Diskussion:Einzelunternehmen (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Michael Metschkoll in Abschnitt Verkauf vs. Veräußerung
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Zustand des Artikels?

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Ich habe mir kurzer Hand heraus genommen die unnötigen Kommentare von dieser Seite zu entfernen. Begründung: Unkonstruktives Gemecker über den Zustand des Artikels. Die meist unsignierten Beiträge sind Anno 2004 - 2006 und somit nicht mehr relevant. Jetzt zu meiner Frage, ich bin kein Fachmann, aber habe mich selbstständig gemacht. Hab mich hier bei der Stadt einfach angemeldet. Schwups die wups, und brauche auch keine Bilanz zu machen sondern eine Einnahmenüberschussrechnung reicht scheinbar völlig ist. - Das sind alles Informationen, die ich auch in diesem Artikel wiederfinden kann. Daher meine Frage: Wie es um die Qualität dieses Artikels bestellt ist? Mich würde auch unter Verwendung eines "Fantasie" Namens die Nennung des Inhabers interessieren, falls da jemand etwas qualifiziertes, am liebsten mit Quellen oder Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen zu sagen kann, wäre ich dankbar. --Dunstkreis 08:39, 22. Dez. 2010 (CET)Beantworten


Mich stört etwas die einleitende Formulierung bei der Gewinnermittlung: "Soweit der Einzelunternehmer als Kaufmann nicht im Handelsregister eingetragen ist, [...]". Ein Kaufmann ist gem. § 29 HGB stets verpflichtet eine Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung hat allerdings nur deklaratorische Wirkung, d.h. selbst bei versäumter Eintragung ist dieser nicht von den Buchführungs- und Inventarpflichten der §§ 238ff. HGB befreit. Hinter der Formulierung steht vielmehr der Gedanke vom Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibenden. Für diesen gilt freilich der § 141 AO. (nicht signierter Beitrag von 84.60.104.139 (Diskussion) 18:19, 1. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

§§ 15 ff. GewO

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Unter "Firma bzw. Geschäftsbezeichnung" heißt es §§ 15 ff. GewO, aber das kann doch wohl nicht korrekt sein! Dort geht es um "Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung". ---- Eberhard Cornelius 13:04, 25. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Zutreffend, m.E. Geändert; zugleich auch einige Formulierungen. Danke für den Hinweis. +verneig+ Botulph 21:37, 18. Jul. 2011 (CEST).Beantworten

BilMoG

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Einige Angaben sind nach dem BilMoG nicht mehr aktuell, z.B. die grundsätzliche Bilanzierungspflicht für einen e.K. -- 83.135.254.26 19:14, 5. Dez. 2011 (CET)Beantworten


Klarstellung des einleitenden Satzes

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Für mich klingt der erste Satz so, als wenn in einem Einzelunternehmen nur der Inhaber selber tätig wäre, als wenn es also keine Angestellten geben dürfte, um als ein solches zu gelten: "Als Einzelunternehmen bezeichnet man im weiteren Sinne jede selbständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person als Landwirt, Gewerbetreibender oder Freiberufler."

Ich gehe nicht davon aus, daß dies so ist. Sonst wäre auch das im zweiten Satz dargestellte Unternehmen kein Spezialfall des im ersten Satz beschriebenen Einzelunternehmens, denn das Unternehmen des zweiten Satzes hat doch sicherlich eine beliebige Anzahl von Angestellten: "Im engeren Sinne wird darunter in Deutschland ein Unternehmen eines voll haftenden Einzelkaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs verstanden."

Vielleicht könnte das jemand sprachlich präzisieren, der sich mit der Materie auskennt.

Vielen Dank!

-- [[Benutzer:KaiKemmann|Kai Kemmann]] [[Benutzer Diskussion:KaiKemmann|Diskussion]] (Diskussion) 23:14, 23. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Betriebsvermögen

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Wirtschaftsgüter, die ein Einzelunternehmer für Zwecke seines Unternehmens nutzt, gehören zum Betriebsvermögen; sie müssen in der Bilanz ausgewiesen werden. Dieser Satz, bzw. der Satzteil "... müssen in der Bilanz ausgewiesen werden." ist so nicht richtig. Wer nicht bilanzpflichtig ist, muss auch kein Anlagevermögen in der Bilanz ausweisen. Sonst wäre jeder Einzelunternehmer automatisch bilanzpflichtig, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt, und ich denke mal, dass zumindest sehr viele, wenn nicht sogar alle Unternehmer irgend ein Wirtschaftsgut für betriebliche Zwecke nutzen. Extrem gesprochen: wer mit einem Kugelschreiber einen Strich auf irgendeinem Stück Papier macht, das einen betrieblichen Bezug hat (z.B. Unterschrift unter Mietvertrag fürs Büro), müsste dann ja noch obigem Zitat eine Bilanz erstellen!!!? Wohl kaum!

Vielmehr ist es so: Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, können, bzw. müssen ausgewiesen werden. Im Gegensatz dazu wie im Zitat dargestellt: eine betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes (gleich welcher Art und Wert), führt nicht dazu, dass das Gut zum Betriebsvermögen gehört, geschweige denn in irgendeiner Bilanz ausgewiesen werden muss. Noch ein Beispiel: Weil der Firmenbus in der Werkstatt ist, fahre ich mit dem Privat-PKW meiner Freundin eine Bohrmaschine zur Baustelle. Schwupps hat meine Freundin längstens ein Auto besessen, weil das jetzt dem Betrieb gehört. (Vermutlich habe ich dann auch längstens eine Freundin gehabt)

Eine Unternehmung, die ihren steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln muss, muss eine Bilanz erstellen. Allenfalls hier könnten, bzw. müssten Wirtschaftsgüter (ggf. einzeln oder zusammengefasst in einer oder mehreren Positionen) wertmäßig in der Bilanz ausgewiesen werden. Ansonst erfolgt der tatsächliche Ausweis des einzelnen Wirtschaftsgutes in der Anlagenbuchhaltung (z.B.: Anschaffungswert, Restwert, Nutzungsdauer usw.), bzw. im Inventar. Wird der steuerliche Gewinn der Unternehmung durch Einnahmen-/Überschussrechnung ermittelt, muss nur ein Anlageverzeichnis erstellt werden (kein Ausweis in der Bilanz).

--IchAG RV (nicht signierter Beitrag von 77.1.181.79 (Diskussion) 13:15, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Verkauf vs. Veräußerung

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Der Begriff Veräußerung ist korrekt, da die Veräußerung entgeltliche und unentgeltliche Vorgänge beinhaltet. In beiden Fällen ist das Ergebnis das Gleiche: der übertragende Rechtsträger betreibt das Einzelunternehmen nicht mehr. Der einzige (nicht unwichtige!) Unterschied besteht darin, ob der übernehmende Rechtsträger beim Verkauf ein Entgelt zahlt. --Michael Metschkoll (Diskussion) 12:32, 28. Jan. 2017 (CET)Beantworten