Diskussion:Frei Haus

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Markus.Wermelskirchen
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Was genau bedeutet "frei Haus". In den Incoterms ist dieser Begriff nicht definiert. Weiterhin ist nicht geklärt, ob die Ware "frei Bordstein", d.h. ohne Abladen geliefert werden kann, oder ob das Abladen eingeschlossen ist. Gängige Praxis ist sicher eine Anlieferung bis an die Rampe, das Abladen wird vom Empfänger übernommen. Rechtlich ist, soweit ich das sehe, noch nicht einmal geklärt, ob nur die Kostenübernahme für den Transport eingschlossen ist, oder der Transport auch vom Lieferanten organisiert werden muss.

Eindeutig regelt die Vereinbarung "frei Haus" letztlich nur, wer die Kosten des Transports trägt; nämlich der Verkäufer. Diese Definition halte ich für unzureichend. Dann was ist, wenn der Käufer die Ware an den Verkäufer "frei Haus" zurücksendet? --84.56.26.5 13:18, 26. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Dem Vorredner würde ich zustimmen, es fehlt im übrigen eine simple, nicht "fachverkauderwelschte" definition des begriffes. der Begriff frei haus wird manchmal auch von "normalen menschen" abverlangt, und nicht nur von speditionsfachleuten oder rechtsbewandten... das wäre aber eine bereicherung für diesen artikel (nicht signierter Beitrag von 195.72.102.97 (Diskussion | Beiträge) 18:48, 17. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Im BGB steht eigetlich gerade NICHT, wer die Transportkosten zu tragen hat. Oder doch?:
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
Das könnte doch mal jemand ins Deutsche übersetzen... Ist der Erfüllungsort nicht der Ort des Absenders? (des "Schickschuldners") -- megA 17:49, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Frei Haus ist nicht explizit im BGB geregelt. Aber im Rahmen der Vertragsfreiheit hat dieser Ausdruck einen Handelsbrauch-Status erreicht. Grundsätzlich anlehnen kann sich der Begriff auch an § 447ff BGB (Gefahrenübergang bei Versendungskauf). In § 448 BGB wird dann erklärt worum es geht: Erfüllungsort ist beim Kaufvertrag grundsätzlich der Ort des Verkäufers (Holschuld). Da aber die Ware sendet wird - und zwar "frei Haus" - kommt eine Abholung am Erfüllungsort nicht zustande. Der Verkäufer trägt demnach die Kosten der Übergabe (Frachtkosten) und der Käufer die Kosten der Versendung (Transportverpackung [dazu gibt es einen eigenen Diskussionsbeitrag]) und der Abnahme (also die Abladung vom LKW etc.). Was den Ort - also den genauen Übergabepunkt - betrifft, so ist die Aussage grundsätzlich klar geregelt, nämlich bei der z.B. im Kaufvertrag angegebenen Adresse, ist die Ware abzuliefern. In diesem Zusammenhang sei noch auf § 269 BGB hingewiesen. Hier wird der Leistungsort (Erfüllungsort) definiert. In Absatz (3) heißt es: "Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, das der Ort, nach welchen die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll." [Weitere Informationen unter dem Thema Erfüllungsort bzw. Leistungsort] Die Zahlung der Frachtrate nach Frachtvertrag ist bereits in § 407 HGB geregelt - sie muss vom Absender getragen werden. Was das Abladen an Ort und Stelle betrifft, so ist die o.g. Aussage nur z.T. richtig. Körperlich abladen wird der Empfänger der Ware, aber die Verantwortung trägt nach § 412 (1) HGB der Verkäufer. Alle anderen Bereiche wurden m.E.n. im Artikel ausreichend dargelegt. Wichtig erscheint mir hier noch der Hinweis, dass die Klausel "Frei Haus" im gewerblichen Handel eine Rolle spielt. Für Endverbraucher sind andere Regeln zu beachten, da hier das HGB nicht gilt und der Gefahrenübergang anders geregelt ist. Ich hoffe, dass mein Diskussionsbeitrag einen Großteil der Verwirrung klären konnte. (nicht signierter Beitrag von Markus.Wermelskirchen (Diskussion | Beiträge) 15:17, 1. Nov. 2014 (CET))Beantworten

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Bei den Kosten der Verpackung muss zwischen der Produktverpackung und der Transportverpackung unterschieden werden. Die Produktverpackung kalkuliert der Verkäufer in den Listenverkaufspreis ein. Die Transportverpackung hat jedoch nach BGB der Käufer zu tragen. Deshalb sollt in diesem Beitrag von der „Transportverpackung“ gesprochen werden.

In diesem Beitrag sollte eine Trennung zwischen dem Übergang der Beförderungskosten und dem Gefahrenübergang herausgearbeitet werden. Die Klausel „frei Haus“ bezieht sich nur auf den Übergang der Beförderungskosten. Daher gehört der größte Teil des zweiten Absatzes, der sich mit dem Gefahrenübergang befasst gar nicht zum Artikel „Frei Haus“.

Der letzte Satz sollte meiner Meinung nach gestrichen werden. Begründung: Die Formulierung „unfrei Haus“ gibt es nicht. Richtig wäre: Während bei „frei Haus“ der Lieferant die gesamten Transportkosten (Anfuhr = Rollgeld 1, Fracht und Zufuhr = Rollgeld 2) tragen muss, trägt bei der Klausel „ab Werk“ der Käufer die gesamten Transportkosten.

Die internationalen Lieferbedingungen sind in den Incoterms geregelt. Als Quelle kann jedes x beliebige BWL-Schulbuch für die kaufmännische Berufsschule angegeben werden. --Gordian Epimach (Diskussion) 15:47, 28. Nov. 2013 (CET)Beantworten