Diskussion:Einzelvergabe
Einwand
[Quelltext bearbeiten]Kommentar zu "Der Einzelunternehmer muss die beauftragte Leistung dann auch im eigenen Betrieb oder mit eigenen Mitarbeitern an der Baustelle ausführen und darf keine oder nur untergeordnete Teilleistungen an Subunternehmer vergeben."
Obiges ist im §4, Absatz 8 der VOB/B präzise formuliert und besagt, dass der Bauherr bei Einsatz von Subunternehmern ohne seine Zustimmung den Auftragnehmer mit Setzen einer Frist abmahnen kann. Dies kann mit Drohung einer Auftragskündigung verbunden werden. In obiger Form ist die Formulierung für einen Bauherrn nicht hilfreich; denn es ist die Regel, dass Firmen auch bei Einzelvergaben Subunternehmer einsetzen. Hans-J. Wienert, Kronberg
- danke für die Info. Du kannst selbst verbessern, falls etwas nicht korrekt formuliert sein sollte. Ich habe deinen Einwand im Artikel berücksichtigt. Selbst habe ich kein Wissen darüber. Gruß. --nfu-peng Diskuss 11:44, 4. Mai 2007 (CEST)
Ich habe einiges geändert: der Auftraggeber ist oft nicht der mehr im Hintergrund stehende Bauherr. Die Weitergabe an Subs ist so explizit nur in der VOB/B geregelt. Bei Werkverträgen nach BGB ist es nicht so eindeutig. Die Weitergabe von Teilleistungen hängt nach der VOB/B weniger davon ab, ob die Teilleistung untergeordnet ist, sondern davon, ob der Betrieb des Unternehmers auf diese Teilleistungen eingerichtet ist - ein Fall für kaum lösbare Streitigkeiten. Mit Rationalisierung hat das Thema nichts zu tun. Die Einsparungsmöglichkeiten hängen sehr vom konkreten Einzelfall ab. So mancher Auftraggeber, der auf die großen Einsparungen hoffte, ist schon böse auf die Nase gefallen, wenn er sich in der Koordination verhedderte, bei der Bauleitung scheiterte, nicht die richtigen Anordnungen rechtzeitig traf und hinterher bei seinen Mängelbeseitigungs- und Verzugsschaden-Forderungen immer nur NUs traf, die auf die anderen NU zeigten. --AHert 15:09, 23. Aug. 2009 (CEST)