtshandlung Eigentumsvorbehalt ZGB 715 liefert von Käuferseite dessen Ratenzahlung vom Nennwert befreit zu Verkäufers Besitz.
In der Umkehrwirkung behält der Gläubiger bis zur eingetragenen Rate mit Eigentumsübergang das Eigentumsrecht an der Sache beim Schuldner.
ZGB 716 sichert eine allfällige Rückabwicklung auch langfristig. Der Verkäufer hat den Geldbesitz ohne Eigentumsrecht sicher zu stellen.
Rechtmässiges Kaufen mit Geldwert wird vom Rechtsgelehrten als Abstraktionsprinzip bezeichnet.
Der Vertragsabschluss trennt das zu veräussernde Eigentum in:
> Schuldners Besitz mit Nutzen & Gefahr = „Sache ohne Wert“ /0.– unverkäuflich
> Gläubigers Eigentumsrecht mit Verfügungsgewalt = „Wert an der Sache“ /Marktwert
Eigentumsübergang = Geldwert gg. Sachwert tauschen
Eigentumsrückbehalt behält Eigentumsrecht an der Sache zurück.
Eigentumsvorbehalt behält im Amtsregister Eigentumsrecht an Zahlungen vor.
Eigentumsvorbehalt ist die Ergänzung für mehrere "vollständige Zahlungen" im Abzahlungsvertrag.
Bargeschäft, Definition "einmalige vollständige Zahlung", erste und einzige Rate - der Eigentumsübergang Pflicht (nicht signierter Beitrag von 80.238.173.199 (Diskussion) 07:10, 23. Aug. 2016 (CEST))