Diskussion:Einwohnerantrag

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von HolgerBernhardt in Abschnitt Bayern Petitionsrecht
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Hallo, mir ist aufgefallen, dass in den Artikeln zum Thema Einwohnerantrag und zum Thema Bürgerbegehren widersprüchliche Aussagen getroffen werden. Im Artikel "Einwohnerantrag" heißt es: "Im Gegensatz zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid handelt es sich beim Einwohnerantrag nicht um ein Instrument der direkten Demokratie." Der Artikel "Bürgerbegehren" beginnt dagegen mit dem Satz: "Bürgerbegehren sind, wie der Einwohnerantrag und der Bürgerentscheid, Instrumente der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene."

Ich weiß auch nicht welche Aussage zutrifft, wollte aber auf den Widerspruch hinweisen. Vielleicht kann ja ein Experte die Auflösung liefern...

Weil ich gerade einen Artikel zur direkten Demokratie auf Kommunaler Ebene in Bayern entwerfe, ist mir das auch aufgefallen. Verlässliche Quellen, welche das eindeutig klären, habe ich nicht gefunden. Allerdings scheint man den Bürgerantrag (wie übrigens auch die Bürgerversammlung) zumindest in Bayern tendenziell eher der direkten Demokratie zuzurechnen (vgl. z. B. [1], [2]). Auch wenn ein Bürgerantrag nicht zwingend zu einer Entscheidung führt, ist die Zuordnung trotzdem nachvollziehbar: Die Bürger können direkt die demokratisch gewählten Vertreter beauftragen, sich mit einem Thema zu befassen. Das ist z. B. anders als das Petitionsrecht, hier muss sich die gewählte Volksvertretung nicht mit den Anliegen befassen. Ich habe deswegen den Satz gelöscht - ohne Quellen kann man den so nicht stehen lassen. --Jadadoo 10:54, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Teekesselchen Bürgerantrag

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Hallo, mir ist aufgefallen, dass "Bürgerantrag" ein Teekesselchen ist.

  1. In Thüringen kennt man sowohl den "Einwohnerantrag" – der ist in diesem Artikel in der Tabelle enthalten – als auch einen "Bürgerantrag". Der thüringische "Bürgerantrag" hat allerdings mit der kommunalen Ebene gar nichts zu tun, sondern ist die dortige Entsprechung der Volksinitiative (Deutschland). Ich habe dieser Unterscheidung mal als Fußnote in die Tabelle eingebaut.
  2. Das zweite Problem – Bremen – ist etwas vertrackter. Der "Bürgerantrag" bezieht sich dort ebenfalls auf die Landesebene ebenfalls als Entsprechung zur Volksinitiative. Meines Wissens nach – ohne Garantie auf Korrektheit – hat Bremen-Stadt zwar eine eigenständige parlamentarische Vertretung, die aber zugleich Teil der Bremischen Bürgerschaft ist, also von Bremen-Land. Nur Bremerhaven hat als eigenständige Gemeinde eine getrennte Stadtverordnetenversammlung. Ich vermute daher, dass der "Bürgerantrag" in Bremen sich immer an das Land richtet und es für Bremen-Stadt ein solches eigenständiges Instrument nicht gibt. Weiß da jemand genaueres? Wenn dem so ist, müsste das Instrument hier aus der Tabelle gelöscht werden. Unabhängig davon wäre zu klären. ob Bremerhaven wiederum einen Bürgerantrag kennt, der sich auf die Gemeinde bezieht – der fehlte dann hier noch.

beste Grüße Lokiseinchef 16:18, 21. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Die Abgrenzung zur Volksinitative auf Landesebene ist mMn schon durch die BKL Bürgerantrag erledigt, hier braucht man eigentlich nicht mehr darauf eingehen. In die Tabelle sollte man eine Spalte "Bezeichnung" (Einwohnerantrag/Bürgerantrag) einfügen - dann wäre das jeweils eindeutiger. Bremen ist wirklich kompliziert: Es gibt tatsächlich einen Einwohnerantrag in Bremerhaven: [3]. Ob es auch ein Verfahren für einen Einwohnerantrag an die Bremische Stadtbürgerschaft gibt oder nur den Bürgerantrag an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) gibt ist mir auch unklar. Scheinbar jedoch nicht. --Jadadoo 17:04, 21. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Jetzt hab ich's gefunden: [4]. Also: Es gibt den Bürgerantrag für das Land Bremen, den kommunalen Bürgerantrag für die Stadtgemeinde Bremen und den kommunalen Einwohnerantrag für die Stadgemeinde Bremerhaven. Wir brauchen für Bremen hier wohl zwei Zeilen ... --Jadadoo 17:16, 21. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Bürgerantrag heißt das nur in BW, BY, und der Stadtgemeinde HB - das hab ich jetzt anders in den Artikel geschrieben, in der Tabelle ist es doch zu viel. --Jadadoo 18:02, 21. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Bayern Petitionsrecht

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In Bayern gibt es neben dem Bürgerantrag das Petitionsrecht gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung. "Jeder Gemeindeeinwohner kann sich mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden." Ist diese Urrecht der Bürger in den anderen Bundesländern auf kommunaler Ebene nicht gegeben?

Ich würde es zumindest für Bayern mit ergänzen wollen. --HolgerBernhardt (Diskussion) 16:50, 18. Dez. 2021 (CET)Beantworten