Diskussion:Error in persona vel obiecto
Was bedeutet denn in diesem Zusammenhang "Gleichwertigeit"? Da kann es doch kaum um Personen, sondern um Dinge gehen - geht aber aus dem Vorherigen nicht hervor. Oder versteh ich da waa falsch? --elya 22:46, 10. Nov 2003 (CET)
- Falls du diesen Satz meinst: "Bei Gleichwertigkeit des Gedachten und des tatsächlich Getroffenen wird der Täter entsprechend der Strafvorschriften hinsichtlich des Getroffenen bestraft." Mit Gleichwertigkeit ist gemeint, dass das Gedachte dem Getroffenen im Wesen entspricht. Dies bedeutet, dass ein Täter, der Person A töten will, jedoch Person B trifft, genauso bestraft wird, als hätte er Person B treffen wollen. Wollte er aber beispielsweise auf eine Mülltonne schießen, erkennt im Dunkeln aber nicht, dass es sich um Person A handelt, gilt dies nicht (die Objekte sind eben nicht gleichwertig. --213.61.242.146 21:23, 7. Sep. 2007 (CEST)
Die Darstellung der "anderen Sichtweise" ist etwas chaotisch: Zum einen entspricht beim error in persona das "tatsächlich anvisierte Objekt" gerade dem "tatsächlich getroffenen", weiter besteht ja auch gerade keine Versuchsstrafbarkeit bzgl. des getroffenen Objekts (sowieso witzlos, da die Sachbeschädigung ja vollendet ist), sondern höchstens ein Fahrlässigkeitsvorwurf, der bzgl. des im Beispiel getroffenen Stuhls nicht zu einer Bestrafung führt. Falls mit dem "anvisierten" oder dem "getroffenen" Objekt das eigentlich gewünschte Ziel gemeint ist, ignoriert dieser Ansatz, dass nach h.M. für das unmittelbare Ansetzen die Tätervorstellung maßgeblich ist...
- Ausserdem geht für mich nicht aus dem Abschnitt nicht hervor, wieso diese Sichtweise "richtiger" ist und damit verkommt dieser zu einer persönlichen Meinung des Schreibenden. Besser wäre ein Hinweis auf die Rechtspraxis. -- 217.162.222.153 11:36, 15. Mär. 2009 (CET)
...heißt es nicht error in persona vel obiecto...und nicht error in persona vel in obiecto....hab in meinem ganzen Studium bisher noch nie die Formulierung error in persona vel in obiecto gehört....
wohl richtig
[Quelltext bearbeiten]Habe die Phrase "und wohl richtigeren" entfernt. War wohl richtiger so ;-) -- S.T.E.F.A.N 01:22, 17. Jul. 2009 (CEST)
wohl richtig
[Quelltext bearbeiten]Habe die Phrase "und wohl richtigeren" entfernt. War wohl richtiger so ;-) -- S.T.E.F.A.N 01:23, 17. Jul. 2009 (CEST)
Begeht A keinen Mord?
[Quelltext bearbeiten]Warum steht hier totschlag
- Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen heißt in Deutschland Totschlag. In Österreich heißt sie in der Tat Mord. Zum Überblick gibt es den Artikel Tötungsdelikt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:44, 9. Dez. 2014 (CET)
Person oder Objekt sind verschiedene Fälle
[Quelltext bearbeiten]"vel" oder meinen Lateinkenntnissen nach "oder". Tatsächlich sind "error in persona" und "error in obiecto" meinem Wissen nach zwei Unterschiedliche fälle. Im ersten Fall irrt der Täter sich in der Person (Identität) des Opfers. Im zweiten Fall hingegen irrt er sich im Objekt (z.B. Tötung eines Menschen statt eines Hundes). Damit wäre auch die aktuelle Version für mich dahingehend inkorrekt, dass es heißt "bzw. genauer error in persona vel in obiecto". Genauer ist es nicht. Im Gegenteil: es beschreibt den Überbegriff und ist damit genereller. Oder liege ich falsch? Soweit dies korrekt ist, wäre es nicht sinnvoll, diese beiden Fälle in dem Artikel zu erfassen? --Abzo (Diskussion) 11:45, 4. Dez. 2016 (CET)
Sollte ich recht behalten, so könnte man den Artikel wie folgt umgestalten (Absatz mit No-Wiki-Tags versehen, um einfacheres Einfügen durch Copy + Paste zu ermöglichen):
Der '''error in persona''' bzw. genauer '''error in persona vel in obiecto''' beschreibt im [[Strafrecht]] eine Form des [[Irrtum (Strafrecht)|Irrtums]]. Er liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert und trifft, aber dabei eine Identitätsverwechslung vorliegt. Der error in persona vel obiecto ist abzugrenzen von der [[aberratio ictus]], bei der die Tat aufgrund äußerer Umstände fehlgeht. Die Rechtsfolge des Irrtums richtet sich danach, ob ein error in persona oder ein error in obiecto vorliegt.richtet sich danach, welches [[Rechtsgut]] der Täter getroffen hat == Error in persona == Bei rechtlicher Gleichwertigkeit des gedachten und des tatsächlich getroffenen [[Rechtsguts]] liegt ein error in persona vor. Dieser Irrtum des Täters ist für die Bewertung seines Vorsatzes unbeachtlich. Er wird dann aus dem vollendeten Delikt bestraft. Der [[Vorsatz (Deutschland)|Vorsatz]] entfällt nicht gemäß {{§|16|StGB|dejure}} Abs. 1 S. 1 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]. Will beispielsweise eine Person A eine andere Person B töten, tötet aber aufgrund einer Verwechslung einen Dritten, C, so ist A wegen einer vollendeten [[Totschlag (Deutschland)|Tötung]] strafbar. Schließlich hatte A im Moment der Tat den Willen, einen Menschen (den C) zu töten, was er auch getan hat. Die Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein anderes Opfer als vom Täter erwartet handelte, ist folglich nur eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.<ref name=":0">{{Literatur|Autor = [[Urs Kindhäuser]]|Titel = Strafrecht Allgemeiner Teil|Herausgeber = |Sammelwerk = |Band = |Nummer = |Auflage = 6|Verlag = [[Nomos Verlag]]|Ort = [[Baden-Baden]]|Jahr = 2013|Seiten = 220|ISBN = 978-3-8329-6467-2}}</ref> == Error in obiecto == Gehören dagegen das gedachte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutsart an, so liegt ein error in obiecto vor. Der Täter wird wegen Versuchs hinsichtlich des Gedachten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des tatsächlich Getroffenen bestraft. Schießt beispielsweise A im Dunkeln auf eine vermeintliche Pappfigur, die er auch trifft, sich aber später als ein Mensch herausstellt, so ist A wegen versuchter [[Sachbeschädigung]] als auch wegen [[fahrlässige Tötung|fahrlässiger]] Tötung in [[Tateinheit]] zu bestrafen. Denn hier hatte A nicht den Vorsatz, einen Menschen zu töten. Gleichzeitig ist es nicht zu einer vollendeten Sachbeschädigung gekommen, da kein solcher [[Taterfolg]] gegeben ist.<ref name=":0" /> --Abzo (Diskussion) 11:12, 15. Mai 2017 (CEST)