Diskussion:Eingriff (Grundrechte)
Abwägung Menschenwürde
[Quelltext bearbeiten]Wie wäre es mit der Aufnahme gegenteiliger Meinungen, was die Abwägungsresistenz der Menschenwürde betrifft (z.B. Brugger)?(nicht signierter Beitrag von 134.155.99.42 (Diskussion) 02:08, 25. Nov. 2007 (CET))
- Die gehört in den entsprechenden Artikel zur Menschenwürde. – Fröhliche Kirsche 22:33, 11. Dez. 2013 (CET)
Definition ?
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel beschreibt den Eingriff nur aus rechtswissenschaftlicher Sicht. Für Bürger ist das unzureichend. Es sollten mindestens die wesentlichen Formen des Eingriffs genannt werden. Da wäre dann auch Platz für die hoheitliche Warnung. Derzeit gehört sie nicht in den Artikel nach seinem jetzigen Zuschnitt, weil schließlich keinerlei Arten des Eingriffs genannt werden. Was meint ihr? Grüße --h-stt !? 18:18, 11. Dez. 2013 (CET)
- Hi h-stt, wir Juristen sind auch nur Bürger, insofern kann ich deine Aussage, für Bürger sei das unzureichend, nicht so recht nachvollziehen. Dass der Artikel den Eingriff nur aus rechtswissenschaftlicher Sicht beschreibt, ist gemäß dem Lemma so gewünscht (Zusatz Grundrechte) oder was meinst du mit sonstigen Arten des Eingriffs? – Fröhliche Kirsche 21:01, 11. Dez. 2013 (CET)
- Für "normale" Leser, die nicht zufällig ein oder zwei juristische Staatsexamina abgelegt haben, braucht dieser Artikel Beispiele für die verschiedenen Formen eines Eingriffs. Wie du in der Versionsgeschichte des Artikels sehen kannst, vermisst aktuell ein Kollege speziell die "hoheitliche Warnung". Ich würde das gerne zum Anlass nehmen, diesen Artikel laienfreundlicher zu machen und bitte dazu um Vorschläge. Grüße --h-stt !? 14:06, 12. Dez. 2013 (CET)
- @H-stt: Ach, so meintest du das. Dann habe ich die Aussage, der Artikel sei für Bürger unzureichend, wohl fälschlicherweise in die Richtung interpretiert, dass du Juristen ihren Status als Bürger aberkannt hast. – Fröhliche Kirsche 16:39, 12. Dez. 2013 (CET)
- Ich dachte da eher an einen (kleinen) Absatz, der das Thema und grob die sich daraus ergebende Problematik (grundrechtsrelevanter Eingriff ohne EGL) beschreibt.--Der Spion (Diskussion) 14:28, 12. Dez. 2013 (CET)
- Ein eigener Absatz nur zur hoheitlichen Warnung macht den Artikel für Laien nicht besser. Das würde nur verwirren, weil damit zum ersten Mal eine konkrete Eingriffsform im Artikel aufbereitet würde. Grüße --h-stt !? 15:36, 12. Dez. 2013 (CET)
- Ich denke, der status quo entspricht nun WP-Standards. Daher wird der Verbesserungshinweis entfernt, sofern keine Ergänzungen mehr vorgenommen werden.--Der Spion (Diskussion) 13:55, 13. Dez. 2013 (CET)
- Ein eigener Absatz nur zur hoheitlichen Warnung macht den Artikel für Laien nicht besser. Das würde nur verwirren, weil damit zum ersten Mal eine konkrete Eingriffsform im Artikel aufbereitet würde. Grüße --h-stt !? 15:36, 12. Dez. 2013 (CET)
- Für "normale" Leser, die nicht zufällig ein oder zwei juristische Staatsexamina abgelegt haben, braucht dieser Artikel Beispiele für die verschiedenen Formen eines Eingriffs. Wie du in der Versionsgeschichte des Artikels sehen kannst, vermisst aktuell ein Kollege speziell die "hoheitliche Warnung". Ich würde das gerne zum Anlass nehmen, diesen Artikel laienfreundlicher zu machen und bitte dazu um Vorschläge. Grüße --h-stt !? 14:06, 12. Dez. 2013 (CET)
Diskussion zur Definition und Einleitung
[Quelltext bearbeiten]Hallo @R2Dine:,
ich bitte Dich hier die Diskussion von Deiner Disk [1] fortzuführen. Gruß --ScientiaX (Disputatio) 22:22, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Ohne auf alle Einzelheiten eingehen zu wollen: Der erste Satz (Definition) setzt leider Eingriff (2. Prüfungsstufe) und Verletzung (eventuell Ergebnis nach 3. Prüfungsstufe) gleich. Das ist nur bei der Menschenwürde so. Ansonsten ist eine Verletzung ein Eingriff, der nicht gerechtfertigt ist (Definition gehört zur Grundrechtsverletzung).--Pistazienfresser (Diskussion) 22:50, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Abend, ich bitte aber darum, auf die Einzelheiten einzugehen. Gerne auch ein Beispiel für die gewünschte Definition darzulegen. Denn nur rein sachlich oberflächliche Ausführungen werden der Thematik nicht gerecht. Einen Grund für ein BS ist mir nicht ersichtlich. Ich verweise auf die oben verlinke Diskussion von R2Dine. --ScientiaX (Disputatio) 23:09, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Abend, da war eben eine nicht defizitäre Definition im Artikel. Wenn eine 'neutrale'/funktionale Definition gewünscht wird: „Das Rechtsinstitut des Grundrechtseingriffs gehört zum allgemeinen Teil der Grundrechtsdogmatik. Im klassischen dreigliedrigen Grundrechtsprüfungsschema aus (1) Schutzbereich, (2) Eingriff und (3) Rechtfertigung entscheiden die Anforderungen an den Eingriff darüber, ob eine staatliche Maßnahme, die den Schutzbereich eines Grundrechts berührt, gerechtfertigt werden muss (Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz usw.) und unter Umständen verfassungswidrig ist oder ob es sich um eine Maßnahme handelt, gegenüber der das einschlägige Grundrecht keine Abwehrwirkung entfaltet.“ (Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Grundrechtseingriff. JuS 2009, S. 313, beck-online). Und dass eine Diskussion läuft, spricht nicht dagegen, das die derzeitige Definition überarbeitungswürdig ist.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:28, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Danke für Deine Rückmeldung. Ich nehme an, dass die Diskussion sich zwischenzeitlich erledigt hat, da ich meine Definition nun vollends an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst habe. Viele Grüße--ScientiaX (Disputatio) 23:32, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Nein, die Definition entspricht nun leider dem klassischen Eingriffsbegriff. In Rn. 70 (= BVerfGE 105, 279 (300)/BVerfGE 105, 279 (301)) schreibt das BVerfG aber in der zitierten Entscheidung: „Die genannten Äußerungen hatten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind aber auch sie von Verfassungs wegen nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen lassen.“--Pistazienfresser (Diskussion) 23:41, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Das erachte ich aber jetzt als befremdlich. Die bisherige wissenschaftlich fundierte Definition wurde bemängelt und nicht akzeptiert. Die jetzige Definition entspricht dem Mainstream des BVerfG und anderer ebenfalls respektabler Literatur. Im Übrigen sollte meine ursprüngliche Definition eben die Abgrenzung zum klassischen Eingriffsbegriff vermeiden. Man kann eben nicht alles haben: Für mich jedenfalls ist die Definition des Mainstreams im Einklang mit dem BVerFG konsensfähig. Oder man soll die bisherige Definition meinerseits anerkennen. Soviel von mir.--ScientiaX (Disputatio) 23:50, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Wenn man wie du den Eingriff auf den klassischen Eingriff begrenzt, dann müsste man mit der Osho-Entscheidung des BVerfG auf der zweiten Stufe parallel zum Eingriff die Beeinträchtigung prüfen: „Allerdings spricht das Gericht in solchen Fällen von einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung und behält den Eingriffsbegriff den klassischen Fällen vor (s.o. II). Diese terminologische Differenzierung hat sich jedoch (noch) nicht durchgesetzt“ (a. a. O., JuS 2009, 313, beck-online)--Pistazienfresser (Diskussion) 23:58, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Dessen bin ich mir bewusst. Deswegen hatte meine ursprüngliche Definition die Intension gehabt, die Begriffsebene höher zu setzen und im nachfolgenden Abschnitten erst auf die einzelnen Unterscheidungen, Klassisch und erweiterer Begriff einzugehen. Über Deinen obigen Vorschlag muss ich mir mal die Tage in Ruhe Gedanken machen. Gruß--ScientiaX (Disputatio) 00:01, 20. Apr. 2021 (CEST)
- (BK) @Pistazienfresser: Deine Definition nach dem o. g. Jus-Artikel erscheint mir sinnvoll und wäre m. E. auch konsensfähig. Wärst Du bereit, dies in den Artikel einzupflegen?--ScientiaX (Disputatio) 00:08, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Dessen bin ich mir bewusst. Deswegen hatte meine ursprüngliche Definition die Intension gehabt, die Begriffsebene höher zu setzen und im nachfolgenden Abschnitten erst auf die einzelnen Unterscheidungen, Klassisch und erweiterer Begriff einzugehen. Über Deinen obigen Vorschlag muss ich mir mal die Tage in Ruhe Gedanken machen. Gruß--ScientiaX (Disputatio) 00:01, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Wenn man wie du den Eingriff auf den klassischen Eingriff begrenzt, dann müsste man mit der Osho-Entscheidung des BVerfG auf der zweiten Stufe parallel zum Eingriff die Beeinträchtigung prüfen: „Allerdings spricht das Gericht in solchen Fällen von einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung und behält den Eingriffsbegriff den klassischen Fällen vor (s.o. II). Diese terminologische Differenzierung hat sich jedoch (noch) nicht durchgesetzt“ (a. a. O., JuS 2009, 313, beck-online)--Pistazienfresser (Diskussion) 23:58, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Das erachte ich aber jetzt als befremdlich. Die bisherige wissenschaftlich fundierte Definition wurde bemängelt und nicht akzeptiert. Die jetzige Definition entspricht dem Mainstream des BVerfG und anderer ebenfalls respektabler Literatur. Im Übrigen sollte meine ursprüngliche Definition eben die Abgrenzung zum klassischen Eingriffsbegriff vermeiden. Man kann eben nicht alles haben: Für mich jedenfalls ist die Definition des Mainstreams im Einklang mit dem BVerFG konsensfähig. Oder man soll die bisherige Definition meinerseits anerkennen. Soviel von mir.--ScientiaX (Disputatio) 23:50, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Nein, die Definition entspricht nun leider dem klassischen Eingriffsbegriff. In Rn. 70 (= BVerfGE 105, 279 (300)/BVerfGE 105, 279 (301)) schreibt das BVerfG aber in der zitierten Entscheidung: „Die genannten Äußerungen hatten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind aber auch sie von Verfassungs wegen nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen lassen.“--Pistazienfresser (Diskussion) 23:41, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Danke für Deine Rückmeldung. Ich nehme an, dass die Diskussion sich zwischenzeitlich erledigt hat, da ich meine Definition nun vollends an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst habe. Viele Grüße--ScientiaX (Disputatio) 23:32, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Abend, da war eben eine nicht defizitäre Definition im Artikel. Wenn eine 'neutrale'/funktionale Definition gewünscht wird: „Das Rechtsinstitut des Grundrechtseingriffs gehört zum allgemeinen Teil der Grundrechtsdogmatik. Im klassischen dreigliedrigen Grundrechtsprüfungsschema aus (1) Schutzbereich, (2) Eingriff und (3) Rechtfertigung entscheiden die Anforderungen an den Eingriff darüber, ob eine staatliche Maßnahme, die den Schutzbereich eines Grundrechts berührt, gerechtfertigt werden muss (Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz usw.) und unter Umständen verfassungswidrig ist oder ob es sich um eine Maßnahme handelt, gegenüber der das einschlägige Grundrecht keine Abwehrwirkung entfaltet.“ (Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Grundrechtseingriff. JuS 2009, S. 313, beck-online). Und dass eine Diskussion läuft, spricht nicht dagegen, das die derzeitige Definition überarbeitungswürdig ist.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:28, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Abend, ich bitte aber darum, auf die Einzelheiten einzugehen. Gerne auch ein Beispiel für die gewünschte Definition darzulegen. Denn nur rein sachlich oberflächliche Ausführungen werden der Thematik nicht gerecht. Einen Grund für ein BS ist mir nicht ersichtlich. Ich verweise auf die oben verlinke Diskussion von R2Dine. --ScientiaX (Disputatio) 23:09, 19. Apr. 2021 (CEST)
- Dann ersetzt du eine einseitige durch eine falsche Definition. Das macht das Ganze nicht weniger überarbeitungsbedürftig.--Pistazienfresser (Diskussion) 00:06, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Sie ist nicht falsch, sondern ergibt sich ebenso aus den wissenschaftlichen Quellen, die auf der verlinkten Disk angegeben wurden. Allerdings habe ich zwischenzeitlich mich dazu entschlossen, nicht weiter auf meinem Standpunkt zu beharren. Dein letzter Satz trifft daher nicht wohl nicht mehr zu. Gruß--ScientiaX (Disputatio) 00:10, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Hier eher vorbeistolpernd und bevor das Bett ruft, weise ich gerne darauf hin, dass @R2Dine:, Kürze und Präzision hat er im Gepäck, die vertretbare Version längst geliefert hat. Auf die sollte zurückgestellt werden (Einleitung). Weitere Erläuterungen zu BVerfG / klassischem / modernem Eingriffsbegriff kann im Hauptkorpus eingegangen werden, terminologisch ist der Begriff ohnehin bis heute heftig umstritten.--Stephan Klage (Diskussion) 00:21, 20. Apr. 2021 (CEST)
- (BK) Na, wenn Du das so auch siehst, werde ich die Burgtore nicht weiter verschlossen halten ;-) Soll es so sein. --ScientiaX (Disputatio) 00:35, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Ich bin dafür, den Artikel auf diese Version zurückzusetzen und dann ggf. von dort aus weiter zu arbeiten. Dass terminologisch hier vieles umstritten ist, sollte meiner Ansicht nach auch (kurz in der Einleitung und mit ggf. länger mit Fußnoten im Korpus) erwähnt werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 00:34, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Hier eher vorbeistolpernd und bevor das Bett ruft, weise ich gerne darauf hin, dass @R2Dine:, Kürze und Präzision hat er im Gepäck, die vertretbare Version längst geliefert hat. Auf die sollte zurückgestellt werden (Einleitung). Weitere Erläuterungen zu BVerfG / klassischem / modernem Eingriffsbegriff kann im Hauptkorpus eingegangen werden, terminologisch ist der Begriff ohnehin bis heute heftig umstritten.--Stephan Klage (Diskussion) 00:21, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Sie ist nicht falsch, sondern ergibt sich ebenso aus den wissenschaftlichen Quellen, die auf der verlinkten Disk angegeben wurden. Allerdings habe ich zwischenzeitlich mich dazu entschlossen, nicht weiter auf meinem Standpunkt zu beharren. Dein letzter Satz trifft daher nicht wohl nicht mehr zu. Gruß--ScientiaX (Disputatio) 00:10, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Dann ersetzt du eine einseitige durch eine falsche Definition. Das macht das Ganze nicht weniger überarbeitungsbedürftig.--Pistazienfresser (Diskussion) 00:06, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Bingo, ich auch. Nur nochmal zum Verständnis für Dich @ScientiaX:, weil Du Restzweifel in Deinen Worten mitschwingen lässt; „Eingriff“ bedeutet Zugriff auf den „sachlichen Schutzbereich“ eines Grundrechts, der bestimmt wird über Schutzobjekt und -richtung (sozusagen: Tatbestand). Rechtswidrigkeit und damit die Verletzung eines Grundrechts liegt vor, wenn die äußeren Schranken (verfassungsunmittelbare, immanente oder Gesetzesvorbehalte) missachtet sind, darauf wies @Pistazienfresser: mit den beiden Ebenen hin (Schutzbereich <-> Schranken). Umseitigen Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 08:11, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Guten Morgen @Stephan Klage:, Deine Ausführungen haben ich dankend zur Kenntnis genommen. Allerdings bestehen bei mir keine Zweifel hinsichtlich der Grundthematik und (auch) keine Verständnisprobleme, die eine Belehrung notwendig machen würden. Ich habe akzeptiert, dass meine Auffassung von der zutreffenden Definition, vgl.[2] schlichtweg nicht Mainstream ist und daher wohl nicht hinreichend überzeugen konnte, auch wenn sie im Schrifttum (siehe die zitierten Quelle auf der Disk von R2Dine) ihren Niederschlag gefunden hat. Nur weil Überschneidungen zur einer etwaigen Definition der Grundrechtsverletzung oder möglicherweise mit der 3. Ebene der Prüfung bestehen, muss sie nicht per se unzutreffend sein. Aber wie bereits oben gesagt, ist es umstritten. Dennoch sehe ich die jetzige Definition, die dem Lehrbruch von Kingreen/Poscher ohne großes Zutun entnommen wurde, eher als Malus, weniger als Verbesserung an, da sie an den modernen Eingriffsbegriff angelehnt ist. Grüße --ScientiaX (Disputatio) 09:14, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Bingo, ich auch. Nur nochmal zum Verständnis für Dich @ScientiaX:, weil Du Restzweifel in Deinen Worten mitschwingen lässt; „Eingriff“ bedeutet Zugriff auf den „sachlichen Schutzbereich“ eines Grundrechts, der bestimmt wird über Schutzobjekt und -richtung (sozusagen: Tatbestand). Rechtswidrigkeit und damit die Verletzung eines Grundrechts liegt vor, wenn die äußeren Schranken (verfassungsunmittelbare, immanente oder Gesetzesvorbehalte) missachtet sind, darauf wies @Pistazienfresser: mit den beiden Ebenen hin (Schutzbereich <-> Schranken). Umseitigen Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 08:11, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Hmmmm. Ich versuche es jetzt mal mit einer Verkürzung auf den Kernbegriff der jeweiligen Aussagen. „Eingriff“ bedeutet bezogen auf den Schutzbereich des GR,
- bei Kingreen/Poscher: „Erschwerung bis hin zur Unmöglichmachung“ (= klassischer Eingriffsbegriff) – bedeutet aber nicht RW;
- beim BVerfG „imperativ herbeigeführte Grundrechtsverkürzung“ – das BVerfG extendiert die Handlungsmethode, lässt also auch andere Formen der Beeinträchtigung neben dem Eingriff zu, bedeutet aber nicht RW;
- bei Sachs, oder auch Gröpl/Windthorst/von Coelln findet die Anwendung des weiten Begriffs zur „Erschwerung bis hin zur Unmöglichmachung“ ihren Niederschlag (= moderner Eingriffsbegriff) – bedeutet aber nicht RW.
- Bei Maunz/Dürig soll ich jetzt nachlesen können, dass Eingriffe immer rechtswidrig sind? Dem gehe ich mal nach, hast Du eine online-Stelle zur Erleichterung für mich?
- Wir alle kennen doch den Eingriffsbegriff aus dem Staatshaftungsrecht. Dort wird unterschieden zwischen dem „enteignungsgleichen Eingriff“, der ein rechtswidriges Behördenhandeln voraussetzt und dem „enteignenden Eingriff“, der ein an sich rechtmäßiges Behördenhandeln bei Unzumutbarkeit mit Aufopferungsansprüchen versieht. So, und jetzt hilf mir bitte – im Lichte Deiner Auslegung – bei der terminologischen Definitionssuche von „Eingriffs“. Wir machen uns ja nichts vor, der Eingriffsbegriff ist der gleiche, der verfassungsrechtliche. --Stephan Klage (Diskussion) 12:38, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Eingriff heißt eben nicht begriffsnotwendig Grundrechtsverletzung. Die liegt erst vor, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das wird in einem eigenen Schritt geprüft (Schutzbereich eröffent? - Eingriff in den Schutzbereich? - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs?). Soweit Hufen zitiert wird mit: "Die Grundrechtsverletzung ist definiert als der nicht gerechtfertigte Eingriff" (Staatsrecht II, § 8, Rn. 4, 7. Aufl.), kann man den Satz eben nicht einfach ummodeln zu: „Ein Eingriff stellt eine Grundrechtsverletzung dar, die nicht gerechtfertigt war.“ Das ist - zurückhaltend ausgedrückt - POV bzw. TF. Juristen nennen es „abwegig.“ Freundliche Grüße, R2Dine (Diskussion) 13:04, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Über die Schwächen (oder Besonderheiten) meiner Definition bin ich mir im Klaren, sodass ich zurzeit diese - wie bereits gesagt - nicht weiter verfolgen werde, da die geeignete Darstellung wohl deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als mir möglich ist. Auf oben verlinkter Disk findet sich bereits ein Versuch, die Argumente hierfür hinreichend dazulegen. Ggf. werde ich zu einem anderen Zeitpunkt eine neue vertretbare Definition vorschlagen oder die Gründe noch mal dogmatisch in aller Gründlichkeit darlegen. Den Einwand etwaiger TF hingegen - den ich ernst nehme - trete ich entschieden entgegen, da er in der Hauptsache aus meiner Sicht nicht zutrifft bzw. verkennt, dass bei dieser Thematik - und das stammt urspr. nicht aus meiner Feder - ein sehr umstrittenes Feld betreten wird. Daher es verschiedene Ansätze gibt, den Eingriff zutreffend zu definieren. Das nur der verfassungsrechtl. Eingriffsbegriff angesprochen wird, steht außer Frage. Im Übrigen bleibt meine Kritik an der jetzigen Definition bestehen, die m. E. zwar vertretbar ist, aber wohl weniger "Beschäftigung" erfordert. Dennoch wird eine Gegendarstellung bzw. ein Gegenvorschlag nicht heute oder in der nächsten Zeit erfolgen. Das setzt eine erneute eingehende Beschäftigung mit der Thematik voraus. Daher vorerst für mich -> EOD. Bedanke mich für die Teilnahme an der Diskussion und sachgemäße Kritik. Viele Grüße--ScientiaX (Disputatio) 18:03, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Schade aber @ScientiaX, dass Du auf meine Frage nicht noch einen schwungvollen Hinweis hattest und stattdessen auf EOD setzt. Du warst es doch, der diskutieren wollte. Wir kommen dem alle natürlich gerne nach, aber wenn Du die hM als „beschäftigungsfaul“ betrachtest, so hätte ich mir eine geistreiche Argumentation dann schon gewünscht! Und zwar eine, die den beiden staatshaftungsrechtlichen Begriffen gerecht wird. So muss ich es vorwegnehmen, es gibt sie nicht. Der hM folgend, wäre sie im einen Fall ein (tautologischer) Pleonasmus, den sich die rechtswissenschaftliche Lehre, ebenso die Rechtsprechung niemals leisten würde und im anderen Fall denklogisch sogar aporisch, dogmatisch schlicht ausgeschlossen. Das mal nur als Begleitmusik. --Stephan Klage (Diskussion) 18:34, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Deine Auffassung teile ich nicht: Es geht nicht um eine schwungvolle oder geistreiche Argumentation, sondern darum, etwas sinnvolles und sachlich fundiertes darzulegen, was die hM bzw. Mehrheit der hiesigen Diskutanten, über deren Argumente ich mir ernsthafte Gedanken gemacht habe, möglicherweise überzeugen könnte. Das nimmt notwendigerweise einige Zeit in Anspruch, die mir momentan leider fehlt. Da bitte ich um Verständnis. EOD ist hier der Sache selbst geschuldet, um kein „unfertiges Werk“ notgedrungen abzuliefern, was am Ende die gleiche Kritik ggf. hervorrufen könnte. Das erscheint mir sachlich nur anständig und angemessen. Auch sonst teile ich Deine Einschätzungen, deren Prämissen ebenfalls noch klärungsbedürftig wären, derzeit nicht. Dabei werde ich es nun belassen. Dennoch danke für deine Mühen. Aus dem späten Beitritt zur Diskussion ist dann doch etwas mehr geworden. Viele Grüße --ScientiaX (Disputatio) 19:14, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Schade aber @ScientiaX, dass Du auf meine Frage nicht noch einen schwungvollen Hinweis hattest und stattdessen auf EOD setzt. Du warst es doch, der diskutieren wollte. Wir kommen dem alle natürlich gerne nach, aber wenn Du die hM als „beschäftigungsfaul“ betrachtest, so hätte ich mir eine geistreiche Argumentation dann schon gewünscht! Und zwar eine, die den beiden staatshaftungsrechtlichen Begriffen gerecht wird. So muss ich es vorwegnehmen, es gibt sie nicht. Der hM folgend, wäre sie im einen Fall ein (tautologischer) Pleonasmus, den sich die rechtswissenschaftliche Lehre, ebenso die Rechtsprechung niemals leisten würde und im anderen Fall denklogisch sogar aporisch, dogmatisch schlicht ausgeschlossen. Das mal nur als Begleitmusik. --Stephan Klage (Diskussion) 18:34, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Über die Schwächen (oder Besonderheiten) meiner Definition bin ich mir im Klaren, sodass ich zurzeit diese - wie bereits gesagt - nicht weiter verfolgen werde, da die geeignete Darstellung wohl deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als mir möglich ist. Auf oben verlinkter Disk findet sich bereits ein Versuch, die Argumente hierfür hinreichend dazulegen. Ggf. werde ich zu einem anderen Zeitpunkt eine neue vertretbare Definition vorschlagen oder die Gründe noch mal dogmatisch in aller Gründlichkeit darlegen. Den Einwand etwaiger TF hingegen - den ich ernst nehme - trete ich entschieden entgegen, da er in der Hauptsache aus meiner Sicht nicht zutrifft bzw. verkennt, dass bei dieser Thematik - und das stammt urspr. nicht aus meiner Feder - ein sehr umstrittenes Feld betreten wird. Daher es verschiedene Ansätze gibt, den Eingriff zutreffend zu definieren. Das nur der verfassungsrechtl. Eingriffsbegriff angesprochen wird, steht außer Frage. Im Übrigen bleibt meine Kritik an der jetzigen Definition bestehen, die m. E. zwar vertretbar ist, aber wohl weniger "Beschäftigung" erfordert. Dennoch wird eine Gegendarstellung bzw. ein Gegenvorschlag nicht heute oder in der nächsten Zeit erfolgen. Das setzt eine erneute eingehende Beschäftigung mit der Thematik voraus. Daher vorerst für mich -> EOD. Bedanke mich für die Teilnahme an der Diskussion und sachgemäße Kritik. Viele Grüße--ScientiaX (Disputatio) 18:03, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Eingriff heißt eben nicht begriffsnotwendig Grundrechtsverletzung. Die liegt erst vor, wenn der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das wird in einem eigenen Schritt geprüft (Schutzbereich eröffent? - Eingriff in den Schutzbereich? - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs?). Soweit Hufen zitiert wird mit: "Die Grundrechtsverletzung ist definiert als der nicht gerechtfertigte Eingriff" (Staatsrecht II, § 8, Rn. 4, 7. Aufl.), kann man den Satz eben nicht einfach ummodeln zu: „Ein Eingriff stellt eine Grundrechtsverletzung dar, die nicht gerechtfertigt war.“ Das ist - zurückhaltend ausgedrückt - POV bzw. TF. Juristen nennen es „abwegig.“ Freundliche Grüße, R2Dine (Diskussion) 13:04, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Hmmmm. Ich versuche es jetzt mal mit einer Verkürzung auf den Kernbegriff der jeweiligen Aussagen. „Eingriff“ bedeutet bezogen auf den Schutzbereich des GR,
- Also lassen wir es an dieser Stelle gut sein. Aber ich warne Dich ausdrücklich vor WP:TF. Das ist ausdrücklich unerwünscht, führt zum Rufverfall in eigener Sache und kann schlimmstenfalls zur Sperrung führen. Wünsche Dir andernorts natürlich gutes Gelingen. Gruß retour --Stephan Klage (Diskussion) 19:31, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Deinen Hinweis auf TF erachte ich ausdrücklich als entbehrlich. Solange nicht eindeutig solche Bestrebungen von einem Benutzer verfolgt werden, sollte darauf verzichtet werden, weil es zwangsläufig gesprächsschädigend ist. Eine andere Auffassung bei strittigen Sachfragen ist nichts ungewöhnliches und noch kein ein Grund, TF heranzuziehen. Bitte darum, dass nach Möglichkeit zu beachten. Sowas hinterlässt keinen guten Eindruck. Gruß zurück --ScientiaX (Disputatio) 19:50, 20. Apr. 2021 (CEST)
Liebe Leute, ich denke mir nichts Schlimmes, komme hier vorbei und lese nun dies… ein paar Vorschläge:
- Das Lemma sollte geändert werden. Es gibt keinen Grund für das sperrige Klammerlemma, denn es gibt den Begriff Grundrechtseingriff (derzeit als Redirect hierher). Wenn aber schon Klammer, dann bitte im Singular, also Eingriff (Grundrecht). Es kann vorkommen, dass ein Eingriff in mehrere Schutzbereiche vorliegt (das ist nicht selten ;), aber wir beschreiben ja allgemein und abstrakt den Grundrechtseingriff als solchen.
- Nichts spricht dagegen, schon in der Einleitung den klassischen und den modernen Begriff des Eingriffs mitzuteilen und dann später näher auszuführen.
- Aufbau im Übrigen:
- Eingriff klassisch: finaler, unmittelbarer Rechtsakt mit Befehl und Zwang in Freiheit und/oder Eigentum
- erweiterter Eingriffsbegriff modern: hoheitliches Handeln im Schutzbereich, das die Grundrechtsausübung durch einen einzelnen unmöglich macht; auch in der Leistungsverwaltung: Versagung von Leistungen; Problem: subjektive Empfindlichkeiten und Bagatellgrenze (außer bei existenzsichernden Leistungen).
- faktische und mittelbare Eingriffe, Realakte: können ebenfalls Eingriffe sein.
- Besonderheiten bei Gleichheitsrechten
- Additive/kumulierte Grundrechtseingriffe (Nachtrag, 2021-04-27)
- Anreize/Nudging als Eingriff (Nachtrag, 2021-10-25)
YMMV. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 19:32, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Hallo Aschmidt, Du weißt, dass der Artikel bei den Knacknüssen Winter für Winter verbringt? Hier ging es um ein spezifisches (aus mehrerer Sicht scheindogmatisches) Rechtsproblem, denn ein Eingriff ist nicht per se rechtswidrig. Ich weiß, dass Du zustimmst. Du hingegen wendest gerade den Blick vom nördlichen Vorgärtchen in die südwestlich ausgerichtete Parklandschaft. Feuer frei (auch!) für Dich. VG --Stephan Klage (Diskussion) 19:41, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Jaja. Ich hätte sogar Lust darauf, die Grundlagen schrittweise auf Vordermann zu bringen. Aber wenn ich mir die ewig lange Diskussion da oben ansehe, glaube ich, ich werde den Sommer anders verbringen. Wikipedia 2021 ist eher Nische als Marktplatz. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:46, 20. Apr. 2021 (CEST)
- Das ist schade. Ich hatte Dir vor zwei Jahren schon geklagt, dass ich Deine Zeitstempel in der allgemeinen juristischen Artikelarbeit vermisse. Du selbst aber warst auch derjenige, der anmahnte, es sei geboten, das Augenmerk wieder stärker auf den Bestand auszurichten. Du erinnerst Dich sicher. ;-) LG --Stephan Klage (Diskussion) 07:55, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Eine qualifizierte Überarbeitung des ganzen Artikels wäre auch meiner Ansicht nach wünschenswert. Beim klassischen Eingriffsbegriff steht zum Beispiel noch immer 'verletzt', obwohl wohl eigentlich eingegriffen oder betroffen gemeint ist. Zudem wäre es wohl sinnvoll zu erklären, dass das BVerfG in der dort zitierten Entscheidung auch Maßnahmen, die keine klassischen Eingriffe sind, als rechtfertigungsbedürftig ansieht.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:46, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Ja, klar. Das ist ja die Krux dabei. Je weiter ich den Begriff des Grundrechtseingriffs fasse, desto strenger werden die Anforderungen an das rechtsstaatliche Handeln der öffentlichen Gewalt. – Im Übrigen: Herzlichen Dank für eure Wertschätzung, @Stephan Klage und @Pistazienfresser! Wenn ihr es ähnlich seht, könnten wir die Überarbeitung doch mal angehen. Nicht sofort, dazu fehlt mir leider die Zeit, aber Mai/Juni könnte es besser gehen. – Ich hatte in der letzten Zeit viel Gelegenheit, ganz grundlegende Artikel zu lesen, dabei sieht man, dass sie kaum noch aktualisiert werden. Wenn wir mal den Bestand durchgehen würden, und jeder aktualisierte in den Artikeln, die ihn interessieren, die Literatur und die jüngsten Entwicklungen, wäre es ein enormer Schritt nach vorn für das Portal Recht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 22:25, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Lieber @Aschmidt, grundsätzlich gern. Wir sollten auf dem Portal dann aber auch ein paar Claims abstecken, zum Beginn kleine Einzugsbereiche und die lieber ausdehnen, wenn wir absehen können, dass wir produktiv sind. Meiner Hauptneigung, dem antiken römischen Recht und dessen Rezeption ab dem 12. Jhd. möchte ich allerdings - im Rahmen der insgesamt ja sehr überschaubaren Zeit für die Investition ins Projekt - treu bleiben. Andererseits. Schaut doch auch da mal vorbei … ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 22:54, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Ja, gerne. :) Ich kam drauf, als ich die Vorbereitungen für den Wartungsbausteinwettbewerb sah. Das ist zwar spielerisch angelegt, wäre aber irgendwie nicht das, was ich mir vorstelle. Mir ginge es vor allem darum, den Bestand in der Breite zu aktualisieren. Könnten wir vielleicht demnächst mal auf dem Portal anschieben. :) Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:07, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Lieber @Aschmidt, grundsätzlich gern. Wir sollten auf dem Portal dann aber auch ein paar Claims abstecken, zum Beginn kleine Einzugsbereiche und die lieber ausdehnen, wenn wir absehen können, dass wir produktiv sind. Meiner Hauptneigung, dem antiken römischen Recht und dessen Rezeption ab dem 12. Jhd. möchte ich allerdings - im Rahmen der insgesamt ja sehr überschaubaren Zeit für die Investition ins Projekt - treu bleiben. Andererseits. Schaut doch auch da mal vorbei … ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 22:54, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Ja, klar. Das ist ja die Krux dabei. Je weiter ich den Begriff des Grundrechtseingriffs fasse, desto strenger werden die Anforderungen an das rechtsstaatliche Handeln der öffentlichen Gewalt. – Im Übrigen: Herzlichen Dank für eure Wertschätzung, @Stephan Klage und @Pistazienfresser! Wenn ihr es ähnlich seht, könnten wir die Überarbeitung doch mal angehen. Nicht sofort, dazu fehlt mir leider die Zeit, aber Mai/Juni könnte es besser gehen. – Ich hatte in der letzten Zeit viel Gelegenheit, ganz grundlegende Artikel zu lesen, dabei sieht man, dass sie kaum noch aktualisiert werden. Wenn wir mal den Bestand durchgehen würden, und jeder aktualisierte in den Artikeln, die ihn interessieren, die Literatur und die jüngsten Entwicklungen, wäre es ein enormer Schritt nach vorn für das Portal Recht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 22:25, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Eine qualifizierte Überarbeitung des ganzen Artikels wäre auch meiner Ansicht nach wünschenswert. Beim klassischen Eingriffsbegriff steht zum Beispiel noch immer 'verletzt', obwohl wohl eigentlich eingegriffen oder betroffen gemeint ist. Zudem wäre es wohl sinnvoll zu erklären, dass das BVerfG in der dort zitierten Entscheidung auch Maßnahmen, die keine klassischen Eingriffe sind, als rechtfertigungsbedürftig ansieht.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:46, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Das ist schade. Ich hatte Dir vor zwei Jahren schon geklagt, dass ich Deine Zeitstempel in der allgemeinen juristischen Artikelarbeit vermisse. Du selbst aber warst auch derjenige, der anmahnte, es sei geboten, das Augenmerk wieder stärker auf den Bestand auszurichten. Du erinnerst Dich sicher. ;-) LG --Stephan Klage (Diskussion) 07:55, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Jaja. Ich hätte sogar Lust darauf, die Grundlagen schrittweise auf Vordermann zu bringen. Aber wenn ich mir die ewig lange Diskussion da oben ansehe, glaube ich, ich werde den Sommer anders verbringen. Wikipedia 2021 ist eher Nische als Marktplatz. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:46, 20. Apr. 2021 (CEST)
Osho-Beschluss
[Quelltext bearbeiten]Der Osho-Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 = BVerfGE 105, 279-312) wird im Moment sowohl für den klassischen als auch für den modernen Eingriffsbegriff zitiert. Wahrscheinlich wäre es am besten, ihn zwischen beide Eingriffsbegriffe zu stellen - er geht vom klassischen Eingriffsbegriff aus, erfasst aber mittelbar-faktische Maßnahmen als Grundrechtsbeeinträchtigungen, die auch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen seien.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:38, 21. Apr. 2021 (CEST)
- Als ich mir gestern die Mühe gemacht hatte, den Eingriffsbegriffen nochmals nachzugehen (konkret bei von Coelln), hatte ich exakt den gleichen Gedanken, man müsse den Osho-Beschluss des BVerfG einfach dazwischen stellen. MMn + 1. --Stephan Klage (Diskussion) 23:03, 21. Apr. 2021 (CEST)
Funktion
[Quelltext bearbeiten]Es fehlen noch Ausführungen zur Funktion des Eingriffs(begriffs). Vorschlag:
Die Frage, ob ein „Eingriff vorliegt“, ist die zweite von drei Stufen der Grundrechtsprüfung. Es bei der Prüfungsstufe Eingriff darum, ob die Maßnahme im Schutzbereich dem Staat zuzurechnen (Sebastian Graf von Kielmansegg: Grundfälle zu den allgemeinen Grundrechtslehren. JuS 2009, 19.) ist und ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.