Diskussion:Emissionskontingentierung

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von DreiGrazien in Abschnitt Begriff
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Begriff

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Der § 50 BImSchG lautet: "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen ..." Ich kann nicht erkennen, was das mit Lärmschutz zu tun hat. "Ich und Oma" nix verstehn ! --House1630 (Diskussion) 21:18, 27. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

Im Namen des Gesetzes steht tatsächlich auch "Geräusche". Dennoch stimme ich zu - so ganz klar scheint mir die Sache nicht zu sein. Dazu muß ich folgendes sagen: Ich bin Neu-Wikipedianer, dieser Artikel wurde mir zum Überarbeiten (Grammatik und Rechtschreibung) vorgeschlagen und so habe ich es auch umgesetzt., d.h. in der Annahme, daß das Fundament sauber ist und es nur noch um Sprachoptimierung geht. Da bin ich jetzt nicht mehr so sicher. Als juristischer Laie fühle ich mich da etwas überfordert und habe ich das Gefühl, da sollte nochmal jemand mit entsprechender Fachkenntnis draufschauen und prüfen, ob überhaupt die Basics stimmen. --DreiGrazien (Diskussion) 15:18, 4. Apr. 2024 (CEST)Beantworten