Diskussion:Entmündigung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Zur - ehemaligen - Antragsberechtigung auf Entmündigung im deutschen Rechtsgebiet: Ergänzend durch Landesrecht geregelt waren auch die Kommunen in bestimmten Fällen antragsberechtigt. -- Ardeyer 11:14, 15. Nov. 2007 (CET)Beantworten

POV

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Dieser Artikel scheint von jemandem geschrieben zu sein, der einen gewissen anti-Entmündigungs-POV aufweist. Sollte neutraler formuliert werden. --128.231.88.6 22:34, 24. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Dem kann ich nur beipflichten. Die richtige Formulierung im Eingangsabsatz würde z.B. lauten: "... wird die Entmündigung nur noch in der Schweiz so genannt". Denn außer einer Umbenennung und etwas Verfahrenskosmetik hat sich weder in der BRD noch in der RÖ materiellrechtlich irgendetwas von Belang geändert. (nicht signierter Beitrag von 89.0.153.160 (Diskussion) 14:09, 4. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Schuldfähigkeit

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Wichtig fände ich zu erfahren, wie sich die Entmüdigung auf die Schuldfähigkeit auswirkt. Kann ein Entmündigter in einem Strafverfahren verurteilt werden?

Unklare Datumsangaben bei "Sonstiges"

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Es steht geschrieben:

Maria I. von Portugal (1777–1816) ... Peter Friedrich Wilhelm (1785–1823) ..

Das erste Datum ist nicht das Geburtsjahr, sondern anscheinend das Jahr des Regierungsantritts. Das sollte präzisiert oder auf Geburtsjahr geändert werden. --Peter2 (Diskussion) 13:06, 6. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Warum gibt es keinen entsprechenden Artikel in der englischsprachigen Wikipedia zum Thema "Entmündigung"?

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Ausgerechnet bei der englischsprachigen Wikipedia gibt es keinen entsprechenden Artikel zum Stichwort "Entmündigung"? Warum nicht? --87.78.82.67 15:28, 21. Sep. 2015 (CEST)ArjoBeantworten

Entmündigung durch ALG II Bezug

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Es muss noch hinzugefügt werden, dass das SGB II einer Entmündigung durch das Jobcenter als Vormund des Leistungsbeziehers gleichkommt.--93.131.174.13 11:06, 8. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 13:26, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten