Diskussion:Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

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Fortbewegungsmittel für das Prekariat

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Bitte noch im zu erarbeitenden Unterpunkt Kritik einbauen. Danke.--Wald-Burger8 (Diskussion) 14:38, 16. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Nutzung von Verkehrsflächen" zu ungenau und teils falsch

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Das Fahren in Fußgängerzonen ist erlaubt, auch wenn nur das Schild "Fahrräder frei" vorhanden ist. "Wenn Sie mit Ihrem Scooter mit weniger als 12 km/h fahren, dürfen Sie innerhalb eines geschlossenen Ortes auf dem Gehweg, auf dem Radweg und in der Fußgängerzone fahren.[1]"[2] Und ich bezweifle das Verkehrszeichen 260 E-Scooter mit einschließt. Da im Gesetzestext davon nicht die Rede ist und dieses zumeist im ländlichen Gebiet und an Wald Eingängen/Schotterwegen zu finden ist. Da auf solchen Wegen auch kaum ein dedizierter Radweg vorhanden ist gilt es dann die Fahrbahn zu befahren. (auch wenn diese meist nicht befestigt ist)[3] Arrgesh (Diskussion) 23:20, 7. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

  1. FOCUS Online: E-Scooter legal in Deutschland fahren: Das müssen Sie beachten. Abgerufen am 7. September 2019.
  2. Konstantinos Mitsis: E-Scooter kommen: Alles was Sie jetzt wissen müssen - EFAHRER. Abgerufen am 7. September 2019.
  3. § 10 eKFV - Einzelnorm. Abgerufen am 7. September 2019.

Die angegebenen Quellen 1 und 2 beziehen sich auf den damaligen Gesetzentwurf, nicht auf das endgültige Gesetz. Laut dem unter 3 verlinkten Gesetzestext ist die Benutzung von Fußwegen unabhängig von der Geschwindigkeit nicht erlaubt. Roentgenium111 (Diskussion) 19:16, 11. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Unterschied zu Pedelecs

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Stichworte: Altersgrenze, Höchstgeschwindigkeit, Mittreten, Versicherungspflicht, Radwegebenutzungspflicht. --95.119.65.231 20:25, 30. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

"Freigabe einer Einbahnstraße in Gegenrichtung für Radfahrende, hier gilt die Freigabe auch für EKF" aus Erachtens falsch

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In der verlinkten Quelle, der FAQ des BMDV, findet sich die entsprechende Aussage bezüglich der Freigabe von Einbahnstraßen nicht mehr. Auch kann ich weder in der StVO noch in der eKFV dazu eine entsprechende Aussage finden. Im Gegensatz wird in § 12 eKFV ganz allgemein formuliert, dass Zeichen 267 auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt, außer es ist explizit mit Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ beschildert.

Demnach stimmt die Aussage mit den Einbahnstraßen und "Rad frei" meiner Ansicht nach nicht, auch wenn das in zahlreichen Drittquellen so behauptet wird. --Maestro alubia (Diskussion) 08:03, 15. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Ja, wäre sinnvoll, das anzupassen. Zumal ich mit der Wayback Machine (Wayback Machine (archive.org)) die Aussage nicht bestätigen kann! --Appfel (Diskussion) 15:03, 13. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Ah, ich habe es gefunden! Es steht nicht in der eKFV sondern in Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO, Randnummer 41.1:
Zu Zeichen 1022-10 ("Rad frei") steht dort nämlich: „Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html --Maestro alubia (Diskussion) 21:32, 7. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Ich habe die Quelle im Artikel korrigiert. --Maestro alubia (Diskussion) 21:44, 7. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Straftaten und andere Geldbußen

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Die Ergänzung um Straftaten führt zu der Frage, ob der Absatz nicht ganz zu streichen wäre. Dass andere Normen nicht ausgeschlossen sind, ist richtig und kann daztu führen, dass diese angewendet werden. Wir können und wollen aber nicht die ganze Rechtsordnung aufzählen. Zu den Geldbußen nach dieser Verordnung können Straftaten nicht führen, Straftaten sind nach StPO zu behandeln. --Lapp (Diskussion) 13:26, 18. Jan. 2024 (CET)Beantworten