Diskussion:Fahrzeug-Zulassungsverordnung

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 2003:EE:7F2C:18DA:718D:CBEB:4689:7C94 in Abschnitt Erneute FZV-Änderung
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Die Weblinks sind prinzipiell bis auf den nach www.stvzo.de blödsinnig. www.strassenverkehrsamt.de ist nicht zu erreichen vgl. oben, und enthält massenhaft Werbung und keine Informationen dazu. Bundesrecht listet die FZV noch nicht einmal. Warum auch? Die Verordnung ist noch nicht einmal in Kraft getreten. Der Link auf das KBA rechtfertigt sich allenfalls nur, wenn dies in Bezug auf den bundeseinheitlichen tatbestandskatalog gesehen wird. --AHK 13:49, 25. Jan. 2007 (CET)Beantworten

2. Stufe ?

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Hallo Wolfgang, die Quellen, die du diesmal angebracht hast, belegen aber nicht, dass am 21.9.09 eine "zweite Stufe" der FZV in Kraft getreten wäre. Was du das gefunden hast, sind behördeninterne Datenaustauschformate, die geändert wurden. Aber nichtmal in diesen [1] findet sich "dein" Datum 21.9.09. Selbst wenn - das ist doch keine Änderung der FZV, schon gar keine "Stufe", was ich einfach mal als "größere Änderung" übersetze. Schau mal hier, da erhältst du einen einfachen Überblick zu Änderungen der FZV. Schon aufgrund der geringen Anzahl der geänderten Paragrafen und erst recht wenn du die geänderten Fassungen dieser Paragrafen mal durchklickst, wirst du feststellen, dass es seit Inkrafttreten am 1.3.07 praktisch keine nennenswerten Änderungen der FZV gab, von "Stufen" kann erst recht nicht die Rede sein. --87.160.151.192 01:22, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten

FZV §23 Versicherungsnachweis

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Auf Grund FZV §23 akzeptieren die Kaftfahrzeugzulassungsbehörden nur noch elektronisch übermittelte Versicherungsnachweise. Diese können nur von den Versicherungsgesellschaften übermittelt werden. Der Fahrzeughalter hat dadurch keine Möglichkeit mehr den Versicherungsschutz nachzuweisen, z.B. durch Versicherungsschein, Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Wenn bei einem Versicherungswechsel die neue Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnachweis, aus welchen Gründen auch immer, nicht übermittelt, spricht die Zulasuungsbehörde automatisch ein Betriebsverbot aus, egal ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht. Dieses wird dann noch gesteigert in dem man das Fahrzeug zwangsweise stillegt, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen eine elektronische Übermittlung vorliegt. Die Gebühren trägt der Fahrzeughalter, inclusive Gebühren für einen Widerspruch. Als Begründung wird angegeben, dass ein Verstoß gegen §1 Pflichtversicherungsgesetz besteht. Dies kann natürlich sein, muss es aber nicht, wenn z.B. ein Fehler seitens der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Das ist aus meiner Sicht rechtlich sehr bedenklich und muss dringend geändert werden. (nicht signierter Beitrag von 87.122.86.52 (Diskussion) 20:30, 8. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Erneute FZV-Änderung

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Im Bundesgesetzblatt vom 19.6.2024 (hier konkret Seite 41) wurden neuerliche Änderungen der FZV veröffentlicht, die "am Tag nach der Verkündung", also am 20. Juni, in Kraft traten und insbesondere klarstellen, dass "Altkennzeichen" auch weiterhin unabhängig von einer etwaigen Knappheit an Buchstaben-Zahlen-Kombinationen beim Regelkennzeichen einer Verwaltungseinheit beantragt werden können: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/191/VO.html --2003:EE:7F2C:18DA:718D:CBEB:4689:7C94 00:22, 26. Jun. 2024 (CEST)Beantworten