Diskussion:Faktischer Inländer

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von 5glogger in Abschnitt Theoriefindung
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Zur zeitweiligen Änderung von "der in Deutschland verwurzelt ist" zu "der schon lange in Deutschland lebt"

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Die Formulierung „schon lange in Deutschland lebt“ wird dem Begriff nicht gerecht.

Es geht inhaltlich wirklich um Verwurzelung. In diesem Zusammenhang wird das Wort "verwurzelt" auch von Juristen und Gerichten regelmäßig benutzt.

Um die Verwendung zu verdeutlichen, habe ich nun die gesamte von Herrn Maidowski angegebene Definition aufgenommen.

Zum inhaltlichen Punkt: Es gibt zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, aus denen hervorgeht, dass es nicht ausreicht, schon lange in Deutschland zu leben.

Im ersten Beschluss ging es um einen Mann, der mit 13 Jahren nach Deutschland eingereist war und zum Zeitpunkt des Urteils 5 Jahre in Deutschland gelebt hatte. (Bayerischer VGH Beschluss vom 26.11.2018 - 19 CE 17.2453, Rn. 24)

Im zweiten Beschluss ging es um einen Mann, der mit 14 Jahren nach Deutschland eingereist war und der laut Gericht "mehr als die Hälfte seiner Lebenszeit im Bundesgebiet verbracht [hat] und sich gute deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat". (Bayerischer VGH Beschluss vom 07.03.2019 - 10 ZB 18.2272, Rn. 10)

In beiden Fällen befand das Gericht, es handele sich nicht um einen faktischen Inländer.

--Claus aus Leipzig (Diskussion) 18:31, 4. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Der Begriff "verwurzelt" ist völlig unbestimmt und wird weder in der Rechtsprechung noch der Literatur verwendet. Was soll das sein? Pflanzen haben Wurzeln, aber Menschen ...? R2Dine (Diskussion) 19:04, 4. Apr. 2022 (CEST)Beantworten
Ich verstehe dein Problem: Mit dem Satz wird ein zu bestimmender Begriff durch einen auch unklaren, ja auf Intuition beruhenden Begriff beschrieben. Als Argument, das Wort "verwurzelt" trotzdem zu verwenden, kann man anführen, dass er auch von Gerichten in diesem Kontext verwendet wird. Aber problematisch ist es schon, da stimme ich dir zu.
Deine Formulierung
"Als faktische Inländer wird im Kontext des deutschen Ausländerrechts ein Ausländer bezeichnet, der einen erhöhten Schutz vor Ausweisung genießt."
ist aber auch nicht adäquat. Dies ist keine Beschreibung des Begriffsinhalts, sondern nur eine Konsequenz.
Ich ersetze den Satz nun durch eine allgemeine Formulierung, die – soweit ich es sehe – auf jeden Fall unproblematisch ist. --Claus aus Leipzig (Diskussion) 14:21, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten
Der nun zweiten Satz "Er ist in Bezug auf mögliche Ausweisungen relevant." könnte noch ergänzt werden. --Claus aus Leipzig (Diskussion) 14:26, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Theoriefindung

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Hier wird anhand eines Interviews und einer Exegese eines Urteils behauptet, der Begriff sei im Ausländerrecht gebräuchlich und in Bezug auf Ausweisungen relevant.

Der Begriff ist für das Aufenhaltsrecht von Personen relevant. Das lässt sich aus diesem Urteil herauslesen: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/23762.pdf

Der Status des faktischen Inländers verleiht einer Person ein Aufenthaltsrecht(!) gem. § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Das ist z.B. für manche Sinti und Roma bedeutungsvoll: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/VII5/StARModG-BRV.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Vom Entzug des Aufenthaltsrechts bis zu einer Ausweisung gibt es diverse Schritte und auch Hinderungsgründe zu beachten. --5gloggerDisk 12:59, 23. Feb. 2024 (CET)Beantworten