Diskussion:Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Alfrejg in Abschnitt Abolition
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Willkürlich

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Ja vielleicht sollte man auch einmal erwähnen, wie willkürlich eine Einstellung des Verfahrens nach STPO §153 in Deutschland gehandhabt wird.

E x t r e m unterschiedlich je nach Staatsanwaltschaft und erst Recht nicht "ohne Ansehen der Person" (insbersondere bei Angeklagten aus höheren Gesellschaftsschichten) SIC!

Auch entfällt hier das Prinzip der Gewaltenteilung, denn es wird oft schon ohne Richter bei der Staatsanwaltschaft gemauschelt.

Es sei ebenfalls erwähnt, das Einstellungen nach 153 "geringfügig" "Geldstrafe", auch bei sexuellen Übergriffen oder bei Tötungstaten (z.B. Verkehruntaten) angewandt wird. Oder es können Taten die zu einer solchen Tatbestand "reduziert" werden, um einflussreiche Angeklagte zu schonen. (Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft, durch mangelde Kontrolle und Öffentlichkeit)

Ein nach § 153 beendetes Verfahren, ergibt keinen Eintrag in Strafregister.

Eine Diskussion über die allgemeine Rechtsgleichheit bez. der Anwendung/Nichtanwendung des § STPO 153 von Bayern bis Hamburg scheint dringend angebracht zu sein.

Die oben genannten Aussagen treffen in dieser Form nicht zu!

Oben geschrieben: "Auch entfällt hier das Prinzip der Gewaltenteilung, denn es wird oft schon ohne Richter bei der Staatsanwaltschaft gemauschelt." Wenn man derartige Behauptungen auf eine öffentlich Plattform schreibt, sollte man wenigstens einen Blick in die Gesetze werfen (Ich empfehle hier dringend die StPO §§ 153 ff). Mit dieser Behauptung wird Richtern und Staatsanwälten eine Rechtsbeugung vorgeworfen, darüber sollte man sich im klaren sein. Diese Behauptungen können ein Vergehen der Üblen Nachrede gemäß § 186 StGB darstellen.

Gemäß § 153 I S.1 StPO kann die StA nur bei einem VERGEHEN gemäß § 12 StGB von der Strafverfolgung absehen! Dies auch nur mit Zustimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts. In § 153 I S.2 darf die StA nur ohne Zustimmung des Gerichts das Verfahren einstellen, wenn die Tat nicht mit einer im Mindesmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. In § 153a I S.1 StPO wird das Verfahren unter Erfüllung von Auflagen und mit Zustimmung des Gerichts nur eingestellt, wenn die Tat ein Vergehen nach § 12 StGB ist, wenn die Weisungen und Auflagen das öffentliche Interesse beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In § 153b I StPO müssen die Vorraussetzungen vorliegen, unter denen ein Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Strafe absehen kann. Bei §§ 153c - 153f geht es nur um weitere Gründe für Einstellungen. Dort kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn es sich um Auslandstaten, politische Straftaten, bei tätiger Reue oder um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch handelt. Diese haben aber Einschränkungen, eine staatliche Willkür ist durch die vielen Vorraussetzungen für eine Einstellung weitgehend eingeschränkt. Es ist richtig, dass bei Steuerhinterzeihungsdelikten, besondes bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Steuerdelikte Bochum, bei einem geständigen und reuigem Täter oft nach § 153a StPO verfahren wird. Hier sind allerdings die zu zahlenden Geldleistungen nach der Höhe der hinterzogenen Beträge und nicht nach Ansehen oder Status der Person bemessen!

Die oben angesprochene Einstellung gemäß § 153a StPO ist bei Vergehen möglich, aber nur, wenn die Auflage das öffentliche Interesse beseitigt und der Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Bei einem Vergehen nach Abschnitt 13 StGB steht sowohl die Schwere der Schuld als auch das besondere öffentlich Interesse entgegen der Einstellung unter Erfüllung von Auflagen. Sollte eine Einstellung nach 153a erfolgt sein, wurde dies mit Sicherheit durch den ermittelnden Staatsanwalt und das zuständige Gericht umfassend geprüft. Bei einer Fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) werden die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen ebenfalls umfassend geprüft und das Verfahren wird nicht willkürlich eingestellt.

Eine Einstellung gibt nie eine Eintragung im BZR, egal ob §§153 ff oder 170 II StPO!

SG 28.02.2009

Widerspruchsrecht

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Wenn man Strafanzeige gestellt hat, und das Strafverfahren von der SA eingestellt wird, kann man Widerspruch (oder Einspruch?) bei der OberSA einlegen. Wie lang läuft die Frist nach Eingang des Einstellungsschreibens?--Mideal (Diskussion) 15:52, 7. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Bußgeldverfahren

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Zählen Bußgeldverfahren zum Punkt Verwaltungsrecht? Wäre es dann sinnvoll, dieses Stichwort irgendwo einzubauen? --kai.pedia (Dis.) 19:57, 28. Okt. 2014 (CET)Beantworten

"bis zur Verkündung des Urteils"

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"bis zur Verkündung des Urteils" in der Einleitung klingt so, als sei durch das Gericht selbst durch Urteil keine Einstellung mehr möglich. Find ich etwas unglücklich. §§ 206a und 206b müssten i.Ü. wohl auch an dieser Stelle erörtert werden. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 18:10, 9. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Weiß (noch?) nicht, wie man das in der Einleitung (anders) formulieren sollte, aber für das gerichtliche Einstellen sollten wohl jeweils auch noch eigene Abschnitte oder Sätze her. Wahrscheinlich sollte auch wieder die Überschrift der Ebene 2 zum Legalitätsprinzip über §§ 170, 206a und 206b usw. stehen...--Pistazienfresser (Diskussion) 20:06, 9. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Gefällt es so besser? §§ 260 III und 389 StPO muss man wohl auch noch in diesen Überblicksartikel einbauen.--Pistazienfresser (Diskussion) 11:02, 10. Mär. 2015 (CET)Beantworten
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@Giraldillo: "Eine Kolumne ist ungeeignet im Sinne von WP:WEB." – Wo steht das? Verlinkte Seiten müssen das genaue Artikelthema behandeln (…), qualitativ hochwertig sein und Informationen enthalten, die (…) nicht in den Artikel selbst integriert worden sind. Das ist alles erfüllt. Thomas Fischer ist ein ausgewiesener Strafrechtsexperte. In der Kolumne setzt er sich – an ein juristisches Laienpublikum gerichtet – vertieft mit dem Gegenstand dieses Artikels auseinander. Ein Link auf einen ausführlichen, relativ laienverständlichen und doch fachlich fundierten Artikel in Zeit-Online ist wesentlich zugänglicher als beispielsweise ein Verweis auf einen StPO-Kommentar oder einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift (diese würden ohnehin in "Literatur" und nicht in "Weblinks" gehören), die für ein Laienpublikum (und das ist die Zielgruppe von Wikipedia, siehe WP:OMA) schwerer verfügbar und kaum verständlich sind. Insofern ist der Weblink als vertiefende Lektüreempfehlung m.E. sehr hilfreich und – wie fast schon sprichwörtlich verlangt wird – "vom Feinsten". --Bujo (Diskussion) 19:26, 16. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

 Info: es geht um diesen Link [1]
zur Sache: Aufhänger ist die Einstellung im Verfahren Edathy, die lang und breit thematisiert wird. Dann sehr viel Stimmungsmache mit markigen Sprüchen (s. Schlussabsatz: Wäre ich Inquisitor auf der Suche nach dem nächsten vom Teufel der Wollust Besessenen – ich wüsste, bei wem ich mit der Folter anfinge: bei denen, die am lautesten über Edathys "Buben" und die süßen 14-Jährigen wehklagen. Die würden vor mir kriechen und heulen und alle ihre Bilder und Fantasien zugeben und um Vergebung dafür bitten. Dann würde ich sie vor einen Spiegel führen und sagen: Vergib Dir selbst!) Dort wird nicht zur Sache informiert, sondern (von einem Fachexperten, der dort aber eben nicht als solcher agiert) politisch gepoltert. Das ist m.E. mit den Qualitätsanforderungen aus WP:WEB (naturgemäß - denn so sind Kolumnen nun mal) nicht vereinbar. --gdo 19:35, 16. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

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Das sollte vielleicht noch dazu: Durch die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein und das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wiederaufgenommen werden.

Ich weiß bloß nicht, in welchen Abschnitt. --77.4.95.245 11:50, 27. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

Abolition

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Der Begriff Abolition ist unter Begnadigung mit der Einstellung eines Strafverfahrens gleichgesetzt. Kann das bitte jemand bestätigen und den Begriff Abolition in den Artikel einfügen. --Alfrejg (Diskussion) 10:37, 30. Aug. 2021 (CEST)Beantworten