Diskussion:Falsche Verdächtigung
Minipsychosen-Link
[Quelltext bearbeiten]--pistazienfresser 19:06, 5. Jun. 2008 (CEST)
Hallo Juristen! Anbei ein Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Mini-Psychose
Der Zusammenhang mit "falscher Verdächtigung" wird mir nicht ganz klar.--pistazienfresser 19:06, 5. Jun. 2008 (CEST)
Deutschlandlastig entfernt
[Quelltext bearbeiten]Eine Strafnorm mit Namen "Falsche Verdächtigung" scheint es nur in Deutschland zu geben. Dies wird nun auch schon im Einleitungssatz erwähnt. Für die Schweiz und Österreich wurde sogar auf die vergleichbaren Strafnormen verwiesen, auch wenn sie nicht "falsche Verdächtigung" heißen. Sofern noch ein gleich lautender Begriff existieren könnte, so mag derjenige, der davon weiß, bitte den Artikel insofern ergänzen.--pistazienfresser 19:06, 5. Jun. 2008 (CEST)
Versuch
[Quelltext bearbeiten]Mueeste dieses "Ist die Verdächtigung allein subjektiv unwahr, objektiv aber wahr, führt dies zur Straffreiheit, da der Versuch dieses Vergehens nicht strafbar ist. Um den Tatbestand zu verwirklichen, ist es notwendig, dass das angezeigte/verdächtigte Verhalten zum mindesten ausreichend konkret und ‚geeignet‘ ist, einen bestimmten Täter erkennen zu lassen." nicht heissen SUBJEKTIV WAHR , OBJEKTIV ABER UNWAHR ?? (nicht signierter Beitrag von 95.33.13.213 (Diskussion) 21:48, 25. Mai 2011 (CEST))
- Offensichtlich ist hier die Straffreiheit des Versuches gemeint. Wenn jemand einen Schuldigen, den er für Unschuldig hält, als schuldig behauptet, so hat er eine Falschverdächtigung versucht, doch sie ist im nicht gelungen, weil er ja doch (wenn auch unwissentlich) richtig lag. Deshalb subjektiv unwahr, objektiv aber wahr. --Diwas (Diskussion) 20:19, 8. Feb. 2013 (CET)
- @Thompson004: Lies bitte mal Deinen Satz (etwas gestrafft): Nimmt der Täter [...] an, seine Aussage sei wahr, begeht er einen [...] Versuch der falschen Verdächtigung. Falsch, wer nach bestem Wissen aussagt und dabei irrt, hat rechtlich überhaupt nichts falsch gemacht. Seine Wahrnehmung oder Erinnerung war einfach fehlerhaft. Es geht darum, dass der Täter versucht den Beschuldigten falsch zu verdächtigen, was ihm aber nicht gelingt, da der Beschuldigte überraschenderweise tatsächlich schuldig ist. Daher ist in dem Fall richtig: Nimmt der Täter [...] an, seine Aussage sei unwahr, begeht er einen [...] Versuch der falschen Verdächtigung. --Diwas (Diskussion) 15:40, 16. Sep. 2018 (CEST)
auf Deutsch erklären
[Quelltext bearbeiten]Vielleicht sollte man irgendwo im Artikel auch mal auf Deutsch erklären, was das bedeutet. Das Wort "verdächtigen" wird ja schon (sehr) lange nicht mehr im Sinne von verleumden/anschwärzen verwendet, sondern im Sinne von jemanden im Verdacht haben. Der Artikel soll sich schließlich an die Allgemeinheit richten, nicht nur an Juristen. Außerdem könnten Personen, denen dies nicht bekannt ist, zu der (falschen) Ansicht gelangen, das Wort würde im Deutschen heute noch so gebraucht wie zu der Zeit, als das Gesetz verfasst wurde. --217.226.64.41 22:25, 31. Mai 2014 (CEST)
Historisch korrekt?
[Quelltext bearbeiten]Zum 2. Absatz heißt es im Artikel:
"Der 2. Absatz wurde unter der Herrschaft des Nationalsozialismus 1933 angefügt, um die weit verbreitete Denunziation von missliebigen Mitbürgern mit dem Ziel der Einlieferung in Konzentrationslager bzw. in andere Formen der sogenannten „Schutzhaft“ oder dem Ziel einer sonstigen politischen Verfolgung einzudämmen."
Der 26. Mai 1933 war der Tag der Verabschiedung / Einfügung des 2. Absatzes. Allerdings sollte berücksichtigt werden, daß die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes am 24. Mai und damit zwei Tage zuvor stattfand, in dessen Folge erst eine Errichtung sog. Konzentrationslager erfolgte, also die Novellierung eher nicht als Reaktion auf eine zunehmende Praxis der Denunziation in Folge des Ermächtrigungsgesetzes [ "[...] mit dem Ziel der Einlieferung in Konzentrationslager bzw. in andere Formen der sogenannten „Schutzhaft“ oder dem Ziel einer sonstigen politischen Verfolgung [...]" bezieht sich auf eine (Un-)Rechtspraxis in Folge des Ermächtigungsgesetzes] anzusehen wäre, sondern hier wäre eher eine präventive Natur anzudenken. Mithin reicht m.E. der Verweis auf den Nomos-Kommentar nicht als Belegung für die getätigte Aussage aus, selbst falls (es konnte nicht geprüft werden, ein entsprechendes Zitat wäre hilfreich) diese Aussage wirklich dort in der vorliegenden Form getroffen worden sein sollte [ein falsches Zitat kann nicht ausgeschlossen werden, z.B. die Interpretation eines präventiven Bezugs als reaktiv], da hier bevorzugt eine primär historische Quelle zu benennen wäre, keine primär juristische.--82.83.90.233 09:33, 13. Nov. 2015 (CET)
Unklarheit
[Quelltext bearbeiten]Selbst jemand, der wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB laut Bundesgerichtshof nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.
Welcher Tatbestand ist in einem solchen Fall denn erfüllt? (nicht signierter Beitrag von 80.141.11.20 (Diskussion) 16:38, 2. Mär. 2016 (CET))
Wegen vs. der, des/einer, eines
[Quelltext bearbeiten]Zitat: "...wonach man sich der Falschen Verdächtigung strafbar machen würde..." So steht das bei wiki! Wenn man die Bevölkerung belehren möchte, wie es der Autor hier tut, dann bitte richtig. WEGEN einer Sache (Delikt) STRAFBAR machen oder EINER Sache (Delikt) SCHULDIG machen Bei der Strafbarkeit ist das Wort "wegen" zwingend erforderlich! Bei der Schuldigkeit hingegen hat "wegen" nichts zu suchen! Ich bin mir bewusst, dass die Anführungszeichen, die ich gesetzt habe, weit verbreitet und dennoch falsch sind. Ich weise darauf hin, dass ich auf dieser Diskussionsseite die Umganssprache als Erleichterung benutze (z. B. "zu suchen").(nicht signierter Beitrag von 2A02:810A:1140:3010:CC7:C390:8787:53F9 (Diskussion) 15:13, 12. Jun. 2016 (CEST))
Verdächtigung = Bezichtigung?
[Quelltext bearbeiten]Es heißt im Text: "Eine Strafbarkeit nach § 164 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person eines Fehlverhaltens bezichtigt." Daraus schließe ich, dass verdächtigen gleich bezichtigen ist. Dieses legt der Wortlaut allerdings nicht nahe. Es ist ja ein Unterschied, ob ich jemand verdächtige, oder ob ich jemand bezichtige. Die beiden folgenden Aussagen unterscheiden sich dementsprechend: Er wird sie wohl vergewaltigt haben. Oder: Er hat sie vergewaltigt. Das erste ist eine Verdächtigung bzw die Äußerung eines Verdachts. Das zweite ist eine Tatsachenbehauptung, also eine Bezichtigung, in meinem Verständnis.
Es heißt weiter im Text: "Den Begriff des Verdächtigens definiert die Rechtswissenschaft als Hervorrufen, Umlenken oder Bestärken eines Verdachts." Die Aussage "Er hat sie vergewaltigt." würde demnach den Verdacht (?) der Person, gegenüber der sie getätigt wird (z.B. Polizist, Richter), verstärken, da sei tatsächlich jemand vergewaltigt worden. Verdacht wäre damit gleichbedeutend mit Erwägung einer Möglichkeit - für mich nicht ganz dasselbe. Ein Verdacht beinhaltet nach meinem Sprachgefühl eine Voreingenommenheit: die Tendenz anzunehmen, dass die Verdächtigung stimmt ("Ich habe den Verdacht, er wird das schon getan haben..."). Aber weder bei einem Polizist noch bei einem Richter etwa dürfte eine solche Voreingenommenheit vorliegen.
Könnte der Paragraph auch schlicht heißen: falsche Bezichtigung? Oder ist hier auch schon das zweifelnde Hervorrufen eines Zweifels strafbar gestellt, zusammen mit der - nicht zweifelnden - falschen Bezichtigung? Also ein sehr weiter Begriff von Verdächtigung?
Ich bitte hierzu um Kommentar bzw Klarstellung, auch im Artikel. Danke. --HilmarHansWerner (Diskussion) 05:04, 18. Sep. 2020 (CEST)