Diskussion:Existenzvernichtungshaftung
Im Artikel steht: "Die umfassende Rechtsfigur der Existenzvernichtungshaftung hat der Bundesgerichtshof im Urteil „Bremer Vulkan“[2] in 2001 entwickelt und zunächst auf die Anspruchsgrundlage der § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB gestützt."
Das stimmt nicht. Er (der zweite Zivilsenat) hat festgehalten, dass ein Missbrauch vorläge und deshalt § 13 GmbHG nicht gelten würde. Ob auch Untreue vorläge hatte er nur angedacht. Erst 2004 hat irgendein Strafsenat in der Sache Vulkan die Betroffenen wegen § 266 StGB verurteilt.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 91.33.239.114 (Diskussion • Beiträge) 20:35, 20. Sep 2007) --[Rw] !? 22:11, 20. Sep. 2007 (CEST)
Doch, § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB ist die wesentliche Anspruchsgrundlage. Ich zitiere aus dem Urteil, Absatz 16 (nach lexetius.com-Zählung):
- I. [...] 2. Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB.
- Das Berufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten keine auf einem Treueverhältnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen von M. gehabt. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
--[Rw] !? 22:11, 20. Sep. 2007 (CEST)
Existenzvernichtungshaftung bis Trihotel NICHT deliktisch
[Quelltext bearbeiten]Wie im ersten Kommentar bereits richtig bemerkt ist der Artikel hinsichtlich der Anspruchsgrundlage falsch:
Eine Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff wurde im Bremer Vulkan Urteil und bis Trihotel auch in den Folgeentscheidungen nicht deliktisch hergeleitet. Eine Haftung aus § 823 BGB (§ 823 Abs. 2 i.V.m. Untreue § 266 StgB) oder 826 BGB wurde wenn überhaupt neben einer Existenzvernichtungshaftung geprüft.
Im Bremer Vulkan Urteil wurde lediglich die Abkehr vom qualifiziert faktischen Konzern statuiert und obiter die Möglichkeit einer Gesellschafterhaftung aus existenzvernichtendem Eingriff erklärt. Da Beklagte jedoch Gesellschaftsorgane (Vorstandmitglieder) waren, konnten diese Grundsätze erst gar nicht angewandt werden. Die Vorstandsmitglieder hafteten dann stattdessen gem § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB - das hatte aber nichts mit einer Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff zu tun.
Auch im viel wesentlicheren KBV-Urteil, bei dem erstmals eine Haftung aus existenzvernichtendem Eingriff bejaht wurde, hafteten die Gesellschafter der KBV-GmbH gem. § 826 BGB UND existenzvernichtendem Eingriff.
Erst mit dem Trihotel Urteil gab es eine ganz wesentliche Rechtsprechungswende. In diesem Urteil wurde die bisherige Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung vom BGH selbst kritisiert, die "dogmatischen Unschärfen" aufgezeigt und erstmals als Fall des § 826 BGB gesehen. (nicht signierter Beitrag von 84.58.241.2 (Diskussion) 17:45, 30. Jan 2008 (CEST))
Haftungsschranken
[Quelltext bearbeiten]Servus,
Im Artikel steht:
m Grundsatz ist das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt. Für Schulden der Gesellschaft haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht das Vermögen der Gesellschafter.
Das gilt doch sicher nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung!
Gruß, Ciciban (Diskussion) 10:23, 27. Aug. 2017 (CEST)
- In der Einleitung ist aber ausdrücklich die Rede von einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), nicht von einer BGB-Gesellschaft o.ä. Wobei sich der Satz trotzdem nicht mit der KGaA verträgt (Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, ... über persönlich haftende Gesellschafter verfügt). HenSti (Diskussion) 08:54, 28. Jun. 2020 (CEST)