Diskussion:Einrede (prozessual)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 79.244.154.230
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die ursprüngliche Form vom Stechlin war in einem entscheidenden Punkt besser. Sie hat die Einrede nicht mit Rechtsnorm definiert. Hat der Verfasser (m/w) mal den Link verfolgt? Hier der aktuelle Stand:

Als Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt bezeichnet, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen (generell-abstrakt) bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.

Wenn ich mich auf Verjährung berufe, bin ich also ein Träger öffentlicher Gewalt. Oder habe ich da etwas missverstanden?

Im übrigen hat der anonyme Beobachter Recht. Mit diesem Artikel ist nicht viel anzufangen.

gerald h 02:07, 21. Okt 2005 (CEST)

Deutschlandlastig

[Quelltext bearbeiten]

Diskussion warum das Pickerl nun doch wieder drin ist siehe da Benutzer Diskussion:103II#Deutschlandlastig -- Lx 09:17, 30. Okt. 2008 (CET)Beantworten


Ja, aber ...

[Quelltext bearbeiten]

Der Einsatz des Verjährungsargumentes spiegelt nicht notwendig die (direkte oder indirekte) Anerkennung des bekämpften Anspruches wider. Man sollte hier keine unnötigen Fehler machen.

Konkreter: Die Verjährung kann als Argument nicht nur vorgebracht werden in einer Situation gemäß "Ja, aber ...", d.h. mit indirekter Bestätigung des berühmten gegnerischen Anspruchs,sondern auch in einer gerade den Anspruch nicht bestätigenden Form, gewissermaßen gemäß "Selbst wenn (es so wie vom Kläger behauptet gewesen wäre), so kommt es darauf nicht an, weil ..." oder einer solchen gemäß "es ist keineswegs so wie der Kläger behauptet ..., darauf kommt es aber nicht an, weil die in jedem Falle im gegebenen Fall abgelaufene Verjährungsfrist geltend gemacht wird" - mithin dem berühmten Anspruch des Klägers nicht nur mit dem Argument (...) der Nichtentstehung (bzw. des bereits erfolgten Erlöschens) entgegengetreten werden kann, sondern auch (ergänzend oder allein) mit dem Rechtsargument der Verjährung.

Bei entsprechender Rechtslage, mithin auch Gefahrensituation, sollte man den gegnerischen Anspruch explizit verneinen und zugleich die Verjährungsargumentation für den Fall eines bestehenden wie eines nicht bestehenden Anspruches anbringen.

Mit freundlichen Grüßen (nicht signierter Beitrag von 79.244.154.230 (Diskussion) 13:55, 22. Mai 2022 (CEST))Beantworten