Diskussion:Fischwilderei

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Deutschland - Österreich?
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Deutschland - Österreich?

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Gibt der Artikel für Deutschland oder für Österreich? Generator 18:59, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ah ich seh schon. Deutschland. Wie schaut das denn in Österreich aus? Generator 19:00, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Versuch nicht strafbar ??? Das hätte ich gerne mal belegt! Siehe Versuch (strafrecht) wikipedia. Ich sehe da nicht, dass der versuch bei fischwilderei nicht strafbar ist.

Der §293 stgb sagt nicht, dass der versuch nicht strafbar ist. der versuch ist deshalb nicht strafbar, da es sich um ein vergehen handelt und nicht um ein verbrechen! §12,22,23 StGb, wo ist also die dogmatische besonderheit ??? (nicht signierter Beitrag von 91.34.17.173 (Diskussion) 01:41, 2. Nov. 2010 (CET)) Und §293 ordnet nicht die strafbarkeit des Versuches an, sollte man nochmal hinzufügen, da auch dann der Versuch eines Vergehens bestraft werden kann. (nicht signierter Beitrag von 91.34.26.128 (Diskussion) 02:15, 4. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Die Erfüllung des Straftatbestandes ist lediglich vorverlegt auf das Versuchsstadium. Das ist die Besonderheit der unechten Unternehmensdelikte. Das sonst übliche Versuchsstadium = Erfüllung. Das bedeutet natürlich auch, dass Teile des Handlungsstranges der Vorbereitungsmaßnahmen noch nicht strafbar sind. --Stephan Klage (Diskussion) 11:30, 7. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Im Artikel heißt es lediglich:

"Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich."

Im § 294 StGB heißt es allerdings:

"In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte."

Ich würde daraus schließen, dass es sich grundsätzlich um einen Offizialdelik handelt und nur in einigen Ausnahmefällen um einen Antragsdelikt.